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* r. 387.
Montag, den 12. September
1892.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
gabe unterliegenden Einkommensteuerpflichtigen in
eine Nachweisung einzutragen, auf Grund der Ein—
kommensnachweisung die Ermittelung des abgabepflichtigen
Einkommens vorzunehmen und die entsprechende Steuer ein—
zutragen.
Ein Muster zu dieser, demnächst mit dem Fest—
stellungsvermerk zu versehenden Nachweisung ist unter
A beigefügt. Dieselbe kann nach Bedürfniß gemeinde—
weise geführt, auch so eingerichtet werden, daß sie für
mehrere Jahre zu gebrauchen ist. Den Vorsitzenden der
Veranlagungskommissionen bleibt es überlassen, bezüglich
derjenigen der Gemeindeabgabe unterliegenden Militärpersonen,
deren Gesammteinkommen nicht mehr als 3000 Mk. beträgt,
die zur Feststellung der Abgabe erforderlichen Merkmale aus
den Einkommensteuerlisten selbst zu entnehmen oder die Ge—
meindevorstände mit der Aufstellung und Einreichung ent—⸗
sprechender Auszüge zu beauftragen.
Die Feststellung der Abgabe ist lediglich nach den für
die Einkommensteuer gültigen Steuerstusen und jährlichen
Steuersätzen bezw. nach den im 8 74 des Einkommensteuer⸗
gesetzes für Einkommen von höchstens 900 Mk. hierüber
getroffenen Bestimmungen zu bewirken mit der Maßgabe,
daß der niedrigste Steuersatz von 2,40 Mk. auch dann fest⸗
zusetzen ist, wenn das abgabepflichtige Einkommen weniger
als 420 Mk. beträgt.
Nr. 11. Hat der Vorsitzende gegen die Einschätzung
eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer Berufung ein—
gelegt, so ist bis zur Entscheidung über letztere die Fest—
stellung der Gemeindeabgabe desselben auszusetzen.
Nr. 12. Zu den Benachrichtigungsschreiben an die
Abgabepflichtigen (5 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni
1886) ist ein Muster in Anlage Bubeigefügt. Die Be—
händigungsscheine sind mindestens ein Jahr lang geordnei
aufzubewahren.
Nr. 18. Die fuür die berechtigten Gemeinden aufzu—
stellenden Listen, in welche die Versonen der Abgabe—
pflichtigen und der Jahresbetrag der von ihnen zu ent—
richtenden Abgabe einzutragen, hat der Vorsitzende zu voll⸗
ziehen. Der Empfang ist zu bescheinigen.
Nr. 14. Das vorstehend geordnete Verfahren: Nr.
10—13) findet auch in Betreff derjenigen Abgabepflichtigen,
welche erst im Laufe des Steuerjahres zur Einkommensteuer
herangezogen werden, sobald die Veranlagung derselben er—
folgt ist, entsprechende Anwendung, indem zu diesen Zwecken
ein Nachtrag zu der Nachweisung A angelegt und ebenso
ein Nachtrag zu der Liste (Nr. 13) der berechtigten Ge—
meinde zugestellt wird.
Nr. 15. Die Bewilligung einer Ermaßigung der ver—
anlagten Abgabe (8 8 des Gesetzes vom 29. Juni 1886,
Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Aprii 1892) kann nur in
Frage kommen, wenn der Wegfall einzelner derjenigen Ein⸗
Anweisun
fur die Vorsitzenden der eltdeie. Veranlagungskommisfionen
zur Ausfüüͤhrung der Gesetze vom 29. Juni 1886 (G.S. S. 181) und
32. April 18892 (G.“S. S. 101) betreffend die Heranziehung von
Militärpersonen zu Abgaben für Gemeindezwecke.
Nr. 7. Die Abgabepflicht beginnt mit dem Ersten des
auf die Ernennung oder auf die Verlegung des Wohnfitzes
nach der preußischen Garnison folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ablauf desjenigen Monats, in welchem der Ab—
gabepflichtige stirbt, aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder
in eine nicht zur preußischen Monarchie gehörende Garnison
versetzt wird. Inwieweit ein Kommando einer Versetzung
gleich zu achten, ergibt sich aus den dieserhalb bestehenden
Zestimmungen (vergl. die Circular-Verfügung vom 16.
Februar 1875, Mittheilungen Heft 2 S. 4 und Artikel 85
Rr. 2 der Ausführungsanweisung vom 58. August 1801).
Nr. 8. Berechtigt zur Erhebung der Abgabe ist regel⸗
mäßig die Gemeinde des Garnisonortes; erstreckt sich aber
die Garnison auf mehrere Gemeindebezirke, oder wohnt der
Abgabepflichtige in dem Bezirk einer benachbarten Gemeinde,
so steht die Abgabe derjenigen Gemeinde zu, in deren Be—
zirk der Abgabepflichtige thatsächlich wohnt. Bei der Ver—
legung des Wohnsitzes aus einem Gemeindebezirk in den
andern, sowie bei einer Versetzung innerhalb Preußens geht
die Berechtigung zum Bezuge der Abgabe mit dem Ersten
des auf die Verlegung des Wohnsitzes folgenden Monats
auf die Gemeinde des neuen Wohnortes über.
Nr. 9. Nach vorstehendem (Nr. 7 und 8) hat der
Vorfitzende der Einkommensteuer⸗-Veranlagungskommission,
bevor er die „berechtigte“ Gemeinde von der Feststellung
der Gemeindeabgabe benachrichtigt (5 5 Abs. 1 des Gesetzes
vom 29. Juni 1886), die Berechtigung derselben zwar zu
prüfen und die Vermeidung von Weiterungen sich thunlichst
angelegen sein zu lassen, auch nach Bedürfniß die zuständigen
Behörden um die zu diesem Zwecke nothwendige Auskunft
zu erfuchen.
Wird gleichwohl demnächst ermittelt, daß die Benach—
richtigung an eine nicht berechtigte Gemeinde erlassen ist,
so hat der Vorsitzende, da der Abgabepflichtige nur an eine
Gemeinde die Abgabe für dieselbe Zeit zu entrichten ver—
pflichtet ist, seine Benachrichtigung zu berichtigen, sodann
aber an die berechtigte Gemeinde eine anderweite Benach—
richtigung, bezw. wenn diese Gemeinde außerhalb seines
Geschaͤftsbezirks belegen ist, an den Vorsitzenden der Ein—
kommensteuer⸗Veranlagungskommission dieser Gemeinde die
erforderliche Mittheilung gelangen zu lassen.
Nr. 10. Behufs Festsetzung der Abgabe hat nach Ver⸗
anlagung der Einkommensteuer für das Steuerjahr der Vor⸗
sihende der Veranlagungskommission die der Gemeinde⸗Ab—