Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Das Musterungsgeschäft für den Kreis
Saarbrücken wird im laufenden Jahre nach nach—
stehendem Plane, an den bezeichneten Tagen und Stunden
im Saale des Restaurateurs Wilhelm Foh—
mann (früher Karl Schuhmann) dahier stattfinden:
Bürgermeisterei:
L., Montag, den 7. März Ludweiler Vormittags 91/ Uhr.
2., Dienstag, den 8. Maͤrz Bischmisheim Vorm. 719/ Uhr.
3.. Mittwoch, den 9. März St. Arnual Vorm. 712 Nhr
4., Mittwoch, den 9. März Völklingen Jahrgang 1891
und ältere Vorm. 81/2 Uhr.
5., Donnerstag, den 10. März Völklingen Jahrgang 1892
Vorm. 71/3 Uhr.
6., Donnerstag, den 10. März Kleinblittersdorf Vorm
8/3 Uhr
7., Freitag, den 11. März St. Johann Jahrgang 1891
und ältere Vorm. 793 Uhr
8., Freitag, den 11. März Sulzbach Jahrgang 1891 und
aͤltere Vorm. 81/3 Uhr
9., Samstag, den 12. März Saarbrücken Vorm. 7/3 Uhr
10.. Montag, den 14. März Sulzbach Jahrgang 1892
Vorm. 9 Uhr
11., Dienstag, den 15. März Dudweiler Jahrgang 1891
und ältere Vorm. 790 Uhr.
12., Mittwoch, den 16. März Dudweiler Jahrgang 1892
Vorm. 713 Uhr
13., Donnerstag, den 17. März Heusweiler Vorm. 714 Uhr.
14., Freitag, den 18. März Malstatt-Burbach Jahrgang
1891 und ältere Vorm. 70 Uhr.
15., Samstag, den 19. März Malstatt-Burbach Jahrgang
1892 Vorm. 79 Uhr
16., Montag, den 21. März Sellerbach Vorm. 90 Uhr.
17., Dienstag, den 22. März St. Johann Jahrgang 1892
Vorm. 71/3 Uhr.
18., Mittwoch, den 23. März Püttlingen Jahrgang 1891
und ältere Vorm. 796 Uhr.
19., Mittwoch, den 23. März Gersweiler Vorm. 9 Uhr.
20., Donnerstag, den 24. März Püttlingen Jahrgang 1892
Vorm. 79 Uhr.
21., Samstag, den 26. März Friedrichsthal Vorm. 91/0 Uhr.
22., Montag, den 28. März Loosung der Altersklasse von
1872 für den ganzen Kreis Vorm. 10 Uhr.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz- Kommiffion zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Ab⸗—
ficht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung
der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Mititärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein

besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppenteils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen An—
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben
Seitens der Ober⸗Ersatz-Kommission ausgeschlossen
Nur sofern die Veranlafssung der Reklamationen ersi
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes eutstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz- Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteen Familien-Mitglie—
der männlichen Geschlechts im Termine persönlick
und pünktlich zu erscheinen haben, damit deren Erwerbs-Arbeits⸗
 bezw. Auffichtsfähigkeit festgestellt werden kann;
von den weiblichen derartigen Familien-Mitgliedern hin—
gegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeits⸗-, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
—A
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un⸗
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon
an den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs
Geschäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu⸗
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations⸗Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüůngeren Sohnes niemals unterlafssen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlaffung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, find vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations-Anträgen spä⸗
testens im Musterungs-Termine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc, welche der Ersatz Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Koörperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.