—1
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaliung vom 80. Juli 1883 (G.S.
S. 195) und der 88 6, 18 und 15 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. Maͤrz 1850 (G.S. S. 265)
wird zur Verhütung der Einschleppung und Weiterverbreitung
der Cholera in Folge Auftrages der Herren Minister des
Innern und der geistl. ꝛc. Angelegenheiten für den Umfang
des Regierungsbezirkes Trier verordnet, was folgt:
8 1. Alle aus dem Hamburgischen Staatsgebiet kom⸗
menden Personen haben sich waäͤhrend der nächsten 6 Tage
nach dem Verlassen desselben an jedem Orte, an welchem sie
anlangen, spaͤtestens 12 Stunden nach der Ankunft bei der
Ortspolizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunst zu melden
und über den Tag, an welchem sie das vorgenannte Gebiet
verlassen haben, auszuweisen. Diese Meldepflicht dauert bis
zu dem Zeitpunkte, an welchem das Erlöschen der Cholera
im Hamburgischen Staatsgebiete durch den Deutschen Reichs—
und Preuß. Staats-Anzeiger zur öffentlichen Kenntniß ge—
bracht sein wird.
8 2. Dieselbe Meldepflicht tritt für diejenigen Personen
ein, die aus einem anderen Orte kommen, sobald durch eine
amtliche Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußi⸗
schen Staats-Anzeiger ausdrücklich erklaäͤrt ist, daß dort die
Cholera epidemisch herrscht.
8 3. Die Ein⸗ und Durchfuhr von gebrauchter Leib⸗
und Bettwaͤsche, gebrauchten Kleidern, Hadern und Lumpen
aller Art, Obst, frischem Gemuse, Butter und Weichkaͤse aus
dem Hamburgischen Staatsgebiet ist verboten. Ausgeschlossen
von dem Verbot bleiben Wäsche und Kleider von Reisenden.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf Sendungen, welche
von der Post oder Eisenbahn nur durch das Hamburgische
—3*— hindurch, nicht aber aus demselben ausgesührt
werden.
34. Das gleiche Ein⸗- und Durchfuhrverbot tritt gegen⸗
über denjenigen Orten in Kraft, bezüglich deren durch eine
amtliche Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußi⸗
schen Staats-Anzeiger ausdrücklich erklärt wird, daß dort die
Cholera epidemisch herrscht.
z 5. Jede aus dem Hamburgischen Staatsgebiet oder
von einem anderen in der in den 88 2 und 4 angegebenen
Weise als verseucht erklärten Orte oder Bezirke eintreffende
Post⸗ oder andere Packet:Sendung ist von dem Empfaͤnger
vor der Oeffnung der Orkspolizeibehörde zu melden, damit
von der Letzteren bei der Oeffnung festgestellt wird, ob die
Sendung Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, enthält.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden An⸗
ordnungen und Verbote werden, sofern nicht nach den all⸗
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt
ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, im Unvermögens⸗
falle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 12. September 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Warnung.
Im Anschluß an das vorstehende Ein- und Durchfuhr⸗
verbot aus dem hamburgischen Staatsgebiet (8 8 der Vol.⸗
Verord.) ergeht folgende Mahnung.
Die in dem Verbot ausgeschlossenen Wäsche- und
Kleidungsstücke von Reisenden können ebenfalls durch Cholera—
Abgänge verunreinigt sein und den Ansteckungsstoff längere
Zeit in wirksamem Zustande enthalten, so daß auch sie ge⸗
fährlich zu werden vermögen. Die Gefahr droht allen, welche
solche Wäsche oder Kleider auspacken, waschen, sonstwie
reinigen, oder mit ihnen in irgend einer anderen Weise zu
schaffen haben, bevor sie desinfiziert sind.
Es werden deshalb hierdurch alle diejenigen, welche aus
dem hamburgischen Staatsgebiete oder anderen für verseuch
bekannt gegebenen Gegenden und Orten kommende Personer
aufnehmen, insbesondere die Gastwirte und deren Angestellte
vor dem unvorsichtigen Umgehen mit den erwähnten Sachen
dringend gewarnt.
Im Uebrigen wird auf die in der besonderen Nummer
des Amtsblattes vom 30. Juli 1892 veröffentlichte Warnung,
deren weiterer Inhalt ebenfalls sinnentsprechende Anwendung
findet, noch besonders hingewiesen.
Trier, den 12. September 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Ges.⸗S
S. 1095) und der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird in Folg—
Auftrages des Herrn Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegen—
heiten für den Umfang des Regierungsbezirks Trier an
geordnet, was folgt:
Mit der Eisenbahn reisende, choleraverdächtige Personern
dürfen den Zug nur auf demjenigen Bahnhofe verlassen,
welcher für die Uebergabe Erkrankter bestimmt ist und ihner
von dem Zugführer als solcher bezeichnet wird.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach all
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirk
ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechende
Haft bestraft.
Trier, den 10. September 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung in Nr. 81
des Amtsblaltes (Seite 352 bis 355) vom 4. August 1897
werden die mit Erlaß des Herrn Ministers des Innern und
der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 1. September diese⸗
Jahres milgetheilten für die Bekämpfung der Cholera maß
gebenden Grundsätze, die einer neuen Bearbeitung unterzoger
sind, in Folgendem zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
Maßnahmen
für den Fall des Auftretens der asiatischen Cholera in
Deutschland.
A. Allgemeine Maßnahmen Seitens der
Behörden.
1. Die Polizeibehörden müssen von jedem Er—
krankungs- oder Todesfall an Cholera oder cholera—
verdächtigen Krankheiten (insbesondere von Brechdurchfall
sofort in Kenntniß gesetzt werden. Ausgenommen
bleiben Brechdurchfälle von Kindern unter 2 Jahren. Wo
—
und Todesfälle besteht, soll dieselbe neu eingeschärft werden
wo sie noch nicht oder nur betreffs der Erkrankungsfälle be⸗
steht, ist sie einzuführen bezw. auf die Todesfälle auszu—
dehnen. Namentlich sind auch die Führer der Flußfahrzeug
zur Anzeige der auf diesen vorkommenden Fälle zu verpflichten