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Bedacht genommen werden, daß eine Trennung verschiedener
Sorten von Victualien, welche von einem und demselben
Verkäufer zu Markte gebracht werden, nicht stattfindet.
Ueberhaupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, denjenigen
Platz für Aufstellung seiner Waaren einzunehmen, welcher
ihm von der Polizeibehörde oder ihren Organen angewiesen
wird.
Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platzes
(S 1) dürfen keine Waaren zum Verkaufe auf offener Straße
aufgestellt werden.
88.
Die nach Vorstehendem als zum Wochenmarktverkehr
gehörig bezeichneten Gegenstände dürfen an den Markttagen
vor Beginn des Marktes überhaupt nicht — auch nicht im
Hausirhandel — und während der Dauer desselben nur
auf dem Marktplatze (F1) feilgeboten und verkauft werden.
Desgleichen ist das Feilbieten von anderen als Markt⸗
gegenständen auf dem Wocenmarkte selbst während der
Marktzeit ausdrücklich untersagt.
Die Ablieferung des regelmäßigen und vorausbestellten
Bedarfs an Victualien (Milch, Butter, Eier, Gemüse, Obst,
Fische, Wild ꝛc.) in das Haus der Kunden bleibt den Ver—
käufern nach wie vor auch an den Markttagen gestattet.
89.
Auf Erfordern sind Verkäufer und Käufer verpflichtet,
der Polizeibehörde und ihren Organen jederzeit über die
Preise der verschiedenen Wochenmarkts-Artikel Auskunft zu
geben.
810.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität nach
Maaß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gefsetzliches
Maaß und Gewicht, welches vorschriftsmäßig geaicht sein
muß, in Anwendung kommen. Die Verkäufer haben sich
daher mit solchen Maaßen, Waagen und Gewichten zu ver⸗
sehen.
Heu und Stroh, welches nach Gebunden verkauft wird,
muß nach Gebunden zu 121/3 Kilogramm das Heu und
10 Kilogramm das Stroh genau abgewogen sein; jeder
Sack Kartoffeln muß genau 50 Kilogramm Karioffeln ent⸗
halten.
Butter, wenn sie dem Käufer nicht vorgewogen, sondern
in Stücken verkauft wird, muß entweder 1, ijeꝛ, . Kilo⸗
gramm oder das Vielfache eines Kilogrammes wiegen.
8 II.
Kein Fuhrwerk darf während der Marktzeit länger als
zum Auf- und Abladen nöthig ist, auf dem Marktplatze
halten. Beladene Wagen, von welchen aus der Verkauf ge⸗
schieht. erhalten ihre Plätze angewiesen. Zug⸗ und Lastthiere
dürfen auf dem Marktplaßte nicht stehen bleiben.
812.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen auf
dem Markte in allen Beziehungen Folge leisten.
8 13.
Das Marktstandgeld wird durch einen von der Ge—
meindebehörde bestellten Erheber, nach dem gegenwärtiger
Markt-Ordnung angefügten Tarife erhoben. Ueber das
entrichtete Marktstandgeld werden gedruckte Zettel als Quit⸗
tung ausgegeben.
Den Polizeibeamten müssen die Zettel auf Erfordern
vorgezeigt werden.
Allenfallsige Differenzen zwischen den Verkäufern und
dem Erheber werden durch die Ortsbehörde entschieden.
8 14.
Gegenwärtige Marktordnung tritt 14 Tage nach ihrer
Verkuündigung in Kraft.
Polizei⸗s Verordnung.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei⸗
Verwaltung vom 11. MNärz 1850 wird hiermit verordnei:
Uebertretungen der Wochenmarkt-⸗Ordnung der Gemeinde
Dudweiler vom 10. März 1891 werden, soweit sie nicht
nach 8 149, Nr. 6, der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni
1869 und nach8 367, Nr. 7, des Strafgesetzbuches unter
Strafe gestellt sind, mit Geldstrafe bis 9 Ütark — im Un—
vermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft — und Ein—
ziehung der Gegenstände, gemäß 8 367, letzter Absaz, des
Strafgesetzbuches bestraft.
Dudweiler, den 10. März 18091.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Petermann.
Tarif des Marktstandgeldes für den Ort Dudweiler.
Für eine Hotte, einen Sack, welcher nicht mehr
als 30 Liter hält, eine Bütte, einen Korb
welcher auf dem Kopfe oder mit zwei Händen
getragen wird, Häringstönnchen oder andere
Begenstände dieser Art...
Für einen Sack, welcher mehr als 30 Liter
enthält.. .
Für Waaren, welche entweder frei oder in Ge—
jäßen gewöhnlich mit einer Hand getragen
verden.. .
Von einem gewöhnlichen Tische von höchstens
1,25 Quadratmeter Flächeninhalt, oder von
einem Stande oder einer Bude, welche den
Raum eines gewöhnlichen Tisches einnimmt.
Von einer Ausstellung von Waaren auf dem
freien Boden für den Raum eines gewöhn⸗
lichen Tisches.. ...5.
Von einer großen, ganz in Holz erbauten
Bude, von mehr als 8 Quadratmeter Flächen⸗
inhalttt. ...
Von einer kleinen in Holz aufgeschlagenen und
mit Leinwand bedeckten Bude von 150 bis 3
Quadratmeter Flächeninhaltt.. ..430
Von einer ungedeckten Bude von Dielenlänge
von mehr als 1,258 Quadratmeter Flächen⸗
uhallllt7220
Von einer 4räderigen Fuhre, mit Gemüse,
Kartoffeln, Obst, Heu, Stroh, Holz, Früchte 50
Von einer zweiräderigen desgleichen. .20
Von einem Kalbe, Hammel, Schafe, einer
Ziege, einem Schweiinni.... 3
Dudweiler, den 11. März 1891.
Der Bürgermeister,
Petermann.
Bestätigt B. A. 1183.
Trier, den 21. Mai 1801.
Der Bezirksausschuß,
gez. von Heppe.
10)
—
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des 8 5 des Regulativs zur Ordnung
des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreis—