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NMr. 39.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs— —
Präsidenten.
Echluß.)
13. Für rasche Abführung der Schmutzwässer aus
der Nähe der Häuser ist Sorge zu tragen und deren Ein—
leitung in etwa vorhandene Senkgruben am Hause zu ver—
meiden. In öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer
sollten Schmutzwäfsser nur eingeleitet werden, nachdem Des—
infektionsmittel (Anlage IV) in genügender Menge zu—
gesetzt worden sind und ausreichend lange eingewirkt haben.
14. Vorhandene Abtrittsgruben sind, so lange die
Epidemie noch nicht am Orte ausgebrochen ist, zu entleeren;
während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räu—
mung, wenn thunlich zu unterlafsen.
Eine Desinfektion von Abtritten und Pissoirs ist der
Regel nach nur an den dem öffentlichen Verkehr zugänglichen
nach Lage oder Art des Verkehrs besonders gefährlichen An—
lagen dieser Art (Eisenbahn-Stationen, Gasthäusern und der—
gleichen) erforderlich. Auf peinliche Sauberkeit ist in allen
derartigen öffentlichen Anlagen zu halten.
15. Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der an—⸗
liegenden Anweisung zu bewirken. In größeren Städten ist
auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektions-Anstalten, in
welchen die Anwendung heißen Wasserdampfes als Des—
infektionsmittel erfolgen kann, hinzuwirken. Die auf poli⸗
zeiliche Anordnung erfolgenden Desinfektionen sollten unent—
geltlich geschehen.
16. Eine, etwa nach dem Muster der Anlage V aus⸗
zuarbeitende Belehrung über das Wesen der Cholera
und über das während der Cholerazeit zu be—
obachtende Verhalten ist in eindringlicher Weise zur
Kenntniß des Publikums zu bringen.
B. Maßnahmen, welche an den einzelnen von
Cholera bedrohten oder ergiffenen Orten azu
treffen sind.
. Wo nicht bereits dauernd Gesundheits-Kommissionen
bestehen oder für den Fall drohender Choleragefahr vor—
gesehen sind, sind solche einzurichten.
Schon vor Ausbruüch der Epidemie sind die
Zustände des Ortes in Bezug auf die im Abschnitt 4 11
bis 14 erwähnten Punkte einer genauen Untersuchung zu
unterziehen und ist auf Beseitigung der vorgefundenen Miß—
stände unter besonderer Berücksichtigung der früher vorzugs—
weise von Cholera betroffenen Oertlichkeiten, hinzuwirken,
sowie das sonst Erforderliche in die Wege zu leiten.
Montag, den 26. September
1892
si *vodard der Ort von Cholera ergriffen wird
ind:
l1. die Cholerakranken namentlich solche, welche sich
in ungünstigen häuslichen Verhältnissen befinden, wenn mög⸗
lich nach einer Krankenanstalt überzuführen; in den
Wohnungen verbleibende Kranke sind zu isoliren. Unter Um—
ständen kann es sich empfehlen, den Kranken in der Wohnung
zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen.
Eine derartige Evakuation kann nothwendig werden be—
treffs derjenigen Häuser, welche früher von der Cholera ge—
litten haben und ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung,
Unreinlichkeit und dergleichen) aufweisen. Zur Unterbriu—
gung der Evakuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei
und höher gelegenen Orten und namentlich an solchen Stellen,
welche in früheren Epidemien von der Seuche verschont ge—
blieben sind.
2. Besonders wichtig ist es, bei den ersten
Fällen in einem Orte eingehende und umsichtige
Nachforschungen anzustellen, wo und wie sich die Kranken
infizirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in
erster Linie zu richten.
3. Die Gesundheitskommissionen haben sich beständig
durch fortgesetzte Besuche in allen einzelnen Häusern der Ori—
schaft Uber den Gesundheitszustand der Bewohner
in Kenntniß zu erhalten, den sanitären Zuständen derselben
Reinlichkeit des Hauses im Allgemeinen, Beseitigung der
Haushaltungs-Abfälle und Schmutzwäfsser, Abtritte u. s. w.)
ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf die Ab—
stellung von Mißständen hinzuwirken, namentlich auch ge—
fährlich erscheinende Brunnen schließen zu lassen.
4. In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen,
hat die Kommission die erforderlichen Anordnungen wegen
Desinfektionen der Abgänge sowie der Umgebung des Kranken
oder Gestorbenen zu treffen und die Ausführung zu über—
wachen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion
der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder Gestorbenen
zu widmen. Um der Verheimlichung infizirter Gegenstände
vorzubeugen, ist es noͤthig, daß eine Entschädigung für ver—
nichtete Gegenstände gewährt werde.
5. Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung
mit Cholerakranken, deren Effekten oder Entleerungen in Be—
rührung kommen, GKrankenwärter, Desinfektoren,
Wäscherinnen u. s. w.) sind auf die Befolgung der Des—
infektionsvorschriften (Anlage 1V) besonders hinzuweisen.
6. Sollte sich Mangel an ärztlicher Hülfe, Arznei- oder
Desinfektionsmitteln fühlbar machen, oder zu befürchten sein
so ist bei Zeiten für Abhülfe zu sorgen.