Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 83. Montag, den 18. Januar
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

—XX

Zu dem Zwecke muß das Verzeichniß zur etwaigen Be—
richtigung 14 Tage lang öffentlich ausgelegt werden.
Ort, Zeit und Zweck der Auslegung ist durch öffent—
liche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise den Betheiligten
zur Kenntniß zu bringen.
Innerhalb der angegebenen Frist können Anträge auf
Berichtigung des Verzeichnisses bei dem betreffenden Ge—
meindevorstande angebracht werden.
Ueber dieselben entscheidet der Bürgermeister nach An—
hörung des Gemeindevorstandes.
Einsprüche gegen diese Entscheidung müssen binnen 10
Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei der vor—
gesetzten Aufsichtsbehörde angebracht werden, welche über die—
selben endgültig entscheidet.
8 5. Nach erfolgter Auslegung des Verzeichnisses bezw.
nach Erledigung der eingebrachten Einsprüche, hat der Ge—
meinde-Vorstand auf dem Verzeichnifse zu bescheinigen, daß
Ort, Zeit und Zweck der Auslegung durch öffentliche Be—
kanntmachung auf ortsübliche Weise den Betheiligten zur
Kenntniß gebracht, daß dasselbe 14 Tage lang öffentlich aus—
gelegen hat, und daß innerhalb dieser Frist Einsprüche nicht
eingebracht sind bezw. daß über dieselben endgültig entschie—
den ist; sodann ist das mit dieser Bescheinigung versehene
Verzeichniß der vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzusenden.
Die Aufsichtsbehörde stellt das Verzeichniß fest, erklärt
es für vollstreckbar und ordnet auf Grund desselben die Er—
hebung der einfachen oder mehrfachen Abgabe gemäß dem
Beschlusse des Provinzial-Ausschusses an.
8 6. TDas von der Aufsichtsbehörde festgestellte Ver—
zeichniß ist maßgebend für die Zahl der abgabepflichtigen
Thiere und für den Betrag der hiernach dem einzelnen Be—
sitzer zur Last fallenden Abgabe.
Zus und Abgänge nach der Aufnahme werden nicht
berücksichtigt.
Wird in demselben Jahre die mehrmalige Erhebung
der Abgabe angeordnet, so hat derselben jedesmal eine Be—
richtigung des Verzeichnisses und das Verfahren zur Fest—
stellung desselben vorherzugehen.
8 7. Sobald das von der Aufsichtsbehörde festgestellte
Verzeichniß dem Gemeindevorstande wieder zugegangen ist,
hat derselbe einen beglaubigten Auszug aus demselben, wor—
aus die Summe der für die Pferde, Esel ꝛc. und die Summe
der für das Rindvieh zu exhebenden Sollbeträge getrennt
ersichtlich sein muß, dem Landesdirektor einzusenden, eine
Abschrift des Verzeichnisses zur Benutzung bei der nächst⸗
folgenden Veranlagung für fich zu nehmen und sodann das
mit dem Feststellungs- und Erhebungsbeschlusse versehene
Hauptverzeichniß dem Gemeindeempfänger zur Erhebung
bezw. Beitreibung der Abgabe zu übergeben.
Die Abgabe ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der
Forderungszettel ganz zu entrichten, widrigenfalls der Emp⸗

Im Auftrage des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
provinz werden die nachstehenden von demselben genehmigten
Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 4. Januar 1892.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

Vorschriften
über die durch das Reglement vom 2. Juli 1891 wegen
Gewährung von Entschädigung für polizeilich angeordnete
Tödtung rotzkranker Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und
lungenkranken Rindviehes in der Rheinprovinz angeordnete
Aufnahme und Fortführung der Verzeichnisse des abgabe—
pflichtigen Pferde- und Rindviehbestandes, sowie über das
bei der Feststellung derselben und bei der Erhebung der Ab—
gaben zu beobachtende Verfahren.
F 1. Die Aufnahme und Fortführung des Verzeich—
nisses des abgabepflichtigen Pferder und Viehbestandes liegt
für jede Stadt- und Landgemeinde dem betreffenden Ge—
meindevorstande (Bürgermeister), welche andere Gemeinde—
beamte damit betrauen kann, nach dem hier beigefügten
Muster ob.
8 2. In das Verzeichniß sind aufzunehmen die sämmt—
lichen in der Gemeinde befindlichen Pferde, Fohlen, Esel,
Maulthiere und Maulesel, desgleichen sämmtliche Ochsen,
Bullen, Kühe, Rinder und Kaälber, mit Ausnahme
1. derjenigen Thiere, welche dem Reiche, den Einzelstaaten
oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören,
des in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlacht⸗
häusern aufgestellten Schlachtviehes.
8 3. Die Aufnahme bezw. Erneuerung des Verzeichnisses
 findet in denjenigen Jahren, in welchen die staatlich
angeordnete Viehzählung erfolgt, an dem fuür die letztere
bestimmten Tage und im Anschluß an dieselbe, in den übri—
gen Jahren jedesmal im Laufe des Monats Januar statt.
Dieselbe erfolgt von Haus zu Haus mittelst Aufzeichnung
des von den Haushaltungsvorständen angegebenen oder durch
Befichtigung seitens des mit der Aufnahme betrauten Ge—
meindebeamten ermittelten Viehbestandes.
8 4. Sobald die Aufnahme bezw. die alljährlich wie—
derkehrende Erneuerung des Berzeichnisses stattgefunden hat,
ist von dem Gemeindevorstande unverzüglich das Verfahren
zur Feststellung desselben gemäß 8 11 des Reglements vom
2. Juli 1891 einzuleiten, sofern derselbe vorher nicht aus—
drücklich davon verständigt ist, daß in Gemäßheit des 89
dieses Reglements die Erhebung der Abgabe für das lau—
fende Jahr unterbleibt.
            
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