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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Hechelräumen und dergl. Vom 29. April 18092.
Auf Grund des 8 1394 der Gewerbeordnung in der
Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbe—
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzbl. S. 261) hat
der Bundesrat die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in
Hechelräumen und dergl.
erlassen:
ig Hechelräumen, sowie in Räumen, in welchen Ma—
schinen zum Oeffnen, Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, An—
fetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten Faserstoffen,
von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, darf jugend—
lichen Arbeitern während des Betriebes eine Beschäftigung
nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle
fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
II.
In Fabriken mit Räumen der unter Nr. J Absatz 1
fallenden Art muß in den Räumen, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach 8 138 Absatz 2
der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel
ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestim—
mungen unter Nr. J wiedergibt.
III.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Ok—
tober 1892 in Kraft und an Stelle der durch die Bekannt—
machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1879, betreffend
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien
(Zentralbl. füͤr das Deutsche Reich S. 362), verkündeten
Bestimmungen.
Dieselben haben für die Dauer von zehn Jahren
Gültigkeit.
Berlin, den 29. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Vräsidenten.
Der bisher auf Probe angestellte Gemeinde-Förster
Gustav Martin ist endgültig zum Förster des Gemeindeforstschutz-Bezirkes
Fechingen im Kreise Saarbrücken ernannt
worden.
Trier, den 15. Juli 1892.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberq Gruszcezynski.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr von
gebrauchter Leib⸗ und Bettwäsche ꝛc. aus Rußland.
Aus Anlaß der Cholera-Gefahr wird zufolge eines Be—
schlusses des Königl. Staatsministeriums auf Anordnung
des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medi—
zinal-Angelegenheiten vom 25. d. Mts. für den Regierungs—
bezirk Trier folgendes
Verbot
erlassen:
Die Ein- und Durchfuhr von gebrauchten Kleidern,
gebrauchter Leib⸗ und Bettwäsche, Hadern und Lumpen
aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und sogenanntem
Weichkäse aus Rußland ist bis auf Weiteres verboten.
Ausgeschlossen von dem Verbot bleiben Wäsche und
Kleider von Reisenden.
Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft.
In Betreff der Strafen, welche diejenigen treffen, die
diesem Verbote zuwiderhandeln, wird auf die Bestimmungen
des 8 327 des Strafgesetzbuchs und des 8 134 des Vereins—
zollgesetzes vom 1. Juli 1869 verwiesen.
Dieselben lauten:
8 327 des Strafgesetzbuchs: Wer die Absperrungs—
oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von
der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden
sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der
ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängniß—
strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
8 134 des Vereinszollgesetzes: Wer es unternimmt,
Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten wor—
den ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus— oder durchzu—
führen, macht sich einer Kontrebande schuldig und hat die
Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das
Vergehen verübt worden ist, und insofern nicht in besonderen
Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geld—
buße verwirkt, welche dem doppelten Werte jener Gegen—
stände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser
Summe gleichkommen soll.
Trier, den 30. Juli 1892.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski
Im Anschluß an das vorstehende Verbot ergeht nach—
folgende
Warnung!
Die von dem vorstehenden Ein- und Durchfuhrverboi
ausgeschlossenen Wäsche- und Kleidungsstücke von Reisenden
können ebenfalls durch Cholera-Abgänge verunreinigt sein
und den Ansteckungsstoff lange Zeit in wirksamem Zustande
enthalten, so daß auch sie gefährlich zu werden vermögen.
Die Gefahr droht allen, welche solche Wäsche oder Kleider
auspacken, waschen, sonstwie reinigen oder mit ihnen in
irgend einer andern Weise zu schaffen haben, bevor sie des—
inficirt worden sind.
Zufolge Anordnung des Herrn Ministers der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten werden daher
hierdurch diejenigen, welche aus Rußland kommende Per—
sonen aufnehmen, insbesondere die Gastwirthe und deren
Angestellte, vor dem unvorsichtigen Umgehen mit den er—⸗
wähnten Sachen dringend gewarnt.
Die Wäsche und Kleidungsstücke von derartigen Frem⸗
den sind nach Oeffnung des Gepäcks sofort und zwar, wo
möglich, in einer oͤffentlichen Dampfdesinfections-Anstalt zu
desinficiren. Die Personen, welche die noch nicht desinfsi—
cirten Gegenstände auspacken oder mit denselben sonstwie
hantiren, haben sich danach unverzüglich die Hände zu des⸗
inficiren und werden insbesondere davor gewarnt, bevor sie
dies gethan, etwas Genießbares in die Hand zu nehmen.
Zum Waschen sollen solche Wäschestücke erst gegeben werden,
nachdem sie desinficirt worden sind.
In Betreff gebrauchter Wäsche und Kleider, welche
etwa entgegen dem erlassenen Verbot aus Rußland in Vost—