Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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zu dienen bestimmt sei. Dies ist keineswegs der Fall. Die
durch die Viehzählung erlangten Einzeßangaben
ruf den Zählkarten werden weder seitens der
Steunerverwaltung noch sonst zu fiskalischen
Zwecken verwerthet, sondern lediglich zu Ueberfichten
zusammengestellt und veröffentlicht, aus welchen zwar der
Viehstand der Gemeinde- und Gutsbezirke, nicht aber der⸗
jenige des einzelnen Gehöftes erkennbar ist. Das Ergebniß
der Viehzählungen ist, wie eingangs schon angedeutet, an
exster Stelle dazu bestimmt, die wirthschaftlich nothwendige
Frage zu beantworten, ob das vorhandene Vieh den ver—
schiedenartigen Bedürfnissen des Volkes genüge. Es soll
u. A. Fingerzeige dafür bieten, in welchen Landestheilen
dem Viehstande aufzuhelfen sein wird, wie die von auswärts
in die Reichsgrenzen heranrückende Seuchengefahr abzuwehren
oder ein derartiger im Innern auftretender verderben⸗
bringender Feind erfolgreich zu bekämpfen, welche Vieh—
gattung oder -Art für die verschiedenen Landestheile und
Bebiete zu empfehlen ist u. a. m.
Der weit über die Interessen der Landwirthschaft hinaus—
ceichende Nutzen der Vie hzählung beschränkt sich nicht
auf Reich und Staat, erstreckt sich vielmehr bis auf die
Bemeinde und deren einzelne Glieder. Jede Zählungs—
kommission oder sonst betheiligte Behörde ist durch sorgfältig
und rechtzeitig zu treffende Anordnungen, jeder Zaͤhler durch
genaue Beachtung der erlassenen Vorschriften, jeder Besitzer
durch vollständige und richtige Eintragung des auf seinem
Behöfte oder in seinem Hause gehaltenen Viehes in die
Zählkarte dazu berufen, zum Gelingen des gemeinnützigen
Werkes beizutragen. Mögen sie Alle erfolgreich zusammen⸗
wirken, damit wir am J. Dezember 1892 ein wahrheits—
getreues Bild vom Viehstande unseres Vaterlandes gewinnen!
Berlhin, den 15. November 18092.
Königliches statistisches Bureau,
Blenck.

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Polizeiverordnung, betreffend die Abwendung von Feuersgefahr bei
er Errichtung von Gebäuden und der Lagerung von leicht entzündlichen
Begenständen in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahnunter—
nehmungen vom 8. November 1838 (Gi⸗S. S. 505) unterlehenden
Eisenbahnen.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.S. S. 195) und
der 88 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 (G.S. S. 265) wird unter Zustimmung
des Bezirksausschusses für den Regierungsbezirk Trier Folgem
des verordnet:
z 1. Gebäude und Gebäudetheile, die weder aus un—
vderbrennlichen Baustoffen hergestellt, noch durch Rohputz oder
in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch
Funken gesichert find, müssen von Eisenbahnen eine von
der Mitte des nächsten Schienengeleises zu berechnende Ent—
fsernung von mindestens vier Metern innehalten. Dasselbe
gilt von allen Oeffnungen in Gebäuden, die nicht durch
mindestens 1 em siarkes, nach allen Seiten hin fest einge⸗
mauertes Glas abgeschlossen sind.
Für Gebäude, Gebäudetheile und Oeffnungen, die unter—
halb der Oberkante der Schienen liegen, krut an Sielle der
Entfernung von vier Metern eine solche von fünf Metern.
Gebäude, Gebäudetheile und Oeffnungen, die mehr als
ieben Meter oberhalb der Oberkante der Schienen liegen.

sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen,
während für Gebäude mit nicht feuerfichern Dächern und
für Oeffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzünd—
licher Gegenstände die weiter gehenden Bestimmungen der
z8 2 und 3 zur Anwendung gelangen.
8 2. Gebäude mit weichen, nicht feuersichern Dächern,
owie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Stroh—
decken oder Holzeinlagen eingedeckt find, müssen von Eisen—
»ahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengeleises
zu berechnende Entfernung von mindestens fünf und zwanzig
Metern innehalten.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu
der Entfernung von fünf und zwanzig Metern noch die
anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise,
venn die Höhe des Dammes zehn Meter beträgt, für die
m ersten Absatze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von
mindestens 25415*40 Metern innegehalten werden muß.
8 3. Die Bestimmungen des 8 2 finden entsprechende
Anwendung auf jede nicht durch mindestens 1 em starkes,
nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossene
Deffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller
Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände
dienen.
Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zu—
gekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrien
Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahn—
achse einen Winkel von höchstens 60 Grad bildet.
8.4. Leicht entzündliche Gegenstaͤnde, die nicht durch
feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen
zegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohien
gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Ent—
fsernung von mindestens acht und dreißig Metern von der
Mitte des nächsten Schienengeleises gelagert werden.
Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu
der Entfernung von acht und dreißig Metern noch die
anderthalbfache Höhe des Dammes (vergl. 8 2 Abs. 2).
8 5. Ausnahmen von den Bestimmungen der 81
bis 4 können gestattet werden, wenn nach Lage der Ver—
hältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte
des nächsten Schienengeleises die Feuersgefahr ausgeschlossen
erscheint.
Ueber die Ertheilung der ausnahmsweisen Gestattung
beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den
zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als
10000 Einwohnern der Bezirksausschuß.
86. Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht ent—
zündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn
nnerhalb der in den 8811 bis 4 festgesetzten Entfernungen
bereits vorhanden, beziehungsweise gelagert sind, hat der
Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vor—
ehrungen zum Schutze gegen die durch die Nähe der Eisen⸗
»ahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen.
8 7.. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden,
'oweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen, ins—
»esondere 8 367, Ziffer 6 und 15 des Reichsstrafgesetzbuches
platz, greifen, mit einer Geldstrafe bis zu sechzig Mark
oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
8 8. Auf die zum Betriebe der Eisenbahn erforder—
lichen Gebäude und Gegenstände findet diese Polizeiver⸗
ordnung keine Anwendung.
8 9. Die Polizeiverordnung vom 27. Januar 18785,
betreffend die Abwendung der Feuersgefahr bei den in der
Nähe von Eisenbahnen befindlichen Gebäuden und laägern—
            
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