154
5. Holz⸗ und Metalltheile der Möbel, sowie ähnliche
Gegenstaͤnde werden mit Lappen sorgfältig und wiederholt
abgerieben, die mit Carbolsäure oder Kaliseifelösung (1, 4 oder 8)
befeuchtet find. Ebenso wird mit dem Fußboden von Kranken⸗
raäumen verfahren. Die gebrauchten Lappen sind zu ver—
brennen.
Der Fußboden kann auch durch Bestreichen mit Kalk—
milch (I, H desinficirt werden, welche frühestens nach zwei
Stunden durch Abwaschen wieder entfernt wird.
6. Die Wände der Krankenräume, sowie Holztheile,
welche diese Behandlung vertragen, werden mit Kalkmilch
I, 1) getüncht.
Nach geschehener Desinfection sind die Krankenräume,
wenn irgend möglich, 24 Stunden lang unbenutzt zu lassen,
und reichlich zu lüften.
7. Durch Cholera⸗Ausleerungen beschmutzter Erdboden,
Pflaster, sowie Rinnsteine, in welche verdächtige Abgänge ge—
langen, werden durch reichliches Uebergießen mit Kalkmilch
¶, I) desinficirt.
8. Im Abtritte wird täglich, in jede Sitzöffnung ein
Liter Kalkmilch (1, 1) gegossen. Tonnen, Kübel und der—⸗
gleichen, welche zum Auffangen des Koths in den Abtritten
dienen, sind nach dem Entleeren reichlich mit Kalkmilch (1, 1)
außen und innen zu bestreichen.
Die Sitzbretter werden durch Abwaschen mit Kaliseife⸗
lösung (IJ, 3) gereinigt.
9. Wo eine genügende Desinfektion in der bisher an—
gegebenen Weise nicht ausführbar ist (z. B. bei Polster⸗
moͤbeln, Federbetten in Ermangelung eines Dampfapparats,
auch bei anderen Gegenständen, wenn ein Mangel an Des-—
infectionsmitteln (l, I—5) eintreten sollte), find die zu des⸗
inficirenden Gegenstaͤnde mindestens 6 Tage lang außer
Gebrauch zu setzen und an einem warmen, trockenen, vor
Regen geschützten, aber womöglich dem Sonnenlicht aus—⸗
gesetzten Orte gründlich zu lüften.
10. Gegenstände von geringerem Werthe, namentlich
Betistroh, sind zu verbrennen.
Rathschläge
an praktische Aerzte wegen Mitwirkung an sanitären Maß⸗
nahmen gegen die Verbreituug der Cholera.
Der Erfolg der seitens der Behörden zur Bekämpfung
der Cholera getroffenen Anordnungen hängt zum nicht ge⸗—
ringen Theil davon ab, daß ihre Durchführung auch seitens
der praktischen Aerzte die wünschenswerthe Förderung erhält.
Ihre Fachkenntnisse setzen sie in besonderem Grade in den
Stand, die Bedeutung der Anordnungen zu würdigen und
durch die Art ihres Verkehrs mit dem Publikum haben sie
vielfach Gelegenheit, ihren gewichtigen Einfluß auf dasselbe im
Interesse des öffentlichen Wohls geltend zu machen. Die
Mitglieder des ärztlichen Standes haben zu oft ihren Gemein⸗
sinn bei ähnlichen Gelegenheiten in so hohem Maße bethätigt,
daß an ihrer Bereitwilligkeit, auch ihrerseits bei der Be—
kämpfung der Cholera im Allgemeinen wie bei den Einzel⸗
fäͤllen mitzuwirken, nicht gezweifelt werden darf. Die Punkte
in welchen die Thätigkeit der Aerzte nach dieser Richtung
am vortheilhaftesten einsetzen würde, sind in den nachstehenden
Rathschlagen zusammengestellt.
1. Jeder choleraverdächtige Fall ist unverzüglich (event.
telegraphisch*), dem zuständigen Kreis-Medizinalbeamten und
der Ortspolizeibehörde zu melden.
s5) Kosten für Porto und Telegramme werden von dem Physikus
setzt werden.
2. Bis zur Feststellung der Natur der Erkrankung sind
dieselben Sicherheitsmaßregeln anzuwenden in Bezug aus
Desinfektion, Isolirung u. s. w., wie bei einem wirklichen
Cholerafall.
3. Sämmtliche Ausleerungen der Kranken sind zu des—
infiziren nach der beigegebenen Anweisung.
Dasselbe gilt von den durch Ausleerungen beschmutzten
Gegenständen, wie Bett- und Leibwäsche, Fußboden u. s. w.
4. Der Kranke ist möglichst zu isoliren und mit ge—
eigneter Wartung zu versehen. Läßt sich dies in der eigenen
Behausung nicht durchführen, dann ist darauf hinzuwirken,
daß er in ein Krankenhaus oder in einen anderweitigen,
womöglich schon vorher für Verpflegung von Cholerakranken
bereit gefiellten und mit Desinfektionsmitteln ausgerüsteten
Raum geschafft wird.
5. Das Wartepersonal ist darüber zu informiren, wie
es sich in Bezug auf Desinfektion der eigenen Kleidung,
der Hände, des Essens im Krankenraum u. s. w. zu ver⸗
halten hat.
6. Es ist darauf zu halten, daß der Infektionsstoff
nicht durch Wegschütten der nicht desinfizirten Ausleerungen,
durch Waschen der beschmutzten Bekleidungsstücke, Gefäße
u. s. w. in die Nähe von Brunnen oder in Wasserläufe ge⸗
bracht wird. Liegt der Verdacht einer schon geschehenen In⸗
fektion von Wasserentnahmestellen vor, dann ist die Orts—
behörde davon zu benachrichtigen und es ist zu beantragen,
daß verdächtige Brunnen geschlosseun, resp. die Anwohner
infizirter Gewässer vor Benutzung derselben gewarnt werden.
7. Ist bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod ein—
getreten, dann sind die Leiche und die Effekten derselben
unter Aufsicht und Verschluß zu halten bis zum Eintreffen
des Medizinalbeamten oder bis seitens der Ortspolizeibehörde
weitere Bestimmungen getroffen werden.
8. Ueber die Art und Weise, wie die Infektion im
vorliegenden Falle möglicherweise zu Stande gekommen ist,
ob dieselte zu einer Weiterverschleppung der Krankheit be—
reits Veranlassung gegeben hat (Verbleib von inficirten
Effekten u. s. w.) und uͤber weitere verdächtige Vorkommnisse
am Orte der Erkrankung siad Nachforschungen anzustellen.
9. Bei den ersten verdächtigen Fällen an einem Orte,
bei welchen die Sicherung der Diagnose von größtem Werthe
ist, wird von den Dejcktionen des Kranken eine nicht zu
geringe Menge behufs der späteren bacteriologischen Unter—
suchung, in 'ein reines Glas zu füllen sein. Im Nothfall
genügen für diesen Zweck wenige Tropfen, auch ein Stück
der beschmutzten Wäsche kann Verwendung finden.
10. Aerzte, welche in bacteriologischen Untersuchungen
bewandert sind, können die Entscheidung über den Fall sehr
fördern und abkürzen, wenn sie sofort die bacteriologische
Untersuchung (nicht nur mittelst des Mikroskops, sondern
auch mit Hülfe des Plattenkultur-Verfahrens) vornehmen
und gegebenen Falls dem Medizinalbeamten von dem Er—
gebniß ihrer Untersuchung, womöglich unter Beifügung von
Präparaten, Mittheilung machen.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung.
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 28.
Juni d. Is. ist eine Bekanntmachung der Königlichen Haupt—
verwaltung der Staatsschulden vom 3. Juni d. Is. über
die an demselben Tage bewirkte 28. Verloosung von vier—
prozentigen Staatsschuldverschreibungen des Jahres 1868