Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

142 —

Bezeichnung und Amfang
des

Der Schiedsmänner

Der Stelssvertreter

BSchiedsmannsbezirks.

Name.

Stand.

Wohnort.

Name.

Stand.

Wohnort.

31

7. Bezirk.
Gemeinden Cöln, Engelfangen,
Etzenhofen, Herchenbach, Nieder⸗
salbach, Rittenhofen, Sellerbach
und Walpershofen.
8. Bezirk.
Ortschaften Puttlingen und
Ritterstraße,
sowie fämmtliche rechtsseitig des
Frommersbaches gelegenen Wohn—
plaͤtze zur Gemeinde Puttlingen
gehörig
Bezirk Nr. 1.
9. Bezirk.
Ortschaften Altenkessel, Neudorf,
Großwald und Rockershausen
zur Gemeinde Püttlingen gehörig
Bezirk Nr. 2.
Saarbräücken, den 26. Juli 1892

Altmeyer,
Johann

Ackerer

Sellerbach

Jungmann,
Jakob

Ackerer und
Wirth

Kosn

32

lschmidt, Ed

Obersteiger

Püttlingen

Grün, Petern

Wirth

Püttlingen

33

Preuß, Paul

Bergschul⸗
Hauptlehrer

Rockers⸗
hausen

Frantz, Carl

Kaufmann

Altenkessel

Der Königliche Lanoͤrath,
Ralo.

Bekanntmachungen anderer Behöͤrden.

ist den Polizeibeamten auf Verlangen jederzeit zur Einsich
vorzulegen.
Die Fremdenbücher sind von den Gastwirthen nach der
Schließung mindestens noch Jahr lang aufzubewahren.
3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung
werden mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 9 Marl
bestraft.
Im Unvermögensfalle tritt an Stelle der Geldstrafe
entsprechende Haft.
4.
Gegenwärtige Verordnung tritt 14 Tage nach ihre—
Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juli 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Feldmann.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265) sowie des 85
der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung zu Trier
vom 16. Juli 1874 (Amtsbl. S. 161), betreffend das
Meldewesen, wird für den Umfang der Stadt Saarbrücken
nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Alle vorübergehend in der Stadt Saarbrücken sich auf⸗
haltenden Fremden sind von dem Haushaltungsvorstande,
bei welchem fie eingekehrt find, binnen 8 Tagen nach der
Ankunft dem Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung
der nächsten Anverwandten, welche sich bei ihren Angehörigen
nur zum Besuche aufhalten, kann, falls dieselben nicht Aus—
länder sind, unterbleiben.
82.
Die Gast- und Herbergswirthe sind von der nach 81
angeordneten Anmeldung entbunden. Dagegen sind die—
selben verpflichtet, ein Fremdenhuch mit folgenden Spalten
zu führen:
1. Laufende Nummer,
2. Zus und Vornamen,
3. Stand oder Gewerbe, Wohnort,
4. Woher gekommen,
b. Ort der Reisebestimmung,
9. Tag der Ankunft und
7. Tag der Abreise,
in welches die bei ihnen übernachtenden Fremden von diesen
selbst oder von den Gastwirthen sogleich nach der Ankunft
einzutragen sind. Das Fremdenbuch muß mit Seitenzahlen
versehen und polizeilich abgestempelt sein. Das Fremdenbuch

Bekanntmachung.
Der Kaufmann August Gerner zu Fenne beabsichtig!
auf seinem, im Orte Krughütte gelegenen Grundstücke Flur?
Nr. 18914347 eine Dampfziegelei mit Ringofenbetrieb zu erbauen
Indem ich dieses Unternehmen hierdurch in Gemäßheit
des 8 17 der Gewerbe-Ordnung bezw. der 88 34 ff. der
ministeriellen Anweisung vom 19. Juli 1884 zur öffenllichen
Kenntniß bringe, bemerke ich, daß Einwendungen gegen dieses
Anternehmen bei der unterzeichneten Behörde binnen 14 Tagen
schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen
sind. Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf de
Tages, an welchem die diese Bekanntmachung enthaltendt
Nummer des Kreisblattes ausgegeben wird und isi für alle Ein
wendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen
präklusivisch. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendunger
            
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