Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 381.

Montag, den J1. August

1892.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Resolut.
In Gemäßheit der Vorschrift im 8 6 des Gesetzes vom
27. Juli 1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger
Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen ge—
legten direkten Communalabgaben (G.⸗S. S. 327), mache
ich hierdurch öffentlich bekannt, daß der bei der Veran—
lagung der Gemeindeabgaben von fiskalischen Domänen- und
Forstgrundstücken für das laufende Steuerjahr der Gemeinden
zum Grunde zu legende, aus diesen Grundstücken erzielte
etatsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben
unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbind—
lichkeiten und Verwaltungskosten nach den Etats für 1. April
1892/98
in der Rheinprovinn.. 28777 Proc.
des Grundsteuerreinertrages beträgt.
Berlin, den 25. Mai 1893.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen u. Forsten.
von Heyden.
Vorstehendes Resolut des Herrn Ministers für Land—
wirthschaft, Domänen und Forsten bringen wir hiermit zur
öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 19. Juli 1892.
Königliche Regierung.
von Rosenberg-Gruszczynski.
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 28. Juni
d. Is. ist eine Bekanntmachung der Kgl. Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 3. Juni d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 23. Verloosung von vierprozentigen
Staatsschuldverschreibungen des Jahres 1868 Anleihe A, so⸗
wie die Reste der gekündigten Staatsanleihen von 1850,
1852, 1853, und 1862 zu 4 00 und der gekündigten 4 00gen
konsolidirten Steitsanleihe veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenraume unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einficht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam ge—
macht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung der
Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 18. Juli 1892.
Königliche Regierung.
von Rosenberg-Gruszezynski.

Die von den Herren Ministern des Innern und für
Handel und Gewerbe festgestellten Bedingungen, an welche
die staatliche Genehmigung von Ausstandversicherungskassen,
sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeiter, grundfätßzlich zu
knüpfen ist, werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht:
a. Die Satzungen müssen Fürsorge treffen, daß Ent—⸗
schädigungen oder Unterstützungen nur an solche Theil⸗
nehmer gezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über
die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veran—
laßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zu—
ständigen Gewerbegericht beantragt haben, dieses Ver—⸗
fahren aber in Folge der Weigerung des Gegners
nicht zu Stande gekommen ist oder ohne Verschulden
des den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des
Streikes nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein
zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß
der Nachweis geführt werden, daß der Versuch, ein
Einigungsverfahren auf einem anderen, näher zu be⸗
zeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden
des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.
Der Aufsichtsbehörde muß die Befugniß eingeräumt
werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rech—
nungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar
Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen
Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl
der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die
geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.
Trier, den 12. Juli 1892.
Der Regierungs⸗-Präsident.
von Heppe.

Nach einer dem Königlichen Ministerium für Land—
wirthschaft, Domänen und Forsten vorliegenden Mittheilung
ist den Zollstellen, über welche auf dem Fluß- und Kanal—
wege die Ein- und Durchfuhr aller zur Gattung der Rebe
aicht gehörigen Pflanzen und Pflanzentheile seitens der
Königlichen Niederländischen Regierung gestattet ist, das
Zollamt Hansweerth hinzugetreten.
Ich bringe dies in höherem Auftrage hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß.
Trier, den 14. Juli 1892.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
            
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