von der Gersweilerstraße nach der Stockgasse wird, nachdem
die in meiner Bekanntmachung vom 28. Oktober d. J. zur
Anbringung von Einwendungen gegen die Festsetzung an—
gesetzte Frist nach einer vierwöchentlichen Offenlegung des
VPlanes am 25. November d. J. abgelaufen ist, und Ein—
wendungen gegen dieselben nicht erhoben worden find, auf
Grund eines Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung
vom 23. Dezember d. J. und in Gemäßheit des 8 8 des
Gesetzes vom 2. Juli 1875, betreffend die Anlegung und
Veranderung von Straßen unter Festsetzung der neuen Straßen⸗
und Bauflucht-Linie hiermit förmlich festgestellt.
Der der Festsetzung zu Grunde liegende Plan liegt
vr heute ab zu Jedermanns Einsicht in meinem Amtslokale
offen.
Malstatt-Burbach, den 24. Dezember 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Nachdem der Herr Justizminister auf Grund des 8 49
des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll⸗
streckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche
des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 bestimmt hat,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch im 8 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsqerichts Völklingen gehörige Katastergemeinde
Fürstenhausen
sowie für das in demselben Amtsgerichtsbezirk belegene Berg⸗
werk Eisenerzdistrikt Geislautern
am 1. October 1891 beginnen soll, werden die nachstehenden
Bestimmungen des erwaͤhnten Gesetzes mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß die Ausschlußfrist mit dem
1. April 1892
ablaufen wird.
Zz 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen au einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
Aber dasselbe beschräͤnkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amtsgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anaumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (88 48
und 50) dem Ameisgerichte angemeldet hat.
Z52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu erlheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmel—
dung vor einem vom Eigenthümer angezeiglen oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Berech⸗
tigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 58. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen —
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung.
Völklingen, den 26. September 1891.
Koönigliches Amtsgericht.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Nachdem in den Kreisen Saarbrücken und Saarlouis
in verschiedenen Gehöften die Lungenseuche bei dem Rind—
vieh festgestellt worden ist, verordne ich hiermit behufs Ver⸗
hütung der Verschleppung dieser Seuche gemäß F4 der
Ministerial-Verordnung vom 18. November 1889, daß die
Führer von Vieh (Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen),
velches aus dem Kreise Saarbrücken und Saarlouis in den
Kreis Saargemünd eingeführt werden soll, Zeugnisse appro—
birter Thierärzte über den Gesundheitszustand der Tiere
besitzen müssen, in welchen bezeugt ist, daß nach dem Er—
gebniß der von dem Thierarzte eingezogenen Erkundigungen
und der Befichtigung der zu transportirenden Thiere, diese
seit mindestens sieben Tage in seuchenfreiem Zustande in
der Gemarkung sich befanden, in welcher ihre Untersuchung
erfolgte, und daß in dieser Gemarkung keine an Lungenseuche
erkrankten Thiere vorhanden sind.
Die Gesundheitszeugnisse sind fünf Tage gültig und
müssen nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden. Die
Viehtransporteure müssen die Zeugnisse während des Trans—
ports bei sich haben und auf Erfordern der Polizeibehörden,
der Behörden und Bediensteten der Zollverwaltung und der
Eisenbahnverwaltung vorzeigen.
Die Zengnisse müssen Ort und Tag der Ausstellung,
den Namen des Führers und jedes mitgeführten Stück
Rindvieh's nach Alter, Geschlecht, Farbe und Abzeichen die
Zahl der mitgeführten Schafe, Schweine, Ziegen bezeichnen.
Saargemünd, den 19. Dezember 1891.
Der Kreisdirektor.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, für mög—
lichste Verbreitung vorstehender Bekanntmachung in den Ge—
meinden gefälligst Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 24. Dezember 1891.
Der Kgl. Landrath,
Boke.
Unter Hinweis auf die 88 127, 128 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883
(G.eS. S. 195), die 68 41, 66109, 114, 116 119, 148,
146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗
und Verwaltungs-Gerichtsbehörden vom 1. August 1888
(G.⸗S. S. 2837), die 88 76, 84 des Feld- und Forstpolizei⸗
zefetzes vom 1. April 1880 (G.-S. S. 280) und die 81,
Oder Verordnung vom 81. Dezember 1883 (G.S. 1884,
S. 7) zur Ausfuhrung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1888,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, wird hiermit
zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die ortsanwesende
Bevölkerung der zum diesseitigen Kreise gehörigen Städte