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Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben fich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich
dei dem betreffenden Seminar-Director zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie sich verpflichten, alle von der Anstalt in baarem Gelde
»der in Naturalien empfangenen Unterstützungen zu erstatten
und außerdem als Entgeld für den genossenen Unterricht
je Dreißig Mark für jedes in der Anstalt zugebrachte Halb⸗
jahr zu zahlen,
1. wenn sie vor Beendigung ihrer Ausbildung das Semi⸗
aar, ohne dazu durch Krankheit genöthigt zu sein,
freiwillig verlassen oder aus demselben wegen mangel—⸗
jafter Führung unfreiwillig entfernt werden solllen,
wenn sie sich während der ersten fünf Jahre nach
Ablegung der ersten Lehrerprüfung weigern sollten,
die von der zuständigen Provinzial- oder Centralbehörde
ihnen zugewiesene Stelle im öffentlichen Schuldienste
zu übernehmen.
oblenz, den 27. Oktober 1892.
Königliches Provinzial-Schulkollegium.
von Itzenplitz.
Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn
Ministers der geistlichen, Unterrichtss und Medizinal-An⸗
gelegenheiten vom 15. Oktober 1872 erlassenen Prüfungs-Ordnung
sollen die Seminar-Entlafssungs-Prüf—
ungen für den Regierungsbezirk Trier beziehungsweise in
Verbindung mit denselben die Prüfungen der nicht semina—
cistisch gebildeten Candidaten für 1893 in folgender Ord⸗
nung stattfinden:
J. Für die Candidaten evangelischer Confeffion:
bei dem Seminar zu Ottweiler:
die schristliche Prüfung vom 7. bis 9. März,
„mündliche 15. bis 17. März.
II. Für die Candidaten katholischer Confession:
bei dem Seminar zu Prüm:
die schriftliche Prüfung vom 1. bis 8. Mai,
„mündliche , 4. bis 6. Mai;
bei dem Seminar zu Witilich:
)die schriftliche Prüfung vom 27. bis 29. Juli,
„mündliche „3. bis 5. August.
Candidaten des Lehramts, welche sich diesen Prüfungen
unterziehen wollen, haben mindestens drei Wochen vor dem
Prüfungstermine:
—ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein,
2. das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundheits—
zustand,
5. ein amtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
4. einen selbstgefertigten Lebenslauf
bei uns einzureichen und, sofern sie nicht vorher einen ab⸗
weisenden Bescheid erhalten, sich am Tage vor dem Beginne
der Prüfung unter Beibringung einer selbstgefertigten deut—
schen und lateinischen Probeschrift bei dem vetreffenden Se—
minar-Direktor zur Empfangnahme näherer Mittheilungen
über den Gang der Prüfung persönlich zu melden.
Koblenz, den 27. Oktober 1892.
—RDD
J. A. Münch.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn
Reichskanzlers vvym 1. d. M. betreffend die Maßnahmen zur
seuchenpolizeilichen Ueberwachung des Schiffverkehrs im
Rheinstromgebiet (s. Nr. 232 des „Deutschen Reichsanzeigers“),
hbringe ich hierdurch die nachfolgenden, von mir getroffenen
Anordnungen zur öffentlichen Kenntniß:
8 1. Die Maßregeln, welche von den zur Verhütung
der Choleraeinschleppung und -Verbreitung durch den Schiff⸗
fahrtsverkehr im Rheinstromgebiet errichteten Controlstationen
s. meine Bekanntmachungen in Nr. 238 und 241 des
Deutschen Reichs-Anzeigers“) auszuführen sind, umfassen:
a. Regelmäßige, auf den gesammten Schifffahrtsver⸗
kehr anzuwendende gesundheitspolizeiliche Maßnahmen (8 2),
b. Vorkehrungen für den Fall von Cholera⸗ oder
holeraähnlichen Erktrankungen der auf den Fahrzeugen be—
indlichen Personen (8 6),
c. Mitwirkung bei Beschaffung der behufs Aussetzung
owie behufs Unterbringung Cholerakranker und -Verdächtiger
nothwendigen Einrichtungen und Geräthschaften (8 7).
8g 2. Die regelmäßigen gesundheitspolizeilichen Maß⸗
nahmen bestehen in der ärztlichen Untersuchung der auf
den Fahrzeugen befindlichen Personen, in der Befichtigung
der Fahrzeuge, in Reinigungs- und Desinfektionsmaßregeln
und in der Belehrung der Schiffmannschaft.
Die ärztliche Untersuchung erstreckt sich auf sämmtliche
auf den Fahrzeugen befindlichen Schiffsmannschaften und
Fahrgäste.
Durch dieselbe ist festzustellen, ob bei diesen Personen
Cholera oder choleraverdaͤchtige Erkrankungen vorliegen.
Die Schiffs- bezw. Floßführer sind verpflichtet, bei Gelegen⸗
heit der ärztlichen Untersuchung über sammtliche auf solche
Erkrankungen hindeutenden und von ihnen wahrgenommenen
Erscheinungen (Durchfall, Erbrechen u. s. w.) Mittheilung
zu machen. Durch Einsichtnahme des Befundscheines (8 8)
ist zu ermitteln, ob sich alle in demselben aufgeführten
Personen der Untersuchung gestellt haben. Fehlt eine der—
elben, so ist nach deren Verbleib zu forschen und geeigneten
Falls der zuständigen Behörde Mittheilung zu machen.
Der Besichtigung werden sämmtliche betretbaren Schiffs⸗
raͤume bezw. Floßhutten unterzogen.
Gelegentlich der Besichtigung ist zugleich festzustellen,
ob gutes Trinkwasser in genügender Menge auf dem Fahr⸗
zeuge vorhanden ist.
Die bei der Besichtigung sich als nothwendig heraus⸗
tellenden Reinigungsmaßregeln werden seitens des dienst⸗
huenden Sanitätsoffiziers angeordnet. Dieselben sind durch
den Schiffs- bezw. Floßführer ungesäumt zur Ausführung
zu bringen.
Die Desinfektion hat auf dem Fahrzeuge überall da,
wo dies nach dem ärztlichen Urteil in jedem einzelnen Falle
erforderlich erscheint, stattzufinden, hat sich aber in allen
Fällen auf den Abort und das Kiel⸗ (Bilge-) Wasser zu
erstrecken. Die Desinfektion findet in Gemäßheit der darüber
den Controlstationen zugegangenen besonderen Vorschriften
unter Aufsicht des dienstthuenden Sanitätsoffiziers statt.
Seitens der Controlstations-Vorstaͤnde ist Sorge zu
tragen, daß jeder Führer eines Fahrzeugs sich im Besitz
rines Exemplars der Druchkschrift „Wie schützt sich der Schiffer
vor der Cholera?“, zusammengestellt im Kaiserlichen Gesund⸗
jeitsamt, sowie einer noch herzustellenden Druckschrift, be—⸗
indet, welche einen Auszug der gegenwärtigen Bekannt⸗