Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß
Gersweiler, den 11. Juni 1892.
Der Bürgermeister.
Mainz.

mationen ꝛc. bei öffentlichen Abgaben, vom 18. Juni 1840,
Gesetz Samml. S. 140o2.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom
Tage der Zustellung desselben an gerechnet, die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (8 84
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1888 (G.«S. S. 237).
87. Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes
der Steuer zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Be—
trage der entzogenen Steuer bestraft. Die Strafe fließt
zur Ortsarmenkafse. Im Falle des Unvermögens ist au'
verhältnißmäßige Haft und auf Verlust des verheimlichten
der polizeilichen Verfügungzu überlassenden Hundes zu erkennen.
g 8. Die in Beziehung auf das Halten von Hunden
bestehenden Polizei-Vorschriften werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
g 9. “ Wegen der personlichen Befreiungen von der
Steuer und wegen der Verwendung der von Militärpersonen
zu entrichtenden Steuern bewendet es bei den dieserhalb be⸗
stehenden Bestimmungen.
g 10. Legenwärtiges Regulativ tritt mit dem 3. Mo—
nate in Kraft, welcher auf denjenigen Monat folgt, in wel⸗
chem dasselbe bekannt gemacht ist.
Gersweiler, den 14. März 1892.
Der Bürgermeister. gez. Mainz
Ad. J.No. 493 KA.
„Genehmigt“
in der Kreisausschußsitzung am 12. ds. Mts
Saarbrücken, den 20. Mai 1892.
Der Kreisausschuß des Kreises Saarbrücken.
(L. 8.) gez. Bake.
Vorstehendes bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß
Gersweiler, den 11. Juni 1893.
Der Bürgermeister. Mainz

Regulativ, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirk der
Landgemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderathes von
Gersweiler⸗Ottenhausen voin 11. d. Mts. wird hierdurch
in Gemaßheit des Urtikels 7. des Gesetzes, betreffend die
Gemeindeverfassung in der Rheinprnvinz vom 15. Mai 1856
(G.S. S. 485) in Verbindung mit der Cabinets⸗Ordre
dom 18. Oktober 1834 und bezw. vom 29. April 1829
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, Jahrgang 1829
Rr. 21 und Jahrgang 1834 Nr. 50) nachsthendes Requ⸗
laliv, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Be⸗
zirke der Landgemeinde Gersweiler⸗Ottenhausen erlassen:
F 1. Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden
Hund hält, hat für denselben jährlich eine Steuer von 6
Mark in halbjahrigen Raten und zwar in den ersten 14
Tagen eines jeden halben Jahres an die Gemeindekasse zu
entrichten. Das erste halbe Jahr erftreckt sich auf die Zeit
vom i. April bis Ende September.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Jahr in
ungetrennter Summe im Voraus zu entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu ertheilen.
g 2. Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben
Jahres (5 H steuerpflichtig wird, sowie für einen steuer⸗
pflichtigen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres
angeschafft worden ist muß die volle Steuer für das lau⸗
fende halbe Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuer⸗
pflicht an gerechnet, entrichtet werden.
Wer inen vbereits versteuerten Hund erwirbt oder mit
einem solchen neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines
eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das
lausende halbe Jahr die gezahlte Steuer auf die zu zah—⸗
lende in Änrechnung bringen.
Z 83. Steuer-Ruückstande werden im Wege des Ver⸗
waltungs⸗Zwangsverfahrens beigetrieben.
8 4. Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund
anschafft, oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben
binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach dem An—
zuge bei dem Bürgermeister anzumelden. Neu geborene
Huͤnde gelten als angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen,
hachdem dieselben aufgehort haben, an der Mutter zu saugen.
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden ge⸗
kommen, oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der
ersten 14 Tage näch dem Ablaufe des halben Jahres (61),
innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden,
widrigenfalls die Steuer, welche fuͤr denselben zu entrichten
gewesen ist, bis einschließlich desjenigen halben Jahres, in
welchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt werden muß.
g 5. Von der Steuer sind die Besitzer solcher Hunde
frei, die zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind.
Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein:
für Hunde, weiche auf isoliert belegenen Gehöften zur
Bewachung gehalten werden;
für Hirten⸗ und Fleischerhunde, sowie für solche Hunde,
die entweder als Ziehhunde oder zur Bewachung von
Waarenvorräthen benutzt werden.
8 6. Beschwerden gegen die Heranziehung zur Hunde—
steuer sind binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung der
Veranlagung beim Bürgermeister anzubringen, welcher da—
rüber beschließt (4 1 und 14 des Gesetzes über die Rekla—
Redeckon des sicht amtlichen Theils. Druck und Verlag von GebrüderHofer in Saarbrücken.

Bekanntmachung.
Unter dem Viehbestande des Bäckers Peter Kliebenstein
—DD sKtlauenseuche aus—
gebrochen und wird auf Grund des d58 der M-J. zum Seuchen
gesetz v. 23. Juni 1888 die Stallsperre hiermit angeordnet
Dudweiler, den 8. Juli 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister Petermann

Saarnrücken, den 11. Juli 1892.
Der Könialiche Landrath, Bake.

Deffentlicher Anaciger.

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n”nt hestor Fitterlicueup!
—

23

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prsis-Medasllen.
            
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