Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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tragung selbst zu besorgen oder doch darauf zu achten, daß
dieselbe durch den Landbriefträger bewirkt wird.
Trier, den 4. Oktober 1892.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
Theusner.

Ortsstatut für die Anlage neuer Straßen und Plätze in der
Gemeinde Püttlingen.
Auf Grund der 88 12 und 18 des Gesetzes vom 2. Juli
1875 „betreffend die Anlegung von Straßen und Plaͤtzen in
Städten und ländlichen Ortschaften“ wird im Einverstäͤndniß
mit dem Gemeinderath nachstehendes Ortsstatut für den
Umfang des hiesigen Gemeindebezirks erlassen.
. Errichtung von Wohngebäuden.
84. An Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht
gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen des Orts befestigt,
entwässert und mindestens mittelst einer regulirten Straße
zugänglich sind, dürfen Wohngebäude, die nach diesen Straßen
einen Ausgang haben, nicht errichtet werden.
8 2. Ausnahmen in Einzelfällen mit Rücksicht auf
Umfang, Bestimmung, örtliche Lage u. s. w. der beabsichtigten
Bauten können von der Gemeindebehörde in Gemeinschaft
mit dem Gemeinderath bewilligt werden, wenn der Ausbau
der Straße bereits im Plane feststeht und der Bauende sich
verpflichtet, bei dem späteren Ausbau der Straße die auf
ihn treffenden antheiligen Kosten nach 8 5 dieses Statuts
zu bezahlen.
B. Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde.
Verpflichtung der Anlieger zur Erstattung der
Anlagekosten.
z 3. Bei der Seitens der Gemeinde erfolgenden An—
lage einer neuen Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist,
sind die Befitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald auf
denselben Gebäude an dieser Straße errichtet werden, ver—
pflichtet, der Gemeinde diejenigen Kosten zu erstatten, welche
ihr für die Fertigstellung, erste Einrichtung, Chaufsirung
oder Pflasterung, Anlage einer Bürgersteiges und Ent—
wässerung der Straße erwachsen.
Erachtet die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit dem
Gemeinderathe bei bereits ausgebauten Straßen und Straßen⸗
theilen weitere Anlagen, wie Entwässerung ꝛc. für nothwendig,
so haben die Besitzer der angrenzenden Grundstücke, sobald
letztere bebaut werden, in gleicher Weise die Verpflichtung,
der Gemeinde den nach 8 5 dieses Statuts noch erwachsenden,
auf fie treffenden Theil der Kosten zu erstatten.
8 4. Zu den Kosten der Freilegung gehören auch die
Kosten der Erwerbung des Grund und Bodens der Straße
einschließlich des Bürgersteigs.
Ist das Straßenland zum Theil unentgeltlich von an—
grenzenden Grundbesitzern abgetreten worden, so wird behufs
Feststellung des auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
Antheils an den Grunderwerbskosten das unentgeltlich abge⸗
tretene Land mit dem von der Gemeindebehörde unter Be—
rücksichtigung des Preises des unentgeltlich erworbenen Landes
festgestellien Werthe bei Ermittelung der Gesammtkosten in
Rechnung gestellt; demnächst aber denjenigen Anliegern auf
ihren Beitrag zu den Gesammtkosten in Abzug gebracht,
von deren Grundstücken das Straßenland unentgeltlich ab—
getreten ist. Zu den Kosten der ersten Einrichtung, Pflasterung
oder Chaussirung gehören insbesondere auch die jenigen der
Herstellung des Anschlusses an Nebenstraßen, sowie der
Ueberfahris- und Uebertrittsbrücken

Feftstellung und Vertheilung der Anlagekosten auf
die zur Erstattung Verpflichteten.
8F 5. Für die Vertheilung der Gesamtkosten gilt der—
jenige zusammenhängende Straßentheil als Einheit, dessen
Regulirung zu derselben Zeit erfolgt ist.
Der nach den 88 3—5 zur Einziehung gelangende Be—
trag wird durch die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit dem
Gemeinderath vorbehaltlich des Beschwerdeweges endgültig
festgeftellt und auf die angrenzenden Grundstücke in der
Weise vertheilt, daß der anbauende Eigenthümer nach Ver—
hältniß der Länge seiner, die Straße berührenden Grenze
und der Hälfte der Straßenbreite bis zu 18 m — fuür die
Gesamtkosten aufzukommen hat.
8 6. Die Zahlung der nach den 88 8-5 zu leistenden
Beiträge hat vor Benutzung der an neuen bezw. ausgebauten
oder verbesserten Straßen oder Straßentheilen errichteten
Gebäude zu erfolgen. Steht bei Fertigstellung des Gebäudes
der Beitrag des betreffenden Anliegers noch nicht fest, so
bleibt bis zur vollständigen Zahlung des endgültig ermittelten
Beitrages das Grundstuͤck verhaftet.
Die Gemeindebehörde ist in Gemeinschaft mit dem Ge—
meinderathe befugt, mit Rücksicht auf die Vermögenslage
des Zahlungspflichtigen für die Entrichtung der Beiträge
Theilzahlung oder Zahlungsfrist zu bewilligen.
C. Anlage neuer Straßen durch Unternehmer
oder Anlieger.
87. Wenn Unternehmer oder Anlieger eine Straße
oder einen Theil einer solchen anlegen wollen, so ist die Ge—
nehmigung dazu bei der Gemeindebehörde nachzusuchen. Zu
dem Behufe ist ein Lageplan und Höhenplan derselben, aus
welchen insbesondere auch der Anschluß der herzustellenden
Entwäfsserungsanlagen an die bestehenden öffentlichen An—
lagen zu ersehen ist, und zwar in ie 2 Ausfertigungen
einzureichen.
Der Lageplan muß die in die Straße fallenden und
an dieselbe angrenzenden Grundstücke bis auf 20 m Ent—
fernung von der Straßenfluchtlinie, deren Katasterbezeichnung
und Besitzer ersichtlich machen.
Auf Anfordern ist der Nachweis zu führen, in welcher
Weise die Ausführung der Anlage gesichert ist.
88. Erklären sich die Unternehmer bezw. Anlieger
zur Ausführung der Straße gemäß der ertheilten Ge—
nehmigung bereit, oder nehmen sie die Ausführung that⸗—
sächlich in Angriff, so sind sie verpflichtet, die Straßen—
anlage innerhalb der in der Genehmigung gestellten Frist
zu vollenden, widrigenfalls die erforderlichen Arbeiten von
der Gemeinde für Rechnung der Unternehmer bezw. Anlieger
ausgeführt werden können. Die zur Straßenanlage er—
forderlichen Grundstücke sind vor Beginn der Arbeiten zur
Herstellung derselben an die Gemeinde unentgeltlich abzu—
treten und auf deren Verlangen pfandfrei zu stellen.
Ob die Herstellung bedingungsmäßig erfolgt ist, ent—
scheidet die Gemeindebehörde, bei welcher die Abnahme be—
antragt werden muß.
Der Gemeinde steht das Recht zu, die Ausführung der
Straßenanlage im öffentlichen Interesse selbst für Rechnung
der Unternehmer bezw. Anlieger zu übernehmen.
In diesem Falle finden, soweit nicht besondere Ver⸗
einbarungen getroffen find, die Vorschriften der 88 83 u. 6
dieses Statuts Anwendung.
8 9. Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses
Statuts gilt auch der Ausbau bereits bestehender aber noch
            
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