Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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sỹ den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. A.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Montag, den 17. Oktober

1892

8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An—
ordnungen und Verbote werden, sofern nicht nach den all—
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt
ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögens⸗
falle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 12. September 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über
die all gemeine Landesverwaltung vom 830. Juli 1883 (G.⸗
S. S. 195) und der 88 6, 12 und 18 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265)
wird zur Verhütung der Einschleppung und Weiterverbreitung
der Cholera in Folge Auftrages der Herren Minister des
Innern und der geistl. 2c. Angelegenheiten für den Umfang
des Regierungsbezirkes Trier verordnet, was folgt:
3 1. Alle aus dem Hamburgischen Staatsgebiet
kommenden Personen haben sich während der nächsten 6
Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Orte, an
welchem sie anlangen, spätestens 12 Stunden nach der An—
kunft bei der Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unter—
kunft zu melden und über den Tag, an welchem sie das
vorgenannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen. Diese
Meldepflicht dauert bis zu dem Zeitpunkte, an welchem das
Erlöschen der Cholera im Hamburgischen Staatsgebiete durch
den Deutschen Reichs- und Preuß. Staats⸗Anzeiger zur
öffentlichen Kenntniß gebracht sein wird.
8 2. Dieselbe Meldepflicht tritt für diejenigen Per—
sonen ein, die aus einem anderen Orte kommen, sobald
durch eine amtliche Beröffentlichung im Deutschen Reichs:
und Preußischen Staats-Anzeiger ausdrücklich erklärt ist,
daß dort die Cholera epidemisch herrscht.
8 3. Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchter Leib—
und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen
aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse
aus dem Hamburgischen Staatsgebiet ist verboten. Aus—
geschlofsen von dem Verbot bleiben Wäsche und Kleider von
Reisenden.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Sendungen, welche
von der Post oder Eisenbahn nur durch das Hamburgische
Staatsgebiet hindurch, nicht aber aus demselben ausgeführt
werden.
8 4. Das gleiche Ein⸗ und Durchfuhrverbot tritt
gegenüber denjenigen Orten in Kraft, bezüglich deren durch
eine amtliche Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und
Preußischen Staatsanzeiger ausdrücklich erklärt wird, daß
dort die Cholera epidemisch herrscht.
8 5. Jede aus dem Hamburgischen Staatsgebiet oder
von einem anderen in der in den 88 2 und 4 angegebenen
Weise als verseucht erklärten Orte oder Bezirke eintreffende
Post⸗ oder andere Paket⸗Sendung ist von dem Empfänger
vor der Oeffnung der Ortspolizeibehörde zu melden, damit
von der Letzteren bei der Oeffnung festgestellt wird, ob die
Sendung Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, enthält.

Warnung.
Im Anschluß an das vorstehende Ein⸗ und Durchfuhr⸗
verbot aus dem Hamburgischen Staatsgebiet (8 8 der Pol.
Verord.) ergeht folgende Mahnung.
Die in dem Verbot ausgeschlossenen Wäsche- und
Kleidungsstücke von Reisenden können ebenfalls durch Cholera⸗
Abgänge verunreinigt sein und den Ansteckungsstoff längere
Zeit in wirksamem Zustande enthalten, so daß auch sie ge—
fährlich zu werden vermögen. Die Gefahr droht allen
welche solche Wäͤsche oder Kleider auspacken, waschen, sonst⸗
wie reinigen, oder mit ihnen in irgend einer anderen Weise
zu schaffen haben, bevor sie desinfizirt sind.
Es werden deshalb hierdurch alle diejenigen, welche
aus dem Hamburgischen Staatsgebiete oder anderen für
verseucht bekannt gegebenen Gegenden und Orten kommende
Personen aufnehmen, insbesondere die Gastwirthe und deren
Angestellte, vor dem unvorsichtigen Umgehen mit den er—
wähnten Sachen dringend gewarnt.
Im übrigen wird auf die in der besonderen Nummer
des Amtsblatts vom 80. Juli 1892 veröffentlichte Warnung,
deren weiterer Inhalt ebenfalls sinnentsprechende Anwendung
findet, noch besonders hingewiesen.
Trier, den 12. September 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Aus Anlaß der Cholera-Gefahr wird zufolge eines Be—
schlufses und auf Anordnung des Königlichen Staats—
ministeriums vom 4. d. Mts. für den Regierungsbezirk Trier
folgendes.

Verbot

erlassen:
Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern, ge—
brauchter Leib⸗ und Bettwäsche, Hadern und Lumpen aller
Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und sogenanntem Weich—
käse aus den Niederlanden ist bis auf Weiteres verboten.
Ausgeschlossen von dem Verbot bleiben Wäsche und
Kleider von Reisenden.
Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft.
            
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