Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Auf Grund des 8 6 der Ferien⸗Ordnung für die Ele—
mentarschulen des Regierungs-Bezirks Trier vom 5. Mai
1872 (streisblatt von 1877 Seite 177) setze ich den Beginn
der Herbstferien:
a. für die Schulen in den Gemeinden Brebach und
St. Arnual und in den Bürgermeistereien Dudweiler
und Sulzbach auf Montag den 5. September d. Is.
b. für die Schulen in den übrigen, vorstehend nicht ge—
nannten Landgemeinden bezw. Landbürgermeistereien
des Kreises auf Montag, den 12. September d. Is.
hiermit fest.
Die Ferien erreichen ihr Eade für die vorstehend unter
a bezeichneten Schulen am Samstag, den 1. Oktober und
fur die unter beubezeichneten Schulen am Samstag, den
8. Oktober d. Is.
Saarbrücken, den 24. August 1892.
Der Königl. Landrath,
J. V.: von Waldthausen
Regierungs-Afssessor.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizei-Verordnung, betreffend die Entwässerung bebauter Grundstucke
im Gemeindebezirk der Stadt Malstatt-Burbach
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 18850 und des 8 144
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 wird mit Genehmigung des Königlicheu Herrn
Regierungs-Präsidenten für den Gemeindebezirk der Stadt
Malstatt-Burbach folgende Polizei-Verordnung erlassen:
8 1. In denjenigen Straßen und Straßentheilen, sowie
an denjenigen Plähen, welche mit unterirdischen Entwässe—
rungsanlagen versehen werden, ist jedes bebaute Grundstück
—E
Weite an den Straßencanal anzuschließen.
Durch diese Zweigleitung kann das Regenwasser und
müssen die Hauswässer in den Straßencanal abgeführt werden.
Der Juhalt von Abtritten, Uriniranstalten und Jauchegruben
 darf nicht in den Straßencanal abgeführt werden;
ebenso nicht feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehricht, Asche,
Sand, Schutt ꝛc.
Ferner sind durch alle gewerblichen Abwässer von der
Ableitung in die Canäle ausgeschlossen. Grundstücksbesitzer,
welche für ihre Hauswässer zur Zeit der Anlage der vor
ihren Grundstücken vorbeiführenden Canäle bereits eine andere
genügende und den polizeilichen Anforderungen entsprechende
Abfluůßleitung hergestellt haben, können von dem Anschluß
an den Straßencanal entbunden werden. Die Anlage von
Senkgruben oder sonstigen Behältern für die Fassung der
Abwaͤsser können als genügende und den polizeilichen Bestim⸗
mungen entsprechende Ableitungen jedoch nicht angesehen werden.
Die Entscheidung in diesen Fällen trifft die Ortspolizei⸗
behörde nach Anhörung der städtischen Sanitäts-Commission.
82.
Die oberirdische Ableitung der Abwässer von bebauten
Grundstücken, welche nicht an canalisirten Straßen oder
Plaͤhen und in größerer Entfernung als 80 Meter von be⸗
stehenden Canälen liegen, wird bis zur Anlage eines Canales
in der betreffenden Straße bezw. in der angegebenen Ent—
fernung von bestehenden Canälen gestattet, falls durch An—
bringung von Schlamm⸗ und Klärgruben dafür gesorgt wird,
daß die Abwässer ohne feste Bestandtheile in den Straßen⸗
tanal gelangen.

83.
Zu jeder Entwässerungsanlage hat der Grundstücks—
Eigenthümer die Genehmigung der Polizei-Verwaltung vor⸗
her einzuholen.
Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen der Anlage in
Doppelzahl entweder gleichzeitig mit dem Hauptbaugesuch für
einen Neubau oder Umbau, oder aber mit einem besondern
Gesuche einzureichen.
In jedem Falle muß aus den Zeichnungen herrorgehen:
a) die Lage des ganzen Grundstückes und der auf dem—
selben stehenden Gebäude, im Maßstabe 1:500;
b) der Grundriß aller Stockwerke, welche mit der Ent—
wässerungsanlage verbunden werden sollen, im Maß—
stabe 1:3100;
der Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höhe in der Richtung des Hauptentwässerungsrohres
uͤn Maßstabe 1: 100 mit Angabe der Lage des Straßen⸗
ranals und der auf Normal-Null bezogenen Höhen—
zahlen.
Aus der Zeichnung müssen auch die Einzelheiten der
Entwässerungs-Anlagen ersichtlich sein, insofern dies zum
Nachweise der zweckmäßigen iprichiuns erforderlich ist.
4.
Jedes an canalisirten Straßen und Plätzen gelegene
Grundstück erhält mindestens eine selbstständige Anschlußleitung.
Die Leitungen sind in der Regel aus Röhren von
glasirtem Ton, Cement oder Eisen herzustellen. Die Muffen
find mit geeignetem Material auf das sorgfältigste zu dichten.
Ueber die Wahl anderweiter Materialien hat die Ortspolizei—
behörde zu entscheiden. In möglichster Nähe der Grund—
stücksgrenze nach der Straße zu, deren Canal zur Abwässerung
benutzt werden soll, ist ein bequem zugänglicher, leicht zu
reinigender Hauptwasserverschluß in die Zweigleitung einzu⸗
schalten
Die aus hartgebrannten Backsteinen, Schlackensteinen,
oder sonst geeignetem Material herzustellenden Schlamm⸗ und
Klärgruben sind in Cement zu mauern und außen und innen
mit Cement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der Gruben
aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Innern eine Schicht
hartgebrannter Backsteine in Cement vorzumauern, nachdem
das Bruchsteinmauerwerk im Innern mit Cement verputz!
worden ist.
Zulaͤssig sind auch gußeiserne Schlammfänge.
Die Schlamm⸗ und Klärgruben müssen im Lichten
30 em breit, 63 em lang und 1 m tief angelegt werden.
Die Ausflußöffnung derselben muß mit der Unterkante 40 ew
uber der Sohle der Klärgrube liegen. Die obere Oeffnung
ist 43 em im Quadrat weit und mit einer Eisenplatte zu
decken.
Die Schlamm⸗ und Klärgruben müssen von den Haus—
besitzern derart von den sich ablagernden festen Theilen, von
Schimutz ꝛc. freigehalten werden. daß das Ausflußrohr immer
vollständig funktionirt.

e)

8 5.
Jeder Spülstein, jeder Ausguß oder sonstige Ablauf ist
mit einem Siebe und mit einem Syphon zu versehen.
Letzterer muß an der tiefsten Stelle ein Putzvorrichtung
besitzen.
Ist das Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen,
so muß über jeden Ausguß ein Wasserhahn angebracht werden
Eine gleiche Verpflichtung haben auch diejenigen Haus—
besitzer, welche an nicht canalisirten Straßen angebaut haben
und ihre Abwässer oberirdisch ableiten hinsichtlich der anzu—
legenden Schlamm⸗ und Klärgruben (8 2).
            
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