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Innerhalb zweier Wochen darf von der Gesammt⸗
dauer der Beschäftigung in die Zeit von sechs Uhr
Abends bis sechs ühr Morgens nicht mehr als die
Hälfte fallen.
Die Dauer der Pausen muß für Schichten von
höchstens zehn Arbeitsstunden mindestens eine Stunde,
für Schichten mit laͤngerer Arbeitszeit mindestens eine
und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der
Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer
werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht;
eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde
dauern.
In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens darf die Beschäftigung ausschließlich der
Pausen die Dauer von zehn Stunden nicht über—
schreiten.
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen
jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, während der
Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht be—
ichäftigt sein.
Glashütte.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit
iegen. Bei Knaben muß dieselbe mindestens die
Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei
ungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt been—
igien Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist
eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht
gestattei. Für junge Leute ist sie gestattet, wenn die⸗
elben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Be⸗
chaftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zu⸗
letzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben.
Die Dauer der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt
auf die Gesammidauer der wöchentlichen Arbeitszeit
in Anrechnung.
An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal
innerhalb zweier Wochen in die Zeit von sechs Uhr
Morgens bis sechs Uhr Abends fallen.
IF. Fur Glashütien, welche von den unter II und III
rachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Be⸗
timmungen des 8 138 der Gewerbeordnung mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
Tabelle über Beginn und Ende der Arbeitszeiten
Junge Leute.
I. Abiseitung. F
Nummer
der
Schicht.
Beginn
der Schicht.
Pausen.
Ende
der Schicht.
Beginn
der Echicht.
Pausen.
Da⸗
tum.
Tageszeit.
Da⸗
tum.
Tageszeit.
Dauer
in
Minuten
Da⸗
tum.
Tageszeit.
Da⸗
tum.
Tageszeit.
Da⸗
tum.
Tageszeit.
Dauer
in
Minuiten.
— 1/ bis 28/.
. uhr 241. 213 bis
—
e 2./1.
18
11 Uhr
Nachm.
2/1. 3 Uhr sen 15
——
Bekanntmachung, betreßend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter
auf Steinkohlenbergwerken. Vom17. März 1892.
Auf Grund des 8 1892 des Gesetzes, betreffend die Ab—
anderung der Gewerbeordnung, vom J. Juni 1891 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter auf Steinkohlenberawerken.
erlassen:
J. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf eine
doppelte tägliche Arbeitsschicht eingerichtet ist, treten die Be—
schränkungen des 8 186 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnug
für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts
uͤber vierzehn Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar
mit der Förderung der Kohlen zusammenhängenden Arbeiten
beschaftigt find, mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
ü. Die erste Schicht darf nicht vor fünf Uhr Morgens
beginnen, die zweite Schicht nicht nach zehn Uhr
Abends schließen, keine der beiden Schichten länger
als acht Stunden dauern.
Am Tage vor Sonn⸗ und Festtagen darf die erste
Schicht um vier Uhr Morgens beginnen, am nächsten
Werkiage die zweite Schicht um zwölf Uhr Abendsschließen.
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen
Ärbeitern eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden
gewährt werden.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen
Ärbeiiern an jedem Arbeitstage eine oder mehrere
Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer
Stunde gewährt werden; während der Pausen darf ihnen
eine Beschäftigung in dem Betriebe nicht gestattet werden.
II. Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Ar—⸗
heiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre in sechs—
tündigen Schichten unter Wegfall der im 8 186 Absatz 1
Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren
straͤften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden,
sofern die Art des Betriebes an sich Unterbrechungen der
Beschäftigung mit sich bringt.
Wegen der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewähren⸗
den Ruhezeit gilt die Bestimmung unter Nr. J Fiffer 2.
II.“ In' der bei J und Uubezeichneten Ärt dürfen
zugendliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn durch das
Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur
Ausstellung solcher Zeugnisse ermüchtigten Arztes nachgewiesen
ist, daß die kötperliche Entwickelung des Arbeiters die für
venselben in Ausficht genommene und genau anzugebende
Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr für seine Gesund⸗
heit zuläht. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Be⸗
chäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu
derwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Be—
endigung des Arbeitsverhältnisses dem jugendlichen Arbeiter
ʒeziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder auszu⸗
händigen hat.
VI. Äuf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach
Maßgabe der Vorschriften J. IIl und III beschäftigt werden.