Erscheint
eden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
* r. 122.
Saarbrücker
Insertlons
gebühren:
Kreis—
Blatt.
die 4 gespalten—
Petitzeile
oder
deren Raum
10 Pfg.
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Montag, den 21. März
ISOS.
Bekanntmachung der Vrovinzial-Behörden.
Feststellung der Vergütungspreise für die Landlieferungen an Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh, in Gemäßheit der 88 16 und 19 des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 18. Juni 1873, für die Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893.
Bezeichnung des
*
—
—
Lieferungsverbandes (Kande für denselben bestimmten
räthlichen Kreises.) Hauptmarktortes.
4
2
3
Saarbrücken St. Johann
Saarlouis Saarlouis
Ottweiler St. Wendel
Coblenz, den 1. März 1892.
Wovon
Vergütungspreis pro 100 Kilogramm
(in Mark und Pfennigen.)
——
Heu. Stroh.
20 5 70
9, 3 08
544 7 66
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
J. V.: v. Estorff.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Es kommt wiederholt vor, daß Quittungskarten für
die Inxraliditäts- und Altersversicherung von Krankenkassen—
Gemeindebehörden oder besonderen Hebestellen, bei welchen
sie gemäß 8 115 des Gesetzes vom 22. Juni 1889 (R.G.⸗
Bl. S. 97) hinterlegt werden, sowie von Arbeitgebern,
welche sie mit Zustimmung der Arbeitnehmer in Verwah—
rung genommen haben, den Versicherten beim Wechsel der
Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes nicht sofort zu—
ruckgegeben werden. Es wird dann häufig die Ausstellung
neuer OQuittungskarten beansprucht, ohne daß dabei das
früher bestandene Versicherungsverhältniß und die Thatsache,
daß für den Versicherten bereits eine andere Quittungskarte
ausgestellt und mit Marken beklebt worden ist, zur Sprache
gebracht wird. Unter solchen Umständen erhält die neue
Quittungskarte häufig nicht die in der Reihenfolge der
früheren Karte ihr zustehende höhere Nummer, sondern von
neuem die Nummer 1, auch wird die Karte, sofern die Be—
schäftigungsorte in den Bezirken verschiedener Versicherungs—
anstalten liegen, nicht immer wie vorgeschrieben, mit dem
Namen der Versicherungsanstalt des ersten Beschäftigungs—
orts, sondern mit dem Namen derjenigen Versicherungsan⸗
stalt versehen, in deren Bezirk der Inhaber bei Ausstellung
der neuen Quittungskarte beschäftigt ist. Durch dieses Ver—
fahren können nicht nur den Behörden erhebliche Schwierigkeiten
und Weitläufigkeiten wegen der später erforderlich
werdenden Klarlegung der untergelaufenen Irrthümer, son⸗
dern insbesondere auch für die Versicherten nachtheilige
Folgen entstehen, da sie sich dem aussetzen, daß ihnen die
früheren Quittungskarten und die darin eingeklebten Marken
dereinst nicht angerechnet werden.
Es ist daher für die Versicherten von besonderer Wich—
tigkeit, daß sie selbst ihre Qnittungskarten von den Arbeit—
gebern und von den mit der Verwahrung beauftragten
Stellen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältniß bezw.
aus dem Bezirk der Hinterlegunasstelle rechtzeitig aurück—
fordern.
Krankenkassen, Gemeindebehörden und Hebestellen, welche
gemäß 8 115 a. a. O. die Quittungskarten aufbewahren,
werden spätestens bei Gelegenheit der Abmeldung des Ver—
sicherten Kenntniß von dem Wechsel des Beschäftigungsortes
erhalten und dann darauf Bedacht zu nehmen haben, die
etwa noch nicht abgehobenen Karten den Inhabern schleu—
nigst zustellen zu lassen.
Gleichzeitig wollen die Arbeitgeber es sich angelegen
sein lassen, dasür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer, sofern
nicht die Krankenkassen ꝛc., bei welchen die Quittungskarten
bisher hinterlegt waren, für jene auch ferner die Einziehung
der Versicherungsbeiträge zu bewirken haben, sofort bei
Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ihre Quittungskarten
zurückerhalten.
Die Zurückbehaltung einer Quittungskarte wider den
Willen des Inhabers ist nach 8 108 Abs. 2, 8 148 Abs. 1
Ziffer 83 a. a. O. unzulässig und sofern nicht nach anderen
—
Geldstrafe bis zu 300 Mark, oder mit Haft bedrohi.
In denjenigen Fällen, in denen einem Verficherten eine
Quittungskarte fehlt, weil sein Arbeitgeber die bisherige
noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehalten
hat, ist in Folge Anordnung des Herrn Ministers für