Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ar. 324.

Montag, den 22. August

I892.

Bekanntmachung der Central-Behörden.
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 10, 12 und 15 des Gewerbesteuer⸗
Gesetzes vom 24. Juni 1891 (Ges.S. S. 205) bestimme
ich hiermit:
J. Fuür die Gewerbesteuerklasse J bilden je einen Ver—
anlagungsbezirk:
1) die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schleswig-Holstein, Hannover und
die Stadt Berlin, mit dem Sitz des Steuerausschusses
in Königsberg bezw. Danzig, Polsdam, Stettin, Posen,
Schleswig, Hannover und Berlin;
die zu je einem Veranlagungsbezirke vereinigten Re—
gierungsbezirke:
a. Merseburg und Erfurt mit dem Sitz des Steuer⸗
ausschusses in Merseburg,
Münster und Minden mit dem Sitz des Steuer⸗
ausschusses in Münster,
Coblenz, Trier und Aachen mit dem Sitz des
Steuerausschusses in Coblenz;
jeder der nachbenannten Regierungsbezirke fur sich:
Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magdeburg, Arnsberg,
Cassel, Wiesbaden, Düsseldorf und Coln mit dem Sißtz
des Steuerausschusses am Sitz der Regierung.
Die Zahl der Mitglieder, der Steuerausschüsse der Ge—
werbesteuerllasse J wird für die Veranlagungsbezirke:
Berlin und Hannover auf 12,
Königsberg, Danzig, Posen, Liegnitz, Oppeln und
Cassel auf 6,
für alle übrigen Veranlagungsbezirke auf 9
estgesetzt.
II. Für die Gewerbesteuerklasse Il bildet jeder Re—
gierungsbezirk und die Stadt Berlin fur sich einen Ver—
mlagungsbezirk mit dem Sitz des Steuerausschusses am
Sitz der Regierung beziehungsweise in Berlin.
III. Für die Gewerbesteuerklasse III bildet die Stadt
Berlin und in der Regel jeder Kreis fur sich einen Ver—
mlagungsbezirk.
Die ausnahmsweise bestimmte Vereinigung mehrerer
Kreise zu einem Veranlagungsbezirk für Klasse IIIwird
durch die betreffenden Regierungen zur öffentlichen Kenntnis
sebracht werden.
IV. Für die Gewerbesteuerklasse IV bildet ausnahmslos
jeder Kreiß und die Stadt Berlin einen Veranlagungsbezirk.
V. Die festgesetzte Mitgliederzahl der Steuerausschüsse
der Klassen II, III' und IV wird von den betreffenden Re—
derungen öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 11. Juli 1892. J
Der Finanz-Minister.
gez. Miauel.

Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf NreIII und V der vorstehenden
Bekanntmachung des Herra Finanz-Ministers vom 11. Juli
d. Is. bringen wir zur öffentlichen Kenninis, daß im dies—
seitigen Regierungsbezirk für die Gewerbesteuerklafse III
1) die Kreise Trier Stadt und Land mit dem Sitze des
Steuerausschusses in Trier,
2) die Kreise Ottweiler und St. Wendel mit dem Sitze
des Steuerausschusses in Ottweiler,
3) die Kreise Merzig und Saarburg mit dem Sitze des
Steuerausschusses in Merzig.
4) die Kreise Berncastel und Wittlich mit dem Sitze des
Steuerausschusses in Berncastel,
5) die Kreise Prüm, Bitburg und Daun mit dem Sitze
des Steuerausschusses in Bitburg,
6) im Uebrigen die einzelnen Kreise für sich mit dem
Sitze des Steuerausschusses in der Kreisstadt.
je einen Veranlagungsbezirk bilden.
Der Sitz der Steuerausschüsse der Klasse IV befindet
sich in der bektreffenden Kreisstadt.
Die Zahl der Mitglieder des Steuerausschusses der
Klasse II ist auf 7 festgesetzt worden, die Mitaliederzahl der
Steuerausschüsse der Klassen III und 1V wird demnächst
bekannt gemacht werden.
Trier, den 6. August 1892.
Königliche Regierung,
Abteilung für direkte Steuern, Domainen u. Forsten.
Devens.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

3.

Belehrung über das Wesen der Cholera und das während
der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten.
(Schluß.)
Wäsche u. s. w. kann auch in Dampfapparaten sowie
durch Auskochen desinficirt werden. Aber auch in diesem
Falle muß sie zunächst mit einer der genannten Desinfections—
flüssiakeiten (l, 8 oder 4) stark angefeuchtet und in gut
schließenden Gefäßen oder Beuteln verwahrt, oder in Tücher
welche ebenfalls mit Desinfectionsflüssigkeit angefeuchtet sind,
eingeschlagen werden, damit die mit dem Hantiren der Gegen—
staͤnde vor der eigentlichen Desinfection verbundene Gefahr
derringert wird. Auf jden Fall muß derjenige, welcher
solche Wäsche u s. w berührt hat, seine Hände in der untes
II Nr. 2 angegebenen Weise desinficiren.
4. Kleidungsstucke, welche nicht gewaschen werden können,
find in Dampfapparaten (I, 5) zu desinficiren Gegenstände
aus Leder sind mit Carbolsäure (IJ, 4) oder Chlorkalklosuno
(I, 2) abzureiben.
            
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