22
Buchstabe C zu 1000 Mark.
Nr. 452, 515, 599, 607, 618, 677, 750.
Buchstabe D zu 2000 Mark.
Nr. 759, 859.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung da—
zu am 2. Januar 1893 statt. Von da ab hört die Ver—
zinsung auf.
St. Johann a. d. Saar, den 25. Juni 1892.
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh der
Wittwe Ludwig Klöckner zu Hanweiler ist erloschen.
Die über das Gehöft der pp. Klöckner verhängte Sperre
wird deshalb aufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 21. Oktober 1892.
Der Bürgermeister.
Lindow.
Die Maul- und Klauenseuche hat im Orte Hanweiler
eine größere Ausdehnung genommen.
Auf Grund des 8 64 der Ministerial-Instruktion zur
Ausführung des Viehseuchen-Gesetzes vom 28. Juni 1880
wird hiermit die Ortssperre über Hanweiler verhängt.
kleinblittersdorf, den 22. Oktover 1892.
Der Bürgermeister.
Lindow.
Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter dem
Rindvieh des Bahnarbeiters Johann Nikolaus Bur zu Klein—
blittersdorf ist amtlich festgestellt worden.
In Gemäßheit der 8 58 ff. der Ministerial-Instruktion
zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 wird hiermit die
Sperrung des Gehöfts des pp. Bur angeordnet.
Kleinblittersdorf, den 24. Oktober 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Lindow.
Bekanntmachung.
Der unter dem 19. Dezember 1882 gegen den Tagelöhner
Michel Weber aus Friedrichssthal wegen Körperverletzung
erlafsene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen.
Saarbrücken, den 21. Oktober 1892.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Auf Grund des Z 3 des Gesetzes über das Grundbuch—
wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver⸗
mögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12.
April 1888 (Ges-S. S. 32) wird bekannt gemacht, daß
die Anlegung des Grundbuchs nunmehr auch fur olgende
Grundstücke erfolgt ist:
J. im Gemeindebezirk Saarbrücken:
Flur 9 Nr. 385,.,,6, 386/026 2c., zu 334/0,26, 848/11,
Flur 13 Nr. 126651, Flur 23 Nr. *0,16 und Flur 33 Rr.
—VV — — 186/0,16, 187 , 1 1080,46, i1880,86, 200/0,60, zu
20 061, — —— —V — —1— 208/0.716, 208/0,30
21000,80 und 211/0 8.
II. im Gemeindebezirk Guichenbach:
Flur 2 Nr. 660/238, 246, 662/, 686αöy 68τ
Flur 7 Nr. 243.
III. im Gemeindebezirk Bischmisheim:
Flur 1 Nr. 248, Flur 8 Nr. 2609601.
Saarbrücken, den 4. Oktober 1892.
Königliches Amtsgerircht IV.
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom 12.
Juli 1892 — Ges.Samml. S. 208 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebene Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die nachbenannten Gemeinden
bezw. Bergwerke
auf den 15. August 1892
bestimmt worden:
8
*
*
c
*
*
Name
der Gemeinde bezw. des
Bergwerks.
Sitz
des Amtsgerichts, welches
die Grundbuchanlegung
bewirkt.
Gemeinde Dilsburg
Kutzhof
3 Numborn
4 Rittershof
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Februar 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes
8 48. Die nicht bereits von dem Amiggericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Per—
sonen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein
die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei dein
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48 und 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8,652. Ueber jede Anmeldung hat das Amisgericht
dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—⸗
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Recht einzutragen ist, so ist den betreffen⸗
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen