Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Dem bisherigen Gebrauche entsprechend, werden voraus—
fichtlich vier Schüler Berücksichtigung finden können.
Ich bringe dies zur Kenntniß der Interessenten mit
dem Hinzufügen. daß Anträge auf Zuwendung von Stipen—
dien aus gedachtem Kreisfonds zum Besuche einer der be—
zeichneten beiden Landwirthschaftsschulen bis zum 15. August
d. J. an den Kreisausschuß einzureichen sind.
Saarbrücken, den 30. Juli 1892.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Bake.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Auf Grund des 8 8 der Körordnung für die Privat—
beschäler der Rheinprovinz hat der Provinzialausschuß be—
schlossen, für den Zeitraum vom 1. Oktober 1892 bis 30.
September 1895 für jeden angekörten Hengst eine Gebühr
von 12 Mark zu erheben, dagegen bezüglich der nicht an—
gekörten Hengste von einer Vorführungsgebühr Abstand
zu nehmen, sodaß also für letztere eine Gebühr überhaupt
nicht zu zahlen ist.
Düsseldorf, den 18. Juli 18092.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz
Klein,
Geheimer Ober⸗Regierungs-Rath.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265) sowie des 85
der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Trier
vom 16. Juli 1874 (Amtsbl. S. 161), betreffend das
Meldewesen, wird nach Berathung mit den Gemeindevor—
ständen für den Umfang der Bürgermeisterei Sulzbach
nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
8 1.
Alle vorübergehend in einem der Orte der Bürger—
meisterei Srlzbach sich aufhaltende Fremden sind von dem
Haushaltungsvorstande, bei welchem sie eingekehrt sind,
binnen 3 Tagen nach der Ankunft dem Bürgermeister an—
zumelden.
Die Anmeldungen der nächsten Anverwandten, welche
fich bei ihren Angehörigen nur zum Besuche aufhalten, kann,
falls dieselben nicht Ausländer sind, unterbleiben.
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Die Gast- und Herbergswirthe sind von der nach 81
angeordneten Anmeldung entbunden. Dagegen sind die—
selben verpflichtet, ein Fremdenbuch mit folgenden Spalten
zu führen:
1. Laufende Nummer,
2. Zus und Vornamen,
3. Stand oder Gewerbe, Wohnort.
4. Woher gekommen,
5. Ort der Reisebestimmung,
6. Tag der Ankunft und
7. Tag der Abreise,
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirthen sogleich nach der Ankunft
einzutragen sind. Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen
versehen und polizeilich abgestempelt sein.
Das Fremdenbuch ist den Polizeibeamten auf Ver—⸗
langen iederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Die Fremdenbücher sind von den Gastwirthen nach der
Schließung mindestens noch ein Jahr lang aufzubewahren.
88.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 9 Mark
bestraft.
Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe
entsprechende Haft.
84.
Gegenwärtige Verordnung tritt vierzehn Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Sulzbach, den 23. Juli 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Wohyhtt.

Spar- und Darlehnskasse für den Kreis Saarbrücken.
Im Monat Juli sind an Einlagen
eingezahlt. 12146671,36 A,
und zurückgenommen worden. .. 132660,22 ,
Mithin Mehr-Einnahme. 14011,14 M.
Saarbrücken, den 1. August 1892.
Der Rendant,
Dettweiler.

Saarbrücken, den 8. August 1892.
Der Königliche Landrath, Bake.

Deffentlicher Anzeiger.

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nerkannt besters Bitterlioueup!

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Freis Medaillen.
— —————⏑

2

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Altersversicherung.
Formulare
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Renten Quittungen A 3)
iind zu haben in der
Gebr. Hofer'schen Buchdrucherei,
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7200

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Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Versaa pon Gebrüder Hoferin Saarbrückn
            
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