Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

124

Muster A.
(weiß).
Am ten

Xolizeiliche Anmesoung.
18 ist — sind — nachstehend bezeichnete Personen zugezogen:
von: nach Malstatt-Burbach.

*
—
*
*
E
—*
*
—*
25
——
—

Familienname
(bei Frauen und Vorname
Wittwen auch (der Rufname
Familienname ist zu unter⸗
ihrer streichen.)
Verheirathung.)

Stand
oder
Ge⸗
werbe.

Geburts⸗

Geburts⸗
ort und
Kreis,
Staat.

*
2
—
8*

8
—
28
2
582
*2
82

Militär⸗
Verhält⸗
nisse
ob zur Ref.,
Ersatzreserve
Landwehr J
o. II.gehöric

Angabe, JName
Steuer: ob die sKein⸗5 weoh
verhälte der geimps 58*
* sind gebers.
Steuersatz ja oder nein)

Bemer⸗
kungen.

Mo⸗
Tag N Jahr

Malstatt-Burbach, den

ten

Unterschrift des Meldepflichtigen

Muster B.
(grün).
Am ten

Rolizeiliche Abmesoung.

—18 ist — sind — nachstehend verzeichnete Personen verzogen:
von Malstatt⸗Burbach Straße Nr. nach:

8
*

Familienname
vbei Frauen und
Wittwen auch
Familienname vor
ihrer
Verheirathung.)

Vorname Stand
der Rufname oder
ist zu unter⸗ Ge—⸗
streichen) werbe

4*
—
*

Geburts⸗
ort und
Kreis,
Staat.

F
—
**
2
—A
—22
58
582
— 2*

Militär—
Verhält—
nisse
ob zur Res.
Irsatzreserve
I. o. II. ge
borio

Steuer⸗
verhäll⸗
nisse
Steuersatz.

Angabe— Name
* pfij nungs⸗ kungen.
In pher nein gebers.

*
—
*
—3
3
8
22

Geburts⸗

*
0
*
—
*

Sag Mo⸗
Tag. Ta. Jahr.

Malstatt«Burbach, den ten

Unterschrift des Meldepfiichtigen.

Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom 12.
Mai 1892 Ges.Sammlung S. 97 flgde. ist der Beginn der
im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888
zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebene Ausschluß⸗
frist von sechs Monaten für die zum Bezirke des Amtsge—
richts Saarbrücken gehörige
Gemeinde Bliesransbach
auf den 15. Juni 1892 festgesetzt worden.
Die Ausschlußfrift läuft ab mit dem 13. Dezember 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergiebt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
g 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundslücke ein die Verfügung
uͤber dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
durfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablaus

einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisggericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 848 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das⸗
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
Z 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—-heit
 des 844 Rr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (98 48
50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Berech
ligten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
            
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