Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
don veraͤbreichtem Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom
Hundert, für den Monat Dezember 1891.
8
*
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
*8*
*
—
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Stroh
340
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266 99
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2.
St. Johann —Saarbrücken
Saarlouis
Trier, den 9. Januar 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
In Gemäßheit des 8 54 des Gesetzes über das
Grundbuchwesen
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April
1888 (GesS. S. 52) wird bekannt gemacht, daß der Herr
Justizminister den Lauf der im 8 48 des genannten Gesetzes
vorgeschriebenen sechsmonatlichen Ausschlußfrist für die im
Bezirke des Kgl. Amtsgerichts Saarbrücken belegene
Gemeinde Bischmisheim
wie folgt bestimmt hat:
Beginn der Ausschlußfrist: 15. Dezember 1891.
AÄblauf der Ausschlußfrist: 158. Juni 1892.
(Verfügung vom 14. Now. 1891 G.S. S. 359) —
Nach Vorschrift des 8 54 des erwähnten Gesetzes
werden die nachfolgenden Bestimmungen desselben bekannl
emacht.
848. Die nicht bereits von dem Amisgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
durfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablaus
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
g 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein⸗
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Srundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
—
und 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
g 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
dor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Be
rechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
g 58. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt.
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er⸗
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1891.
Konigliches Amtsgericht,
Abtheilung für Grundbuchwesen.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum ein—
jährig-freiwilligen Militairdienst nachsuchenden jungen Leute
finder am Miilwoch den 16. März künftigen Jahres, Nach
mittags 2 Uhr, und an den beiden folgenden Tagen im
Sitzungssaale der Koöniglichen Regierung hierselbst statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche gemäß
g 918 der Wehrordnung vom 22. November 1888 schrfftlich
bei der unterzeichneten Kommission bis spätestens zum J.
Februar künftigen Jahres erfolgen muß, sind die Vor⸗
schriften des F 89* und ẽ der gedachten Wehrordnung zu
beachten und wird noch besonders darauf aufmerksam ge—
macht, daß dem Gesuche ein selbst geschriebener Lebenslauf
beizuͤsügen und in dei ersteren anzugeben ist, in welchen
zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft zu wer⸗
den wünscht.
Trier, den 28. Dezember 1891.
Der Vorsißende der Prüfungskommission
Naumann.
Pers onal⸗Chronik.
Der Gerichtsassessor Münch zu Aachen wurde zum Amts—
richter in Saarbrücken ernannt und der Gerichtsdiener
Thoms in Neunkirchen mit Pension in den Ruhestand
versetzt.
Konigliche Lehranstalt für Obst- und Wein⸗
bau in Geisenheim am Rhein.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
in den Monaten Januar bis Märzeud. Is. folgende Kurse
an unserer Anstalt abgehalten werden, und zwar:
1. Winzerkursus vom 18. Januar (Vormittags 9 Uhr
bis incl. 6. Februar.
2. Obstbaukursus für Geistliche, Lehrer, Gartenbesitzer
und Landwirthe vom 4. März (Vor—
mittags 9 Uhr) bis incl. 29. Marz.
3. Baumwärterkursus in derselben Zeit (Vorm. a 8 Uhr)
Der „Halbjährige Spezialkursus für Obst⸗ und Wein
beginnt am 20. April, Vormittags 9 Uhr.
Anmeldungen zu den Kursen sind bis spätestens 8 Tag
vor Beginn derselben an die Direktion der Anstalt zu rich
ten; nach diesem Termine einlaufende Anmeldungen können
nicht mehr berücksichtigt werden.
Geisenheim, den 4. Januar 1892.
Der Direktor:
Goethe,
Nal. Oekonomierath