Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

F r. 20.
Bekanntmachungen des Koöniglichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Montag, den 29. Juni

1891

jedem Monat wenigstens einmal die Apfelbäume auf das
Vorhandensein der Blutlaus (Schizoneura lanigera) zu untersuchen
 und diefses Insekt, wo es sich findet, zu vertilgen.
Auf Waldungen, als welche im Sinne dieser Anord—
nungen Forsten sowie alle anderen hauptsächlich zur Holz⸗
nutzung bestimmten Grundstücke zu verstehen sind, findet die
vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
82.
In Gegenden, in welchen der Ringelspinner vorkommt,
ist das Abraupen in der Zeit zwischen dem 15. Mai und
dem 15. Juni innerhalb einer von der Ortspolizeibehörde
zu bestimmenden zehntägigen Frist nochmals vorzunehmen.
83.
Jeder, der eigene oder fremde Weinberge, Weingärten
oder Weinpflanzungen in Nutzung oder Verwaltung hat, ist
verpflichtet, behufs der, innerhalb jeder einzelnen Gemeinde
zleichzeitig, und zwar spätestens bis zum 830. April jeden
Jahres, zu bewirkenden Vertilgung des den Weinstöcken
schädlichen Traubenwicklers, auch Wolf, sowie Heu⸗ oder
Sauerwurm genannt (Tortrix ambiguella, Conchilis amb.),
zu der von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Zeit
a) alles abgestorbene Rebholz, sowie die alten Bänder
der Weinstöcke, ferner alle todten Spitzen und Büg—
linge aus den Weinbergen zu entfernen und zu ver⸗
brennen,
alle alten morsch gewordenen und nicht mehr benutzten
Rebpfähle aus dem Bereiche der Weinberge zu ent⸗
fernen.
Das Liegenlassen, Zerschneiden oder Zerhacken des alten
Rebholzes, der alten Bänder, der morsch gewordenen Pfähle
sowie der todten Spitzen und Büglinge in den Weinbergen
ist verboten. Derartige Abfälle dürfen nur in gut ge—
schlossenen Raumen aufbewahrt und müffsen jedesmal vor
dem 1. April verbrannt werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden insbe—
sondere auch auf verlassene oder zeitweise nicht bebaute
Weinberqge Anwendung.

Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum einjährigfreiwilligen
 Militairdienst nachsuchenden jungen Leute findet
am Mitiwoch, den zwölften August d. J., Nachmittags 2
Uhr, und an den beiden folgenden Tagen im Sitzungssaale
der Königlichen Regierung hierselbst statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche gemäß 8
91, 2 der Wehrordnung schriftlich bis zum 1. August bei
der unterzeichneten Kommission erfolgen muß, sind die Vor—
schriften des 8 89 Nr. 4. und 5 der Wehrordnung zu be—
achten und wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beigefügt
und angegeben sein muß, in welchen zwei fremden Sprachen
der fich Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 10. Juni 1891.
Prüfungs⸗-⸗Kommission für Einjährig-Freiwillige.
Der Vorsitzende.
J. V.: Hoppe.

Der Herr Ober Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlafses vom 8. d. Mts. dem Vorstande der im laufenden
Jahre zu Coblenz stattfindenden Gewerbe⸗ und Kunst-Aus—⸗
flellung die Erlaubniß ertheilt, spätestens am 1. October d.
J. gelegentlich der Ausstellung eine öffentliche Ausspielung
von beweglichen Gegenständen zu veranstalten und die aus—
zugebenden Loose auch innerhalb des diesseitigen Regierungs—
bezirks zu vertreiben.
Trier, den 13. Juni 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Hephe.

Bekanntmachung:
Polizeiliche Anordnungen, betreffend das Abraupen der Bäume, sowie
die Vernichtung der Blutsaus, des Traubenwicklers (Heu⸗ oder
Sauerwurms) und der Mistel.
Auf, Grund und zur Ausführung des 8 368 Ziffer 2
des Strafgesetzbuches für das deuische Reich vom 81. Mai 1870
sowie des 8'84 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1.
April 1880 wird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier Nachstehendes angeordnet:
81.
Jeder, der eigene oder fremde Obst- und andere Baum⸗
pflanzungen oder sonstigen Holzaufwuchs in Nutzung oder
Verwaltung hat, ist verpflichtet, innerhalb einer zehntägigen
Frist, deren Beginn alljährlich von der Ortspolizeibehörde
zu bestimmen und ortsüblich bekannt zu machen ist, die ge—
dachten Holzgewächse abzuraupen oder abraupen ju lafsen,
auch allijährlich in der Zeit vom April bis November in

84.
Jeder, der eigene oder fremde Obst- und andere Baumpflanzungen
 oder sonstigen Holzaufwuchs in Nutzung oder
Verwaltung hat, ist verpflichtet, behufs Vertilgung der
Mistel (viscum album) alljährlich zwischen 1. November
und 1. März die betreffenden Holzgewächse abzusuchen oder
absuchen zu lafsen und für die Entfernung der vorgefundenen
Exremplare der Mistel Sorge zu tragen. 185
Auf Waldungen findet diese Bestimmung keine An⸗
wendung.

8 5.
Hinfichtlich der Bestrafung von Zuwiderhandlungen
gegen vorstehende Anordnungen wird verwiesen;
            
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