Artikel 1.
Der Gasweg, abgehend von der Hochstraße bis zur
Einmündung in den Schanzenbergweg, darf von durchgehen—
den beladenen und unbeladenen Frachtfuhrwerken nicht be—
fahren werden.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem 4. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt,
werden mit einer Geldstrafe bis zu 9O Mark und im Un—
vermögensfalle mit einer verhältnißmäßigen Haft geahndet
werden.
Malstatt-Burbach, 27. Oktober 1892.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der Vorschriften im 8 148 des Landes—
Verwaltungs-Gesetzes vom 80 Juli 18883 und in den 885
und 6 des Gesetzes über dic Polizei-Verwaltung vom 11.
März 1850 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Ver—
sammlung über die Benutzung der Wiesenstraße im Polizei—
bezirke der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach nachstehende
Verordnung erlassen:
81.
Der nur als Feldweg ausgebaute Gemeindeweg, die
Wiesenstraße, vom Ende der Cöllnerstraße ab bis zum
Schanzenbergerwege, darf von durchgehenden beladenen und
unbeladenen Frachtfuhrwerken nicht befahren werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem 4. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
tritt, werden mit einer Gelostrafe bis zu 9 Mark und im
Unvermögensfalle mit einer verhältnißmäßigen Haft ge—
ahndet werden.
Malstatt-Burbach, den 27. Oktober 1892.
Der Bürgermeister.
Meyher.
Bekanntmachung.
In dem Gehöft Fürstenstraße Nr. 4 hierselbst ist unter
dem Rindviehbestande des Bierbrauerei- und Gutsbesitzers
Gustav Adolf Bruch die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 58 der Ministerial-Instruktion vom
20. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 28. Juni 1880
wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
St. Johann, den 5. November 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Zimmermanns Nikolaus Horth
Viehtrift Nr. 7 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 58 der Ministerial-Instruktion vom
20. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
St. Johann, den 10. November 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
Bekanntmachung.
In dem Gehöfte des Fuhrmanns Conrad Peusch,
Kronenstraße Nr. 22 ist die Maul- und Klauenseuche aus—
gebrochen.
Auf Grund des 8 88 der Ministerial-Instruktion vom
20. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
St. Johann, den 12. November 1892.
Die Polizeiverwaltung,
Der Bürgermeister:
Dr. Neff.
Unter dem Rindviehbestande des Gastwirths Heinrich
Dietrich und des pensionirten Kohlenmessers Heinrich Grohe
zu Bildstock ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Friedrichsthal, den 8. November 1892.
Der Bürgermeister.
Forster.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 26.
September 1892 — Ges.⸗“S. S. 282 — ist der Beginn der
im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum VBezirke des Amts—
gerichts Völklingen gehörige
Katastergemeinde Koeln (auch Koelln)
und Nieder-Salbach,
auf den 1. November 1892 bestimmt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 1. Mai 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueder jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An⸗
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen⸗
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.