324
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer
kingabe einzureichen.
Berlin, den 8. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden
von Hoffmann.
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
In Gemäßheit der unterm 22. Oktober 1885 erlassenen
Prüfungsordnung für Lehrerinnen der weiblichen Hand—
arbeiten, welche sich im Zentralblatt für die gesammte
Unterrichtsverwaltung in Preußen, Jahrgang 18885, Seite
737 u. f. abgedruckt finden, werden im Jahre 1893 die
Prüfungen der Handarbeitslehrerinnen hier und
zwar:
b. zum Ostertermin am 16. Mai,
2. zum Herbsttermin am 10. Oktober
tattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen:
Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung zur
Ertheilung von Schulunterricht vorschriftsmäßig nach—
zewiesen haben;
sonstige Bewerberinnen, wenn sie eine ausreichende
Schulbildung nachweisen und wenn sie am Tage der
Prüfung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anmeldung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem
Prüfungstermine bei dem Provinzial-Schulkollegium.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a) von solchen welche bereits eine Prüfung als Lehrerin
hestanden haben:
1. das Zeugnis über diese Prüfung;
2. ein amtliches Zeugniß über ihre bisherige Thätigkeit
als Lehrerin;
d) von den übrigen Bewerberinnen:
ein selbstgefertigter, in deutscher Sprache abgefaßter
Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige
Name, der Geburtsort, das Alter, die Konfession, der
Wohnort der Bewerberin und die Art der gewünschten
Prüfung (ob für mittlere und höhere Mädchenschulen
oder für Volksschulen) anzugeben ist;
2. ein Tauf- bezw. ein Geburtsschein;
3. ein Gesundheits-Attest, ausgestellt von einem Arzte, der
zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt ist;
ein Zeugniß über die von der Bewerberin erworbene
Schulbildung und die Zeugnisse über die etwa schon ab—
zelegte Prüfung als Turnlehrerin, Zeichenlehrerin u. s. w.
ein Zeugniß über die erlangte Ausbildung als Hand⸗
arbeitslehrerin;
ein amtliches Führungszeugniß, ausgestellt von einem
Geistlichen oder von der Ortsbehörde.
Bei dem Eintritte in die Prüfung haben die Bewerbe—
cinnen wohlgeordnet und im Verschluß die folgenden Arbeiten
vorzulegen:
a) einen neuen Strumpf, gezeichnet mit zwei Buchstaben
und einer Zahl in Gitterstich; dazu ein angefangenes
Strickzeug;
ein Haͤkeltuch mit 70 bis 90 Maschen Anschlag, welches
nehrere Muster enthält und mit einer gehäkelten Kante
umgeben ist;
) ein gewöhnliches Mannshemd (Herren-Nachthemd);
d) ein Frauenhemd;
d) einen alten Strumpf, in welchem ein Haken neu ein⸗
zestrickt und eine Gitterstopfe, sowie eine Strickstopfe
ausgeführt ist;
dier bis sechs kleine Proben von verschiedenen mittel⸗
feinen Stoffen, wie dieselben im Hausstande vorzu⸗
ommen pflegen, jede etwa 12 zu 12 em groß. Die—
selben können sowohl einzeln als auch zu einem Tuche
erbunden abgegeben werden und sollen enthalten:
einen aufgesetzten und einen eingesetzten Flicken;
eine weiße und eine buntkarrirte Gitterstopfe; eine
Köperstopfe;
zwei gezeichnete Buchstaben in Kreuzstich, zwei eben⸗
olche in Rosenstich;
drei gestickte lateinische Buchstaben und zwei Ziffern
n rothem Garn, drei ebensolche gothische Buchstaben
and zwei Ziffern in weißem Garn und ein gesticktes
Monogramm aus den Namensbuchstaben der Bewerbe—
rinnen.
Die unter kaufgezählten Arbeiten müssen vor Allem
dem gewählten Stoffe gemäß ausgeführt sein. Sämmtliche
Arbeiten sollen schulgerecht und deshalb auch nur in Stoffen
und aus Garnen von mittlerer Feinheit hergestellt werden.
Die Arbeiten werden durch die Einreichung von den
Bewerberinnen ausdrücklich als selbstgefertigt bezeugt; die
Hemden sind indessen nicht ganz zu vollenden, damit nach
Anweisung der Prüfungs-Kommission und unter Aufsicht
derselben an der Arbeit fortgefahren werden kann.
Die geforderten Arbeiten müssen genügen, und es ist
nicht zulässig, daß weitere Arbeiten der Examinandinnen an⸗
zenommen werden, gleichviel, ob sie Minderleistungen in den
borgeschriebenen Leistungen übertragen oder eine über die
Anforderungen hinausgehende Befähigung nachweisen wollen.
Vor dem Eintritte in die Prüfung ist eine Prüfungs—
gebühr von 6 M. zu entrichten.
Koblenz, den 29. Oktober 1892.
Koöniqliches Provinzial-Schulkollegium,
von Itzenplitz.
Die Prüfungen von J1. Bewerberinnen des Lehre—
rinnen-Amtes, 2. Bewerberinnen des Schul—
vorsteherinnen-Amtes und 8. Sprachlehrerinnen
werden in unserem Verwaltungsbezirk im Jahre 1893 nach
Maßgabe der (zu 1 und 2) unterm 24. April 1874 bezw.
(zu 8) unterm 80. April 1877 erlaffenen Prüfungs-Ordnung,
wie nachstehend angegeben, abgeholten werden:
In Saarburg: Abgangsprüfung am Königlichen Se—
minar und für Auswärtigezvom 21. -25. März; in Trier:
Abgangsprüfung am Königlichen Seminar vom 20.-21.
März.
Schulamts-Bewerberinnen, wie auch Sprachlehrerinnen,
velche bis zu einem der angesetzten Termine das 18. Lebens⸗
gahr vollendet haben, werden zu der betreffenden Prüfung
zugelassen, sofern sie ihre Gesuche spätestens 4 Wochen vor
dem bezüglichen Termine bei uns unter der Angabe, ob sie
die Prüfung für Volksschulen oder für mittlere und höhere
Mädchenschulen bezw. als Sprachlehrerinnen abzulegen be—
absichtigen, einreichen.
Dem Gesuche sind seitens der Betreffenden beizufügen:
ein selbst verfaßter und geschriebener Lebenslauf, auf
dessen Titelblatt der vollständige Name, das Alter,
die Konfession und der Wohnort der Gesuchstellerin,
'owie der zugehdrige Kreis angegeben ist,
ein Geburtsschein,
in Zeugniß über die Art, den Umfang und die Dauer
der Vorbereitung, welchem Sprachlehrerinnen Zeugnifse
über etwa bestandene Prüfung anzuschließen haben,