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und Klauenseuche ist erloschen und sind die angeordneten
Schutzmaßregeln aufgehoben worden, was ich unter Hin—
weis auf meine Bekanntmachung vom 10. Februar er. in
Gemäßheit des 8 69 der Instruction zum Gesetze vom 23
Juni 1880 hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Völklingen, den 13. März 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Stürmer.
In Gemäßheit des 8 54 des Gesetzes über das
Grundbuchwesen
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April
1888 (Ges.“S. S. 52) wird bekannt gemacht, daß der Herr
Justizminister den Lauf der im 8 48 des genannten Gesetzes
vorgeschriebenen sechsmonatlichen Ausschlußfrist für die im
Bezirke des Kgl. Amtsgerichts Saarbrücken belegene
Gemeinde Bischmisheim
wie folgt bestimmt hat:
Beginn der Ausschlußfrist: 15. Dezember 1891.
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. Juni 1892.
(Verfügung vom 14. Nov. 1891 G.S. S. 359) —
Nach Vorschrift des 8 54 des erwähnten Gesetzes
werden die nachfolgenden Bestimmungen desselben bekannt
gemacht.
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein, die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß
heit des 8S 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (8 48
50) dem Amäisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einen
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Be
rechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 58. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt.
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nich!
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung
Saarbrücken, den 7. Dezember 1891.
Königliches Amtsgericht.
Abtheilung für Grundbuchwesen.
Saarbrücken, den 21. März 1802.
Der Königliche Landrath, Bake.
Geffentlicher Anzeiger.
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44 J
plinqluerur
sGedrindet 1846.
5 Pr8is-Medaillen.
15
». Und Spéisartsn
vorraͤtig in
Gehr. Huofer' adrtuckerei.
Redaction des nichtmisichen Fheils. Druck unp Versag on Grde——