Fuhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver—
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens einen
Eimer mitzuführen.
z 25. Wer einen Waldbrand bemerkt, hat sofort, so—
weit es ohne erheblichen Nachtbeil für ihn und Andere ge—
schehen kann, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem
nächsten Forstbeamten Anzeige zu machen, sofern nichk be—
gründeter Anlaß für ihn zu der Annahme vorliegt, daß
der Ausbruch des Waldbrandes bereits zur Anzeige ge—
langt ist.
8 26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizei—
behörde, dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hüulfe
aufgefordert wird, hat sofort — und zwar mit Spaten,
Axt, Rodehacke, Rechen oder Schaufel versehen, sofern er
ein solches Instrument erlaubter Weise erlangen kann, —
zur Brandstätte zu eilen und den Weisungen des die Lösch—
arbeiten Leitenden pünktlich Folge zu leisten.
8 27. Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen
von Getreide, Heu oder Stroh innerhalb der Waldungen
und innerhalb einer Entfernung. von dreißig Meter von der
nächsten Waldgrenze aufzustellen, sowie mit Holzkohle be—
ladene Wagen innerhalb der Waldungen oder innerhalb
einer Entfernung von dreißig Meter von der nächsten Wald—
grenze ohne Aufsicht zu belassen.
z 28. Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut,
Bulten oder ähnliche Gegenstaͤnde in Brand fetzen oder
Schiffelland brennen will, hat unter Angabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln bei der Ortspolizeibehörde oder dem
Ortsvorstande, und wenn das Feueranzuͤnden innerhalb
eines Umkreises von einhundert Meter von der nächsten
Waldgrenze stattfinden soll, auch dem betreffenden Forst⸗
schutzbeamten bezw. dem Waldeigenthümer spätestens zwei
Tage vorher Anzeige zu machen und den darauf seitens der
zuständigen Polizeibehörde etwa getroffenen Anordnungen
oder Verboten Folge zu leisten.
8 29. Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder
zusammengebrachte Bodendecken im Walde abbreunen (schif⸗
feln) oder Rotthecken absengen will, hat mindestens zwei
Tage vorher unter genauer Ängabe der getroffenen Vorsichts⸗
maßregeln die schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde
und des zuständigen Forstbeamten bezw. Waldeigenthümers,
in Königlichen Waldungen des Koniglichen Oberfhrfters
nachzusuchen.
830. Das Brennen muß unter gehöriger Aufsicht
stattfinden und die Brandfläche mit einem Graben von
mindestens fiebenzig Centimeter Breite und vierzig Centi⸗
meter Tiefe oder einem mindestens drei Meter breiten
Streifen, welche von allem Laube und brennbaren Stoffen
befreit sind, umgeben werden, auch ist die gesengte Fläche
nach dem Brennen noch eine von der Ortspolizeibehörde
oder dem zuständigen Forstbeamten näher zu bestimmende
Zeit hindurch sorgfaͤltig zu überwachen.
c) Aus dem Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich.
8 308. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe,
Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf
dazu bestimmten öͤffentlichen Plaͤtzen lagern, Vorräthe von
dandwirthschaftlichen Erzeugnissen dder don Baus und Vrenu—
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf⸗
moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder
fremdes Eigenthum sind, oder zwar dem Brandstifter eigen—
thümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach
geeiguet sind, das Feuer einer der im 8 806 Nr. öbis 8
bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorstehend be—
zeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng⸗
nißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
8 360, 10. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern
oder mit Hast wird bestraft: Wer bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizei-Behörde oder
deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene
Gefahr genügen konnte;
Z 368, 6. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern
oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft: Wer
an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden, oder in
zefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen
Feuer anzündet.
d) Aus der Feuerordnung für den Regierungs—
bezirk Trier vom 2. Juni 1837.
8 41. Das Verbrennen von Rasen, Quecken, Samen⸗
Bolstern und anderer ähnlicher Gegenstände, sowie das
Schiffeln darf zur Vermeidung der Gefahr nur in einer
Entfernung von 200 Schritten von Gebäuden oder Wal—⸗
dungen und nicht ohne Aufficht stattfinden.
8 42. Es ist verboten, Barmen oder Miethen von
Früchten, Heu oder Stroh innerhalb eines Ortes oder Hof⸗
raumes oder in Waldungen aufzustellen. Solche müssen
pielmehr wenigstens 150 Schritte von den Gebäuden oder
Waldungen entfernt aufgestellt werden.
Saarbrücken, den 11. Juni 1891.
Personal-Chronik.
Der Lehrer Hermann Umlauf zu Offenbach a / Glan im
Kreise St. Wendel ist an die evangelische Schule zu Sulz⸗
hach im Kreise Saarbrücken berufen worden.
Spar- und Darlehnskasse für den Kreis Saarbrücken.
Im Monat Mai sind an Einlagen
eingezahlt.. 1908324,82 M,
und zurückgenommen worden. .. 92919,03 ,,
Mithin Mehr-Einnahme. 18408,790 4
Saarbrücken, den J. Juni 1891.
Der Rendant,
Dettweiler.
Saarbrücken, den 15. Juni 1801.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.