kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig⸗
ungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Refservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herren Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar—
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren pünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
lafsung im Termine Unwiffenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 20. Februar 1892.
Bei der Prüfungs-Commission in Hamburg werden im
Laufe dieses Jahres vier Seedampfschiffs-Maschinistenprü—
fungen abgehalten werden, von denen die erste am 1858.
Februar, die zweite am 2. Mai, die dritte am 1. August
und die vierte am 30. Oktober d. Is. beginnen wird.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, gegenwärtige
Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntniß der Be—⸗
theiligten zu bringen.
Saarbrücken, den 20. Februar 1892.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der Megger Martin Achenbach in Scheidt beabsichtigt
auf dem ihm zugehörigen, auf dem Banne Scheidt, Flur 1
Nr. 358/16 gelegenen Grundstück ein Schlachthaus zu erbauen.
Dieses Unternehmen bringe ich in Gemäßheit des 817
der Reichs-Gewerbeordnung und der 88 34 und 36 der
Ministerial-Anweisung vom 6. Juli 1884 (Extra-Beilage zu
Nr. 33 des Regierungs-Amtsblattes 1884) mit der Auf—
forderung zur öffentlichen Kenntniß, etwaige Einwendungen
binnen einer Frist von 14 Tagen in 2 Exemplaren schriftlich
oder zu Protokoll bei mir anzubringen.
Es wird dabei aufmerksam gemacht, daß die Offenlegung
ihren Anfang mit dem Tage nimmt, an welchem die diese
Bekanntmachung enthaltende Nummer des Kreisblattes aus—
gegeben und daß ferner nach Ablauf dieser Frist Einwend⸗
ungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden können.
Zeichnungen und Beschreibungen liegen bis dahin in
dem hiesigen Gemeindehause zur Einsicht offen.
Der Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig
erhobenen Einwenduͤngen ist auf Donnerstag den 24. März er.,
Vormittags 9 Uhr auf dem hiesigen Bürgermeisteramte an⸗
beraumt mit dem Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens
des Betriebsunternehmers oder des Widersprechenden, gleich—
wohl mit der Erörterung begonnen werden wird.
Brebach, den 25. Februar 1892.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister
Fritsch.
Regulativ,
betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten
in der Gemeinde Wehrden
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderathes von
Wehrden vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit
des Art. 7 II des Gesetzes, betreffend die Gemeindeverfassung
in der Rheinprovinz vom 15. März 1856, in Verbindung
mit 8 74 des Gesetzes vom 8. Mäaärz 1871, folgendes
Regulativ, betreffend die Erhebung von Armenabgaben für
oͤffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde Wehrden erlassen:
81.
Für die in der Gemeinde Wehrden stattfindenden
öffentlichen Lustbarkeiten sind an die Gemeindekasse nach—
stehende Abgaben zu entrichten und zwar:
1) Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
a. wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts dauert,
3 Mark;
b. wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts hinausdauert,
5 Mark;
ec. wenn dieselbe von Masken besucht wird, 10 Mark
2) Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
a. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
1 Mark erhoben wird, 8 Mark;
b. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
1 Mark erhoben wird, 10 Mark;
Für die Veranstaltung eines Konzertes oder einer
Theatervorstellung 3 Mark.
Für Gesangs- und deklamatorische Vorträge (sogen.
Tingel-Tangel) für den Tag 8 Mark.
Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder andern Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankbuden, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden
oder Zelten:
a. bis Mitternacht für den Tag 1 Mark;
b. über Mitternacht hinaus für den Tag 2 Mark.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibriften
Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauber—
künstlern, Bauchrednern u. dergl.:
a. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
0,50 Mark erhoben wird, für den Tag 2 Mark;
h. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
0,50 Mark erhoben wird, für den Tag 8 Mark
7) Für das Halten eines Karoussels:
a. eines durch Menschenhand gedrehten, für den Tag
5 Mark;
b. eines anderweitig als zu a. angegebenen gedrehten,
für den Tag 10 Mark.
8) Für das Halten einer Würfelbude für den Tag
2 Mark.
9) Fur das Halten einer Schießbude für den Tag
5 Mark.
10) Von allen maskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
Lokalen erscheinen, für jeden Tag, an welchen fie
maskirt sind, 50 Pfennig (der Tag rechnet von Vor⸗
mittags 1132 Uhr bis zum andern Morgen 6 Ubr)
6)