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d. ein amtliches Führungszeugniß,
d. ein von einem zur Führung eines Dienstfiegels be⸗
rechtigten Arzte ausgestelltes Zeugniß über den Ge—⸗
sundheitszustand.
Diejenigen Bewerberinnen, welche bei Ablegung der
Lehrerinnenprüfung zugleich die Befähigung zum Hand—
arbeits-Unterricht zu erlangen wuͤnschen, haben die
in der Prüfungsordnung für Handarbeitslehrerinnen vom
22. Oktober 1885 vorgeschriebenen Arbeiten bei der Prüfung
wohlgeordnet und im Verschluß vorzulegen und zwar:
a. einen neuen Strumpf, gezeichnet mit zwei Buchstaben
und einer Zahl in Gitterstich; dazu ein angefangenes
Strickzeug;
ein Häckeltuch mit 70 bis 90 Maschen Anschlag,
welches mehrere Muster enthält und mit einer ge—
häkelten Kante umgeben ist;
2. ein gewöhnliches Mannshemd (Herren-Nachthemd):
d. ein Frauenhemd;
z. einen alten Strumpf, in welchem ein Haken neu ein⸗—
zestrickt und cine Gitterstopse, sowie eine Strickstopfe
ausgeführt ist;
oier bis sechs kleine Proben von verschiedenen mittel⸗
feinen Stoffen, wie dieselben im Hausstande vorzu—
kommen pflegen, jede etwa 12 zu 12 cem groß. Die—
selben können sowohl einzeln als auch zu einem Tuche
verbunden abgegeben werden und sollen enthalten:
einen aufgesetzten und einen eingesetzten Flicken; eine
veiße und eine bunt karrirte Gitterstopfe, eine Köper—⸗
stopfe; zwei gezeichnete Buchstaben in Kreuzstich, zwei
ꝛbensolche in Rosenstich; drei gestickte lateinische Buch—
sttaben und zwei Ziffern in rothem Garn, drei eben⸗
olche gothische Buchstaben und zwei Ziffern in weißem
Barn und ein gesticktes Monogramm aus dem Namens-—
bduchstaben der Bewerberinnen.
Die unter k—aufgezählten Arbeiten müssen vor allem
dem gewählten Stoffe gemäß ausgeführt sein. Sämmtliche
Arbeiten sollen schulgerecht und deshalb auch nur in Stoffen
und aus Garnen von mittlerer Feinheit hergestellt werden.
Die Arbeiten werden durch die Einreichung von den
Bewerberinnen ausdrücklich als selbstgefertigt begeugt; die
Hemden sind indessen nicht ganz zu vollenden, damit nach
Anweisung der Prüfungs-Kommission und unter Aufsicht
derselben an der Arbeit fortgefahren werden kann.
Die geforderten Arbeiten müssen genügen und es ist
nicht zulässig, daß weitere Arbeiten der Cxaminandinnen an—
genommen werden, gleichviel, ob sie Minderleistungen in
den vorgeschriebenen Leistungen übertragen oder eine über
die Anforderungen hinausgehende Befaähigung nachweisen
wollen.
Lehrerinnen, welche die Prüfung als Schulvor—
stehe rünnen ablegen wollen, haben ihre Zulassung mindestens
3 Monate vor dem bezüglichen Termine bei uns nachzusuchen
and ihrem Gesuche außer den von den Bewerberinnen für
das Lehrerinnen-Amt beizubringenden Zengnissen auch solche
über ihre bisherige Lehrthätigkeit beizufügen und den Ort,
an welchem sie die Prüfung abzulegen wünschen, zu bezeichnen.
Wegen ihrer Zulassung zur Prüfung werden die Ge—
juchftellerinnen demnächst beschieden werden.
Koblenz, den 31. Oktober 1892.
Nönigliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium.
J. A. Münch.
J.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bekanntmachung
betreffend die Sonntagzsruhe im Handelsgewerbe.
Im Anschlusse an den im letzten Absatze der diesseitigen
Verfügung vom 21. Juni 1892 1. 11600 (Amtsblatt 6.
306) gemachten Vorbehalt wird hierdurch Folgendes bekannt
gemacht:
l. a. Auf Grund des 8 105b der Reichsgewerbeordnung in
der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 und
nach Nr. II. 2 der Anweisung, betreffend die Sonntags⸗
ruhe im Handelsgewerbe vom 10. Juni 1892 (Amts⸗
»latt S. 304), hat der Herr Ober-Präsident der Rhein⸗
provinz für den Umfang dieser Provinz bestimmt, daß
an den letzten drei Sonntagen vor Weihnachten für die—
jsenigen Zweige des Handelsgewerbes, in denen Waaren
in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden, ein er—
weiterter Geschäftsverkehr bis zur Dauer von zehn
Stunden derart zuzulassen ist, daß bis sieben Uhr
Abends Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt
verden dürfen und in den offenen Verkaufsstellen Ge⸗—
verbebetrieb stattfinden darf.
Auf Grund der zu a angeführten Vorschristen be—
timme ich für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier, daß an dem letzten Sonntage vor Pfingsten
ein Geschäftsverkehr im Handelsgewerbe und eine Be⸗
schäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
in offenen Verkaufsläden in demselben Umfange wie
zu a an den drei letzten Sonntagen vor Weihnachten
tattfinden darf.
Gleichzeitig werden die unteren Verwaltungsbehörden,
die Königlichen Landräthe, bezw. in Städten mit mehr
als zehntausend Einwohnern die Orts-Polizeibehörden
hierdurch ermächtigt, für einzelne Orte oder den ganzen
Umfang ihres Bezirks an noch zwei Sonn- oder Fest⸗
agen im Jahre, sofern an ihnen örtliche Verhältnisse
einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
eine verlängerte Beschäftigungszeit innerhalb der
Grenzen des 8 105b a. a. O. und Nr. II der An—
weisung vom 10. Juni 1892 zu gestatten.
II. Auf Grund des 8 1058 a. a. O und der Nr. III
2 der Anweisung vom 10. Juni 1892 werden folgende Aus—
nahmen von der Bestimmung des 8 105b a. a. O. für den
ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag zugelassen:
a. Der Handel mit Back- und Konditorwaaren, mit
Fleisch und Wurst, mit Vorkostgegenständen und mit
Milch darf von 5 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags,
ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten
Unterbrechung stattfinden.
der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit
Tabak und Cigarren, sowie mit Bier und Wein, ist
vährend der Zeit von 8 Uhr Morgens bis 12 Uhr
Mittags, mit Ausnahme der für den Hauptaottesdienst
festgesetzten Pause, gestattet.
die Zeitungs-Spedition darf während der Zeit von
b Uhr Morgens bis zum Beginn des Hauptgottesdienstes
erfolgen.
Trier, den 21. November 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.