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es irgend angängig ist, nicht im Hause zu pflegen, sondern
einem Krankenhause zu übergeben. Ist dies nicht aus—
führbar, dann halte man wenigstens jeden unnöthigen Ver⸗
kehr von dem Kranken fern.
10. Es besuche niemand, den nicht seine Pflicht
dahin führt, ein Cholerahaus.
Ebenso besuche man zur Cholerazeit keine Orte,
wo größere Anhäufungen von Menschen statt—
finden Cahrmärkte, größere Lustbarkeiten u. s. w.)
11. In Räumlichkeiten, in welchen sich Cholera—
kranke befinden, soll man keine Speisen oder Ge—
tränke zu sich nehmen, auch im eignen Interesse nicht
rauchen.
12. Da die Ausleerungen der Cholerakranken besonders
gefährlich sind, so sind die damit beschmutzten Kleider
und die Wäsche entweder sofort zu verbrennen oder in der
Weise, wie es in der gleichzeitig veröffentlichten Desinfektions—
Anweisung (II, 3 und 4 angegeben ist, zu desinficiren.
13. Man wache auch auf das Sorgfältigste darüber,
daß Choleraausleerungen nicht in die Nähe der
Brunnen oder der zur Wasserentnahme dienenden Fluß—
läufe u. s. w. gelangen.
14. Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen
Gegenstände, welche nicht vernichtet oder desinficirt werden
können, müssen in besonderen Desinfectionsanstalten ver—
mittelst heißer Dämpfe unschädlich gemacht oder mindestens
sechs Tage lang außer Gebrauch gesetzt und an einem
tockenen, möglichst sonnigen, luftigen Orte aufbewahrt werden.
15. Diejenigen, welche mit den Cholerakranken oder
dessen Bett und Bekleidung in Berührung gekommen sind,
sollen die Hände alsbald desinficiren. (II. 2 der Des—
infectionsanweisung). Ganz besonders ist dies erforderlich,
wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des
Kranken stattgefunden hat. Ausdrücklich wird noch gewarnt,
mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren
oder Gegenstände in den Mund zu bringen, welche im
Krankenraum verunreinigt sein können, z. B. Eß⸗- und
Trinkgeschirr, Cigarren.
I6. Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Leiche sobald
als irgend möglich aus der Behausung zu entfernen und in
ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche
nicht im Leichenhause vorgenommen werden, dann soll es
überhaupt unterbleiben.
Das Leichenbegängniß ist so einfach als möglich ein—⸗
zurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht und
man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten.
17. Kleidungsstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchs—
gegenstände von Cholerakranken oder Leichen dürfen unter
keinen Umständen in Benutzung genommen oder an Andere
abgegeben werden, ehe sie desinficirt sind. Namentlich
dürfen sie nicht undesinficirt nach anderen Orten verschickt
werden.
Den Empfängern von Sendungen, welche derartige
Gegenstände aus Choleraorten enthalten, wird dringend
gerathen, dieselben sofort womöglich einer Desinfections⸗
Anstalt zu übergeben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln
selbst zu desinficiren. Cholerawäsche soll nur
dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe
zuvor desinficirt ist.
18. Andere Schutzmittel, gegen Cholera, als die
hier genannten, kennt man nicht und es wird vom Ge—
brauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medika⸗
mentösen Schutzinittel (Cholera⸗Schnaps ꝛc.) abgerathen.
Anweisung
zur Ausführung der Desinfeklion bei Cholera.
. Als Desinfektionsmittel sindanzuwenden:
1. Kalkmilch.
Zur Herstellung derselben wird 1 Viter zerkleinerten
reinen gebrannten Kalks, sogenannten Fettkalks, mit 4 Litern
Wassers gemischt und zwar in folgender Weise:
Es wird von dem Wasser elwa */4 Liter in das zum
Mischen bestimmte Gefaäͤß gegossen und dann der Kalk hinein—
gelegi. Nochdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und
dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen
Wasser zu Kalkmilch verrührt.
Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in
einem gut geschlossenen Gefaße aufzubewahren und vor dem
Gebrauche umzuschütteln.
—A
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende des—
inficirende Wirkung, wenn er frisch bereitet und in wohl
verschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist. Die gute Beschaffen⸗
heit des Chlorkalks ist an dem starken dem Chorkalk eigen—
ihuümlichen Geruch zu erkennen.
Er wird entweder unvermischt in Pulverform gebraucht
oder in Lösung. Letztere wird dadurch erhalten, daß 2 Theile
Chlorkalk init 100 Theilen kalten Wassers gemischt und nach
dem Absetzen der ungelösten Theile die klare Lösung ab
gegossen wird.
3. 8Sosung von Kaliseife (ogenannter Schmierseife
oder grüner oder schwarzer Seife).
Z Theile Seife werden in 100 Theilen heißen Wasser⸗
gelöst (z. B. ein halbes k8 Seife in 17 Litern Wasser).
4. 8osung von Carbolsaäure.
Die rohe Carbolsäure löst sich nur unvollkommen und
ist deswegen ungeeignet.
Zur Verwendung kommt die sogenannte „10O?S/ig
Carboisfaͤure“ des Handels, welche sich in Seifenwasser voll
ständig ldst.
Man bereitet sich die unter Nr. 3 beschriebene Lösung
von Kalifeise. In 20 Theile dieser noch heißen Lösung wirtd
ein Theil Carbolsäure unter fortwährendem Umrühren ge
gossen. Diese Loͤsung ist lange Zeit haltbar und wirk
schneller desinficirend als einfache Losung von Kaliseife. Sol
reine Carbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) ver
wendet werden, welche erheblich theurer, aber nicht wirksamer
ist, als die sogenannte „1000/0ige Carbolsäure“, so ist zun
Losung das Seifenwasser nicht noͤthig; es genügt dann ein—
faches Wasser.
5. Dampfapparate.
Geeignet sind sowohl solche Apparate, welche für strömenden
Wasserdampf 1000 C.eingerichtet sind, als auch solche, in
welchen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter ro Atmosphäre
zur Verwendung kommt.
6. Siedehitze.
Die zu desinficirenden Gegenstaͤnde werden mindestend
eine halbe Stunde lang mit Wasser gekocht. Das Wafpfen
muß während dieser Zeit beständig im Sieden gehalter
werden und die Gegenstände vollkommen bedecken.
II. Anwendung der Desinfectionsmittel.
1. Die flufsigen Abgänge der Cholera-Kranken (Et
brochenet Siuhlgangh werden möoglichst in Gefäßzen au
gefangen und mit ungefahr gleichen Theilen Kalkmilch ¶ Nr.!
gemischt. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde steher
bbleiben, ehe sie als unschädlich beseitigt werden darf.
Zur Desinfeclion der flussigen Abgänge kann auch Chlor
kalk eNr. N benutzt werden. Von demselden find mindesten