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Kreis—
Hlatt.
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbruͤfen.
Vr. 85.
Montag, den 29. August
1892.
Bekanntmachung der Central-⸗Behörden.
papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 11. Juni 1892.
Königl. Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV. zu den
Zu/20/0 igen Prioritaͤts-Obligationen III. Serie Lit. B. der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn und der Zinsscheine Reihe Vuzu den 41/ 06 igen
Prioritäts-Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1860.
Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den 30 0/igen
Prioritäts-⸗Obligationen III. Serie Lit. B. der Bergisch-Maär—
kischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli
1892 bis 30. Juni 1902, nebst den Anweisungen zur Ab—
hebung der folgenden Reihe sowie die Zinsscheine Reihe V
Nr. J bis 16 zu den 4140/0 igen Prioritäts-Obligationen
der Homburger Eisenbahn von 1860 über die Zinsen für
die Zeit vom 1. Juli 1892 bis 30. Juni 1900 nebst den
Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom
27. Junind. J. ab von der Kontrolle der Staatspapiere
— 0—
9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen, sowie
in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
jur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinan—
weisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen
Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staats⸗
papiere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Koͤniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die Obligationen an die Kontrolle der Staats—
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Bei allen größeren Truppenübungen soll ein Aufsichts—
dienst eingerichtt werden, zu dessen Ausübung besondere
Abtheilungen zu bilden sind, welche unter Führung eines be—
rittenen Landgendarmen stehen und außerdem je einen Unter—
offizier und einen Gefreiten der an den Truppenübungen
theilnehmenden Kavallerie-Regimenter zugewiesen erhalten.
Der Zweck dieses Aufsichtsdienstes ist vornehmlich die
Verhütung von Flurbeschädigungen durch Zuschauer und
haben zu dem Ende die Aufsichtsabtheilungen die nicht zu
den Truppen gehörigen Zuschauer von dem Betreten be—
stellter Fluren zurückzuhalten, bezw. denselben geeignete Auf—
stellungspunkte anzuweisen.
Als besonderes Diestabzeichen legen die Mannschaften
zum Waffeurock ꝛc. wie zum Mantel einen Ringkragen von
weißem Blech an, auf welchem sich zwei Wappenadler in
Gelb befinden.
Ueber die Stellung und die Befugnisse dieser Mann—
schaften ist in 8 4 des Anhanges zur Feldgendarmerie—
Ordnung, welcher mit der letzteren von Seiner Majestät dem
Kaiser und König durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni
1890 genehmigt worden ist, Folgendes bestimmt:
84. Stellung und Befugnisse.
Landgendarmerie.
1. In den Befugnissen der zu den Manövern heran—
gezogenen Landgendarmen tritt durch das Kommando eine
Aenderung nicht ein.
Mannschaften.
2. Den von den Truppen kommandirten Begleitmann—
schaften wird die Befugniß beigelegt, in Ausübung ihres
Dienstes, wie die Wachen, Zivilpersonen vorläufig festzu—
nehmen, welche
a. den Anordnungen der Mitglieder der Gendarmerie—
Patrouille thatsächlich sich widersetzen oder sonst kein⸗
Folge leisten,
sich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gen—
darmerie⸗-Patrouille schuldig machen, falls die Persönlich—
keit des Beleidigers nicht sofort festgestellt werden kann
3. Militärpersonen gegenüber haben die Begleitmann—
schaften in Ausübung des Dienstes die Befugnisse eines
Wachhabenden.