Terminkalender für den Monat März 1892.
8 24
8
* 83
5*
2*
325
— 1832
37
188
Beamte,
welche
zu berichten haben.
Die Erledigung
anordnende
Verfügung.
1.
Die H. Bürgmstr. hier, zu
St. Johann, Püttlingen
und Malstatt-Burbach
Alle ländlichen Herren
Bürgermeister und der
Herr Bürgermeister zu
St. Johann, hinsichtlick
des Weilers Jägers⸗
freude.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Kreis⸗- und Bezirksschul
inspektoren.
Sämmtliche Herren
Bürgermeister.
Die Herren Bürgermeister
hier, zu St. Johann und
Malstatt⸗Burbach.
Sämmiliche Herren
Bürgermeifter.
desgl.
13/22. September 1886
Nr. 7259, 22/2. 88.
8. August 1877,
Nr. 5042.
16. Februar 1891.
J.Nr. 999.
19. Juli 1889,
Nr. 8082.
ß. November 1889,
Nr. 12552.
8. August 1877,
Nr 5042.
J.
3—
5
5.
5
10.
20.
8. August 1877,
Nr. 5042.
27. April 1871,
Nr. 3231.
31. Oktober 1889.
Nr. 12281.
12. November 1885 und
17. Januar 1886,
Nr. 3960.
8
23.
26.
9
io 31.
desgl.
Die Herren Bürgermeister
zu St. Johann und
Heusweiler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.
Verkleidunge und Maskentragen betreffend.
Auf Grund der 88 5, 6 und 18 des Gesetzes vom
11. März 1850 und 8 148 des Gesetzes über die allge—
meine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird hiermit
folgende Polizeiverordnung erlassen:
Das Betreten der Straßen und Plätze sowie der Wirth—
schaften in Verkleidung oder Maske ist nur an den
drei Faschingstagen und am Sonntag insbesondere nur
nach Schluß der Kirchen gestattet.
Wer in Verkleidung oder Maske öffentlich erscheinen
will, hat eine Erlaubnißkarte sichtbar zu tragen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 9
Mark oder Haft bis zu 83 Tagen bestraft.
St. Johann a. d. Saar, den 20. Februar 1892.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
Durch Verfügung des Herrn Jußftizministers vom
19. Januar 1898 (Gesetzsammlung Seite 7) ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Gegenstand.
Verzeichniß der im Kreise befindlichen angestellten und nicht
angestellten Thierärzte
Gewerbesteuer-Zu⸗ und Abgangslisten.
Zahl der Geburten und Sterbefälle des verflofsenen Monats.
Bedarf an Volksschullehrern.
Nachweisung der beitragspflichtigen Schulstellen zur Elementar—
lehrer⸗ Wittwen⸗ und Waisenpensionskaffe.
Gewerbesteuer-Zu⸗ und Abgangslisten.
Klassensteuer⸗Zu⸗ und Abgangslisten.
Zeitungsbericht.
Maul- und Klauenseuche. (Vacatanzeige nicht erforderlich.)
Einreichung der Uebersicht über die Wirksamkeit der Natural—
Verpflegungs-Stationen für die Zeit vom 1. Oktober
bis Ende März.
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888
zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Ausschluß—
frist von sechs Monaten für die zum Amisgerichtsbezirk
Saarbrücken gehörige Gemeinde
Fechingen
auf den 15. Februar 1882 festgesetzt.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. August 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergiebt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Ameäsgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstückt
anzumelden.
g 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frift bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Srundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.