Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

11) Fur öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Arten, insbesondere für das Halten eines Marionetten⸗
Theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachs⸗
figurenkabinetts, Museums, je nach dem zu erwartenden
Gewinn des Unternehmers, 83— 10 Mark.
82
In den in 8 1, Ziffer 1 und S5 gedachten Fällen schließt
die höhere Gebühr die niedere in fich. In den in 81,
Ziffer 11 und 5 gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der
Abgabe von Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeiten zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit ver⸗
anstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstaltung hergegeben wird, der Besitzer desselben, dieser
solidarisch mit dem Veranstalter.
84.
Den dͤffentlichen Lustbarbeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen oder
Gesellschaften veranstaltet werden, welche zu diesem Behufe
gebildet find.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft⸗
liches oder Kunstinteresse obwaltet.
Bei öffentlichen vustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab—
gabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
8 8.
Die Berechtigung der Gemeinde, für die Aufftellung
von Buden, Karousseln u. dergl. auf ihr gehörigen Plätzen
und Straßen eine Platzmiethe zu erheben, wird durch gegen⸗
waͤrtiges Requlativ nicht berührt.
86.
Vorstehendes Regulativ tritt am Tage der Veröoffentlichung
in Kraft.
Volklingen, den 9. Oktober 1891.
Der Bürgermeister.
Ad J.⸗Nr. 60 K. A. Stürmer.
—
Benehmigt in der Kreisausschußsitzung am 18. d. Mts.
Saarbrücken, den 20. Januar 1892.
Der Kreisausschuß des Kreises Saarbrücken.
Der Vorsitzende, Kgl. Landrath.
J. V.: von Botticher, Konigl. Regierungs-Assessor.
Polizei-Verordaung,
betreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen das
Requlativ, betreffend die Erhebung von AÄbgaben für öffentliche
vustbarkeiten in der Gemeinde Wehrden vom 9. Okiober 1891.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 1I. Maͤrz 1880 wird zur Ausfuhrung
des Regulativs, betreffend die Erhebung von Abgaben für
oͤffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde Wehrden vom
17. Januar, folgende Volizevervrdnung erlassen:
—1.
Diejenigen, welche beabsichtigen, im Gemeindebezirke von
Wehrden eine öffentliche Lustbarkeit zu veranfstallen oder die
jenigen, welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, find ver⸗
pflichtet, von dieser Absicht mindeftens 24 Stunden vor der
Ausführung schristlich oder zu Protokoll der Polizeiperwaltung
Anzeige zu erstatten.

82.
Masken und Maskeraden auf Straßen, öffentlichen
Plaͤtzen und in öffentlichen Lokalen sfind nur an den dre

Faschingstagen nach dem Vormittagsgottesdienste erlaubt
Für Maskenzüge und andere geordnete Züge ist die orts—
polizeiliche Genehmigung unter Vorlage des Programms
wenigstens 24 Stunden vorher nachzusuchen.
88.
Alle maskirten Personen, welche auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in öffentlichen Lokalen erscheinen, muͤssen miß
einer von der Polizeibehörde ausgestellten Legitimationskarte
versehen sein.
Diese Karte ist fur den Tag der Ausstellung und die
darauf folgende Nacht giltig und in sichtbarer Weise an der
vorderen Seite der Kopf- oder Brustbekleidung zu befestigen.
Tag und Ort der Ausstellung der Karten werden alliährlich
in ortsüblicher Weise lelagn gegeben.
4.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9 Mark, im Falle des
Zahlungsunvermögens aber mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
Völklingen, den 5. Februar 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß
Völklingen, den 6. Februar 1892.
Der Bürgermeister
Stürmer.

Aufenthaltsermittelung.
Seitens der Kaiserlichen Amtsanwaltschaft zu Forbach
in Lothringen wird um Ermittelung des gegenwaͤrtigen
Aufenthaltsortes der Metzgergesellen: 1. Josef Eichhorn,
geb. am 12. August 1866 zu Issel bei Trier, 2. Hermann
Lazarek, geb. am 22. September 1857 zu Ujest in Ober—
schlesien beide zuletzt zu St. Johann-Saarbrücken wohnhaft
gewesen, ersucht.
Gegen Eichhorn schwebt Untersuchung wegen Haus—
friedensbruchs, in welcher Lazarek als Zeuge vernommen
werden soll.
Saarbrücken, 27. Februar 1892.
Konigliche Staatsanwaltschaft.

Personal⸗Chronik.
Der Lehrer Adolf Hartung zu Fechingen im Kreife
Saarbrücken ist an die evangelische Schule zu Scheidt im
selben Kreise einstweilig berufen worden.
Die evangel. Lehrerin Fanny Kretzschmar zu St. Johann,
Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft endqgültig be—
stätigt worden.

Spar und Darlehnskasse für den Kreis Saarbrücken.
Im Monat Februar find an Einlagen
eingezahlt.. 2135421, 84 M.
und zurückgenommen worden. .. 116731,02,
Mithin Mehr-Einnahme. 18690,82
Saarbrücken, den 1. März 1892.
Der Rendant,
Dettweiler.

Saarbrücken, den 7. März 1802
Der Königliche Landrath. Bake
            
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