82.
In den in 8 1 Ziffer 129 gedachten Fällen schließt
die höhere Gebühr die niedere in sich.
Für die in 8 1 Ziffer 9 erwähnten Belustigungen resp.
Schaustellungen erfolgt die Festsetzung der Abgabe von Fall
zu Fall durch den unterzeichneten Bürgermeister.
83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeiten einzu—
zahlen.
Für Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit ver⸗
anstaltet resp. falls die Vorstellung in einem geschlossenen
Raume stattfindet, der Besitzer bezw. Pächter des Lokales,
dieser solidarisch mit dem Veranftalter.
84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieses Regu—
lativs werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen
oder Gesellschaften veranstaltet werden, sobald der Verein
oder die Gesellschaft Nichtmitgliedern den Zutritt gegen Ent⸗
gelt gestattet.
Als öffentliche Lustbarkeiten gelten diejenigen Schau—
stellungen ꝛc. nicht, bei denen ein höheres wissenschaftliches
oder Kunstinteresse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigem Zwecke bestimmt ist, kann der Bürgermeister
die Zahlung der Abgabe erlassen.
85.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Re—
gulativs unterliegen einer Ordnungsstrafe von 3—9 Mark.
86.
Vorstehendes Regulativ tritt am 83. Tage nach der
Veröffentlichung durch das Kreisblatt in Kraft.
——
Der Bürgermeister.
Lindow.
Kleinblittersdorf, 24. Oktober 1891.
Der Gemeinderath:
Dreidemie, Stark, Keller, Riederlaender,
Wagner, J. Bur, A. Burger.
Auersmacher, 25. Oktober 1891.
Der Gemeinderath:
Bur, Pauly, Greff, Heid, Brach.
Rilchingen-Hanweiler, 26. Oktober 1891
Der Gemeinderath:
Schreiber, Klockner, Rupp, Prowo.
Ad. H. No. 1888 K. A.
„Genehmigt“ in der Kreisausschußsitzung am 9. ds. Mts
Saarbrücken, den 18. November 18091.
Der Kreisausschuß des Kreises Saarbrücken
Bake.
Polizei-Verordnung,
betreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Regu—
lativ, betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbar—
keiten in der Gemeinde Kleinblittersdorf vom 24. Oktober 1891, in
der Gemeinde Auersmacher vom 25. Oktober 1891, in der Gemeinde
Rilchingen-Hanweiler vom 26. Oktober 1891.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Aus—
führung der Regulative betreffend die Erhebung von Ab—
gaben für öffentliche Lustbarkeiten in den Gemeinden Klein—
blittersdorf, Auersmacher, Rilchingen-Hanweiler vom 24.
I 26. Oktober 1891 nachstehende Polizei Verordnung
erlassen.
81I.
Diejenigen, welche beabsichtigen in den Gemeindebezirken
von Kleinblittersdorf, Auersmacher und Rilchingen⸗Hanweiler
eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten, oder diejenigen,
welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, sind verpflichtet,
von dieser Absicht mindestens 24 Stunden vor der Aus—
führung schriftlich oder zu Protokoll der Polizei-Verwaltung
Anzeige zu erstatten.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei⸗Verord—
nung werden mit einer Geldstrafe ron 1429 Mk. und im
Falle die Geldstrafe nicht beizutreiben ist mit Haft bis zu
3 Tagen geahndet.
Kleinblittersdorf, 10. Januar 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister,
Lindow.
Bekanntmachung.
Nach dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versamm⸗
lung vom 14. Januar dieses Jahres ist die Straßen- und
Baufluchtlinie für die Neustraße in Gemäßheit des
Gesetzes vom 2. Juli 1875 festgesetzt worden.
Der bezügliche Plan wird nach 8 7 des vorgenannten
Gesetzes auf die Zeit von vier Wochen und zwar vom 19. Ja—
nuar bis einschließlich 15. Februar dieses Jahres zu Jeder⸗
manns Einsicht in meinem Büreau offen gelegt.
Einreden gegen den Plan sind binnen der am 15. Fe—
bruar dieses Jahres ablaufenden Präclusivfrist bei dem unter—
zeichneten Bürgermeister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 15. Januar 1891.
Der Bürgermeister
Meher
Saarbrücken, den 18. Januar 1892
Der Königliche Landrath, Bake.