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v. Is. gezogenen 48 Serien gehören, die in der beiliegenden
Liste aufgeführten Prämien gesallen.
Die Befitzer dieser Schuldverschreibungen werden auf—
gefordert, den Betrag der Prämien vom 1. April d. Js.
ab bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, Taubenstr. Nr. 29
hierselbst gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschrei⸗
ungen und der dazu gehörigen Zinsscheine Reihe VuNr. 5
bis 7 über die Zinsen vom 1J. April 1891 ab, welche nach
dem Inhalte der Schuldverschreibungen unentgeltlich abzu—
liefern find, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr
Nachmittags mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monais.
Die Prämien können auch bei den Regierungs-Haupt—
kassen und in Frankfurt a. M bei der Kreiskafse in Em—
pfang genommen werden. Zu diesem Zwecke sind die
Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinen einer dieser Kassen
schon vom 1. März d. Is. ab einzureichen, welche sie der
Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hai
und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom J. April
d. J. ab bewirkt.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden unentgeltlich mit
abzuliefernden Zinsscheine wird vom Prämienbetrage zurück—
behalten.
Formulare zu den Quittungen werden von den gedachten
Kaffen unentgeltlich verabfolgt.
Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich, in einen
Schriftwechsel mit den Inhabern der Schuldverschreibungen
über die Prämien-Zahlungen nicht einlassen.
Zugleich werden die Befitzer noch rückständiger Schuld⸗
verschreibungen aus bereits früher verloosten und gekün—
digten, auf der beiliegenden Liste bezeichneten Serien, zur
Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung
ihrer Kapitalien erinnert.
Berlhin, den 19. Januar 1892.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Merleker.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präͤsidenten.
Betrifft die Aufstellung der Landbeschäler.
Nach einer Mittheilung des Königlichen Rheinischen
Lardgestütes zu Wickrath werden die für den diesseitigen
Regierungs-Bezirk bestimmten Landbeschäler und zwar:
in Schafbrücke, Kreis Saarbrücken 2 Hengste,
Dilsburg, F 2
„Soutyhof, „Saarlouis 88
im Anfange nächsten Monats eintreffen.
Trier, den 26. Januar 18092.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 12. Juli
1867 (G.⸗S. S. 1810) habe ich der minderjährigen Elfriedo
Schmaeck zu St. Johann a / Saar die Führuͤng des Vor—
und Familiennamens „Eva Zarth“ gestattet, nachdem seitens
des Königlichen Amtsgerichtes zu Saarbrücken als Vor—
mundschaftsbehörde Bedenken hiergegen nicht zu erheben
gewesen sind.
Dies wird in Gemäßheit der Bestimmungen des fran—
zösischen Gesetzes vom 1. April 1803 über Vornamen und
Namenswechsel hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 19. Januar 1892.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung
Bekanntmachung, betreffend die 14. Verloosung von Kurmärkischen
Schuldverschreibungen.
In der Nummer 8 unseres Amtsblattes vom 21.
Januar 1892 ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 5. Januar 1892 über die an dem—
selben Tage bewirkte 14. Verloosung von Kurmärkischen
Schuldverschreibungen veröffentlicht worden.
Abdrücke der Nummernliste find sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenraume unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Rent—
meister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur Einsicht
der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge—
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 28. Januar 1892.
Königliche Regierung.
von Heppe.
Der Lehrer der höheren Mädchenschule in Saarbrücken
Dr. Leonhardt ist von uns als Direktor dieser Schule vom
1. April d. Is. ab bestätigt worden.
Trier, den 29. Januar 1892.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
In Gemäßheit des 8 28 des Statuts der Rheinischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft wird hiermit Fol—
gendes veröffentlicht:
Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, nach—
bezeichnete Betriebsänderungen binnen 14 Tagen nach Ein—
tritt derselben dem zuständigen Sektions-Vorstande (zu Hän
den des Landraths beziehungsweise in selbstständigen Stadt⸗
kreisen des Bürger- respektive Oberbürgermeisters) bei Ver—
meidung der im Gesetze für die Unterlassung angedrohten
Strafen und sonstigen Nachtheile anzuzeigen:
1. Jeden Wechsel in der Person des Betriebsunternehmer?
(d. h. desjenigen, für dessen Rechnung ein land⸗ oder
forstwirthschastlicher Betrieb stattfindet);
2. jede Betriebseinstellung;
3. alle Zue und Abgänge bei dem seither bewirthschafteter
Areale durch An- und Verkauf, An- und Verpachtung
Schenkung, Erbschaft u. s. w.
Düsseldorf, den 30. März 1889.
Für den Provinzialausschuß als Vorstand der
Rheinischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
Hlein.