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Anleihe 4, sowie die Reste der gekündigten Staatsanleihen
von 1850, 1852, 1858 und 1862 zu 40/0 und der hge—
kündigten 42420/0 igen konsolidierten Staatsanleihe veröffent—
licht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kafsenraum unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde⸗-Empfänger zur
EFinsicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Äufforderung aufmerksam
gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung
der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige ör—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 9. August 1898.
Königliche Regierung,
von Rosenberg-Gruszezynski.
Bekanntmachung, betreffend die 15. Verloosung von Kurmärkischen
Schuldverschreibungen.
In der Nummer 29 unseres Amtsblattes vom 21. Juli
d. J. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 1. Juli d. Is.über die an demselben
Tage bewirkte 15. Verloosung von Kurmärkischen Schuld—
verschreibungen veröffentlicht worden.
Druckstücke der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigesügt, als auch in dem Kassenraume unserer
Hauptkasfse und in den Geschäftsräumen der Herren Land—
räthe, Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger
zur Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge—
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeilig zu dewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib⸗
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 9. August 1892.
Königliche Regierung.
Devens.
Auf Grund des 8 2 des Gesetzes über die Schonzeiten
des Wildes vom 26. Februar 1870 (G.-S. S. 120) und des
z107 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs—
und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1888
(G.eS. S. 237) wird für den ganzen Umfang des Regie—
rungsbezirks Trier für das Jahr 1892 die Eröffnung der
Jagd auf:
a. Rebhühner und Wachteln auf den 24. August d. Is.,
b. Hasen, Haselwild und Birkhennen auf den 15. Sep—
tember d. Is.
iestgesetzt.
Trier, den 16. August 1892.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
von Heppe.
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
In Gemäßheit des 8 39 der Reichsgewer be⸗Ordnung
und des 8 132 des Gesetzes über die Zustündigkeit der Ver—
waltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August
1883 wird im Einverständniß der betheiligten Gemeindever—
tretungen und mit Genehmigung des Bezirksausschusses zu
Trier, die im Kreisblatt von 1878 Seile 101 publizirte
Neueintheilung der Schornsteinfegerbezirke des Kreises Saar—
brücken hiermit in der Weise abgeändert, daß die Bürger—
meisterei St. Arnual von dem aus der:
.Stadt St. Johann und der genannten Bürgermeisterei
gebildeten III. Kehrbezirk abgetrennt, und dem VI. Kehr—
bezirke, bestehend aus den Bürgermeistereien Bischmisheim
und Kleinblittersdorf zugetheilt wird.“
Diese Abänderung tritt sofort in Kraft, und wird
solches mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die übrigen
Kehrbezirke unverändert bestehen bleiben, und auch die in
der Kreisblatt-Bekanntmachung vom 28. Juni 1878 (Kreisblatt
S. 101 von 1878) festgesetzten Gebühren für die
Schornstein-Reinigungen keinerlei Adänderungen erleiden.
Der nunmehr erweiterte VI. Kehrbezirk Bischmisheim⸗
Kleinblittersdorf St. Arnual bleibt auch fernerhin dem
Schornsteinfegermeister Wilhelm Weißmüller zu Brebach
übertragen.
Saarbrücken, den 14. August 1892.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Die unter dem Viehbestande des Bäckers Peter
Kliebenstein hierselbst ausgebrochene Maul- und Klauen—
seuche ist erloschen und die angeordnete Stallsperre auf—
gehoben worden.
Dudweiler, den 16. August 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Polizei ⸗Verordnung.
Auf Grund des 8g 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. Maͤrz 1850 (Ges.⸗S. S. 265) sowie
des 8 5 der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung
zu Trier vom 16. Juli 1874 (Amtsbl. S. 161) betreffend
das Meldewesen, wird nach Beratung mit den Gemeinde—
vorständen für den Umfang der Bürgermeisterei Ludweiler
nachstehende Polizeiverordnung erlafsen:
F I.
Alle vorübergehend in einem der Orte der Bürger—
meisterei Ludweiler sich aufhaltenden Fremden sind von dem
Haushaltungsvorstande, bei welchem sie eingekehrt sind, binnen
drei Tagen nach der Ankunft dem Bürgermeister anzumelden.
Die Anmeldung der nächsten Anverwandten, welche sich bei
ihren Angehörigen nur zum Besuche aufhalten, kann, falls
dieselben nicht Ausländer sind, unterbleiben.
82.
Die Gast- und Herbergswirte sind von der nach 81
angeordneten Anmeldung entbunden. Dagegen sind dieselben
verpflichtet, ein Fremdenbuch mit folgenden Spalten zu führen;
1) Laufende Nummer,
2) Zu⸗ und Vorname,
3) Stand oder Gewerbe, Wohnort,
4) Woher gekommen,
5) Ort der Reisebestimmung,
6) Tag der Ankunft und
7) Tag der Abreise,
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirten sogleich nach der Ankunft