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Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeil
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an dem—
selben erworben hat, nicht geltend machen kann und daß
er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte
früher als das seinige angemeldet und demnächst eingetragen
find, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsuüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des
ersten Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87
Anwendung.
Sulzbach, 183. August 1892.
Koönigliches Amtsgericht.
Durch Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers vom 11.
Juni 1892 Ges.s. S. 1280, ꝛc. ist der Beginn der
im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des Amtsgerichts
Völklingen gehörige
Gemeinde Walpershofen,
auf den 15. Juli 1892 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Januar 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt fich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundftücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
hHypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Änsprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginu
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8Z 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8544 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueder jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen⸗
den Berechtigten von der Anmelduͤng Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundftück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächft eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersien
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
wendung.
Völklingen, den 8. Juli 1892.
Konigliches Amisgericht.
Auf Grund des 8 8 des Gesetzes über das Grundbuch—
wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver—
mögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12.
April 1888 (G.E. S. 8) wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die Anlegung des Grundbuchs für
die im Gemeindebezirk
Fechingen
belegenen Grundstücke erfolgi ist.
Von der Grundbuchanlegung sind jedoch folgende Par—
zellen ausgeschlossen:
J. Parzellen, welche unter die Bestimmung des 82
der Grundbuchordnung fallen:
I. Im Grundsteuerkataster auf den Namen der evangl.
Kirche zu Fechingen eingetragen:
Flur“ 1 Nr315. 360. 416.
Flur 2 Nr. 369. 371.
Flur 3 Nr. 77. 210.
Flur 4 Nr. 146. 178.
Flur 7 Nr. 16. 40. 61. 128.
Flur 15 Nr. 1. 83. 90.
Flur 21 Nr, 5.
Flur 23 Nr. 78. 110. 112.
Flur 27 Nr. 97. 155.
2. Im Grundsteuerkataster für den Königl. Preuß.
Staat — Landestriangulation — eingetragen:
Flur 15 Nr. 235/58
II. Parzellen, welche nicht unter die Vorschrift des 8
2 der Grundbuchordnung fallen:
Flur 1 Nr. 53.
Flur 24 Nr. 82.
Flur 27 Nr. 106. 107.
Saarbrücken, den 8. Oktober 1892.
Königliches Amtsgericht.
Abth. für Grundbuchsachen.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß mit der An—
legung des Grundbuchs für die Gemeinde Sellerbach be—
gonnen ist.
Völklingen, den 13 Oktober 1892.
Königliches Amtsgericht, Abth. II.
Personal-Chronik.
Perfonal⸗Veraͤnderungen bei dem Kgl. Oberbergamte zu Vonn
im dritten Quartal 1892
Bei der Königlichen Bergwerksdirektion zu Saarbrücken
ist bei der Berginspektion III der Grube von der Heydt
der Bergwerksdirektor Bergrath Dr. Klose zum Oberberg⸗
rath, bei der Berginspektion VI der Grube Reden, der Berg—
assefsor Pommer zum Berginspektor und der Militäranwärter
Heising zum Werks-Assistenten, bei der Berginspektion IX
der Grube Friedrichsthal der Civilanwärter Domack zum
Werks-Assistenten und bei der Bergfaktorei Kohlwaage der
Assistent Nix zum Schichtmeister und Sekretär ernannt
worden. Bei der Berginspektion VIII der Grube König
wurde der Schichtmeister Bieneck mit dem 1. September d
J. in den Ruhestand versetzt.