1 2—
8 6.
Der Grandstücksbesitzer ift verpflichtet, vor dem Ver—
füllen der Gräben, in welche die Leitung gelegt worden ist,
der Polizei-Verwaltung behufs Besichtigung der Anlage An⸗
zeige zu erstatten.
Die Beauftragten der Letzteren sind berechtigt, die
sämmtlichen Räume, welche mit der Entwässerungsanlage,
irgend welcher Art in Verbindung stehen, zu betreten, die
Latung einer Wasferprobe auf Kosten des Besitzers zu unter⸗
werfen und solche Konsftruktionstheile, welche dem beabsich⸗
ligten Zweck nicht enishrechen⸗ auszuscheiden.
7.
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden mit Geldbuße von 3 bis 30 Mk.
geahndet.
88.
—E Wochen nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Malftatt-Burbach, 12. Mai 1892.
Der Bürgermeister.
Meher.
J. 13387.
Genehmigt auf Grund des 8 144 des Gesetzes, betr.
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
Trüer, 2. August 1892.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.
Devens.
Wird veröffentlicht.
Malstati-Burbach, den 15. August 1892.
Der Bürgermeister.
Meyer.
Polizei ⸗ Verordnung.
Auf Grund des 8 85 des Gesetzes über die Polizeiver⸗
waltung vom 11. März 18650 (GeS. S. 265) sowie des
A——
Trier vom 16. Inli 1874 (Amtsblatt S. 161) betreffend
das Meldewesen, wird nach Berathung mit den Gemeinde—
vorstaäͤnden für den Umfang der Bürgermeisterei Gersweiler
nachstehende VPolizeiversrdnung erlassen:
8 1.
Alle vorübergehend in einem der Orte der Bürge
meisterei Gersweiler fich aufhaltenden Fremden sind von de
Haushaltungsvorstande, bei welchem sie eingekehrt sind
Finnen dreit Tagen nach der Ankunft dem Bürgermeifte
anzumelden. Die Anmeldung der nächsten Anverwandter
welche sich bei ihren Angehörigen nur zum Besuche au
halten, kann, falls dieselben nicht Ausländer sind, unterbleibe
82.
Die Gast- und Herbergswirihe sind von der nach ð
angeordneten Anmeldung entbunden. Dagegen sind diese
verpflichtet, ein Fremdenbuch mit folgenden Spalten
führen:
1. Laufende Nummer,
2. Zu⸗ und Vornamen,
3. Stand oder Gewerbe, Wohnort,
4. Woher gekommen,
5. Ort der Reisebestimmung,
6. Tag der Ankunft und
7. Tag der Abreise,
n welches die bei ihnen übernachtenden Fremde von die!
relbst oder von den Gastwirthen sogleich nach der Ankr
einzutragen sind. Das Fremdenbuch muß mit Seitenzab
verfehen und polizeilich abgestempelt sein.
Das Fremdenbuch ist dem Polizeibeamten auf 8
langen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Fremdenbücher sind von den Gastwirthen nach
Schließung mindestens noch ein Jahr lang aufazubewahr
83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordni
werden mit einer Geldstrase bis zum Betrage von 99
bestraft. Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Ge
strafe entsprechende Haft.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt am Tage nach
Veröffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Gersweiler, den 16. August 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Mainz.
Saarbrücken, den 29. Auqust 1892.
Der Könialiche Landrath, Bake.
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