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Saarbrücker
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— 10 Pfa.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
NXNr. 49.
Bekann tmachung der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe ID zu den
Schuldverschreibungen der Prenßischen kosolidirten 40/0igen Staats⸗
anleihe von 1883.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
derschreibungen der Preußischen konsolidirten 4prozentigen
Staatsanleihe vou 1883 über die Zinsen für die Zeit vom
l. Januar 1893 bis 31. Dezember 1902 nebst den An⸗
veisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom
1. Dezember 1892 ab von der Kontrolle der Staats papiere
jierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von
d bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht
werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen
werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst
vünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauf⸗
ragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben,
zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem
staiserlichen Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind.
Benügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs⸗-bescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheiniguug ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
aicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung ver—
ehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver⸗
eichnissen find bei den gedachten Provinzialkassen und den
hon den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
hezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen stnd; in diesem
Falle find die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkafsen
nittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 3. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden
von Hoffmann.
Montaq, den 5. Dezember
1892
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den
82/3010igen Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der
Oberschlesischen Eisenbahn und der Zinsscheine Reihe V zu den 4220/0igen
Partial⸗Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.
Die Zinsscheine Reihe VNr. 1bis 10 zu den 37/0,. igen
Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der Ober⸗
chlesischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom
l. Januar 1893 bis 31. Dezember 1897, nebst den An—
veisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die
Zinsscheine Reihe V Nr. 1bis 16 zu den 410 0/0 igen Partial⸗
bligationen der Homburger Eisenbahn von 1861 über die
Zinsen für die Zeit vom J. Januar 1893 bis 31. Dezember
[900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden
Reihe werden vom 5. Dezember d. J. ab von der Kontrolle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92,94 unten
inks, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der
Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstaqge ieden
Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Impfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
owie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
jat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
inweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hambung bei dem Kaiserlichen
ßostamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Finreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt rorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
ẽmpfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
nit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Berzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
cheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
jeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Obligationen bedarf es zur Er⸗
angung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
cheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
ind die Obligationen an die Koutrolle der Staatspapiere