Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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2 gehaͤufte Eßlöffel voll in Pulverform auf Liter der
Abgänge hinzuzusetzen und gut damit zu mischen. Die so be—
handaue Flüssigkeit kann bereits nach 15 Minuten beseitigt
werden.
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal,
wenn sie durch die Berührung mit inficirten Dingen (Aus—
leerungen des Kranken, beschmutzte Wäsche u. s. w) in Be—
rührung gekommen sind, durch gräündliches Waschen mil
Chlorkalkloͤsung (—l Nr. 2) oder mit Carbolsaäurelbsung
(I Nr. 4) desinficirt werden.
3. Bett- und Leibwäsche, sowie andere Kleidungsstücke,
welche gewaschen werden können, sind sofort, nachdem sie be—
schmutzt sind, in ein Gefäß mit Desinfektionsflüsfigkeit zu
ftecken. Die Desinfectionsflüssigkeit besteht aus einer Lösung
von Kaliseife (1l Nr. 8) oder Carbolsaͤure (I Nr. 4).
In dieser Flüssigkeit bleiben die Gegenstände und zwar
in der ersteren mindestens 24 Stunden, in der letzteren
mindestens 12 Stunden, ehe sie mit Wasser gespült und
weiter gereinigt werden. (Schluß folgt.)

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Polizeiverordnung,
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 2685) sowie
des 8 5 der Polzei-Verordnuug der Königlichen Regierung
zu Trier vom 16. Juli 1874 (Amtsblatt Seite 161) be—
ireffend das Meldewesen, wird nach Berathung mit den Ge—
meindevorständen für den Umfang der Bürgermeisterei Klein⸗
blittersdorf nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Alle vorübergehend in einem der Orte der Bürger⸗
meisterei Kleinblittersdorf sich aufhaltenden Fremden sind
von dem Haushaltungsvorstande, bei welchem sie eingekehrt
sind, binnen 83 Tagen nach der Ankunft dem Bürgermeister
anzumelden. Die Anmeldung der nächsten Anverwandten,
welche sich bei ihren Angehoͤrigen nur zum Besuche auf—
ÿ kann, falls dieselben nicht Ausländer sind, unter⸗
hleiben.

82.
Die Gast- und Herbergswirthe sind von der nach 81
angeordneten Anmeldung entbunden, dagegen sind dieselben
berpflichtet, ein Fremdenbuch mit folgenden Spalten zu führen:
J. Laufende Nummer;
2. Zu⸗ und Vornamen;
3. Stand und Gewerbe;
4. Wohnort;
5. Woher gekommen;
6. Ort der Reisebestimmung;
7. Tag der Ankunft und
8. Tag der Abreise;
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirthen sogleich nach der Ankunft
einzutragen find. Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen
versehen und polizeilich abgestempelt sein.
Das Fremdenbuch ist den Polizeibeamten auf Ver—⸗
langen jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Fremdenbücher sind von den Gastwirthen nach der
Schließung mindestens noch ein Jahr lang aufzubewabren.
83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verord⸗
nungen werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage vor
9 Mark bestraft.

Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe
entsprechende Haft.

4.
Gegenwärtige Verordmi tritt drei Tage nach ihrer
Veroffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Kleinblittersdorf, den 28. Juli 1892.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister
Lindow.

Polizei⸗Berordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G. S. S. 265), sowie
des 8 5 der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung
zu Trier vom 16. Juli 1874 (Amtsblatt S. 161), be—
treffend das Meldewesen, wird nach Berathung mit den
Gemeindevorständen für den Umfang der Bürgermeisterei
Dudweiler nachstehende Polizeiverordnung erlassen.

81.
Alle vorübergehend in einem der Orte der Bürger⸗
meisterei Dudweiler sich aufhaltenden Fremden sind von dem
Haushaltungsvorstande, bei welchem sie eingekehrt sind,
binnen drei Tagen nach der Ankunft auf dem Polizeiamte
anzumelden. Die Anmeldung der nächsten Anverwandten,
welche sich bei ihren Angehörigen nur zum Besuche auf-—
halten, kann, falls dieselben nicht Ausländer sind, unter—
bleiben.

82.
Die Gast- und Herbergswirthe sind von der nach 81
angeordneten Anmeldung entbunden. Dagegen sind dieselben
verpflichtet, ein Fremdenbuch mit folgenden Spalten zu führen.
J. Laufende Nummer,
2. Zu⸗ und Vornamen,
3. Stand oder Gewerbe, Wohnort,
4. Woher gekommen,
5. Ort und Reisebestimmung,
6. Tag der Ankunft und
7. Tag der Abreise,
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirthen sogleich nach der Ankunft
einzutragen sind. Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen
versehen und polizeilich abgestempelt sein.
Das Fremdenbuch ist den Polizeibeamten auf Verlangen
jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Die Fremdenbücher find von den Gastwirthen nach der
Schließung mindestens noch ein Jahr lang aufzubewahren.
83.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 9 Mark
bestraft. Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geld⸗
strafe entsprechende Haft.
Gegenwärtige Verordnung tritt 8 Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Dudweiler, den 2. August 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Petermann.
Bekanntmachung.
Am Montag, den 26. September er., Nachmittaga
2 Uhr, läßt die Gemeinde Sellerbach in der Wirthschaft
            
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