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Montag, den 22. Februar
1892.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Tarxbestimmung für elektrotherapeutische Krankenbehandlung.
Auf Grund des 8 80 Abs. 2 der Reichs-Gewerbe-Ordnung
setze ich unter Aufhebung der Zirkular-Verfügung vom
30. Mai 1862 (M.Bl. f. d. i. V. S. 210) als Norm für
die Bezahlung approbirter Aerzte in streitigen Fällen beim
Manzgel einer Vereinbarung als Taxe fest, daß denselben bei
der elektrotherapeutischen Behandlung Kranker zustehen: für
die erste Sitzung 2—- 15 M., für jede folgende Sitzung 1510 M.
Berlhin, den 25. Januar 1892.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Zedlitz.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.
Die letzten Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 6 zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 4 über
die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1892 bis 31. De—
zember 1894 werden vom 1. Dezember d. J. ab von der
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 9294
unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme
der Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage
jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen, sowie
in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinan—
weisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats—
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 9. November 1891.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Spdovwp.
Polizeiverordnung, die öffentlichen Tanzlustbarkeiten betreffend.
Nach Einholung Allerhöchster Ermächtigung wird aus
Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265) und der
88 137, 139 und 140 des Geietzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (Ges.S. S. 195)
die für den Umfang des Regierungsbezirkes erlassene Polizei—
Verordnung vom 28. Januar 1860 (Amtsbl. S. 38), die
öffentlichen Tanzlustbarkeiten betreffend, mit Zustimmung des
Bezirksausschusses dahin geändert:
c. daß an der sogenannten Prunk- oder Frühkirmes
höchstens ein, an der Hauptkirmes höchstens zwei Tage
lang getanzt werden darf.
Die entgegenstehende Bestimmung im 8 1 unter c. der
Verordnung vom 28. Januar 1860 wird hiermit aufgehoben
Trier, den 2. Februar 1892.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Hepbe.
Vereidigung eines Landmessers.
Christian Bruttig zu Saarbrücken hat von der König—
lichen Oberprüfungskommission für Landmesser zu Berlin
die Bestallung zum Landmesser erhalten und ist als solcher
eidlich verpflichtet worden.
Trier, den 4. Februar 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe
Nachdem Seitens des Kaiserlichen Ministeriums für
Elsaß⸗Lothringen die Verlegung des Ziehungstages der von
dem Gewerbeverein zu Straßburg veranstalteten Ausspielung
von kunstgewerblichen, gewerblichen und technischen Gegen—
ständen auf den 15. März d. Is. genehmigt worden ist,
hat der Herr Minister des Innern mittelst Erlasses vom 2