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Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 20. Montag, den 15. Juni
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs-!
Präsidenten.
1851.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Veroronung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 185 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.«S. S. 265)
und der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.⸗S. S. 195) wird
unter Zustimmung des Bezirks-Ausschusses zur Sicherung
des Betriebes der Arbeitszüge auf der in den Kreisen Saar—
brücken und Ottweiler belegenen, im Bau begriffenen Neben—
bahn Merchweiler-Göttelborn Folgendes verordnet:
ZJ 1. Unbefugte dürfen den Bahnkörper, sowie über—
haupt die bauliche Anlage der Bahnstrecke Merchweiler-Göttelborn
nicht betreten und die Bahn nur an den zu
Ueberfahrten und Uebergängen bestimmten Stellen und zwar
nur dann überschreiten, wenn die Uebergänge nicht durch
Schlagbäume verschlossen sind, und kein Zug sich nähert
vergl. 898). Dabei ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Es ist untersagt, die Schlagbäume oder sonstige Ein—
friedigungen eigenmächtig zu öffnen oder zu übersteigen.
8 2. Jedermann muß den allgemeinen Anordnungen
nachkommen, welche von der Bahnverwaltung bei dem Arbeitszugbetriebe
getroffen werden, und hat den dienstlichen An—
ordnungen der in Dienstkleidung befindlichen oder mit einem
Dienstabzeichen oder einem schriftlichen Äusweise versehenen
Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten.
8 3. Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke,
Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh und Lastthieren an
denjenigen Wegeübergängen, an welchen Warnungstafeln auf—
gestellt sind, daselbst halten, bezw. die Bahn räumen, an
denjenigen Wegeübergängen aber, an welchen Warnungstafeln
nicht aufgestellt sind, mindestens 50 Schritte vom Uebergange
entfernt halten und dort die Vorbeifahrt des Zuges abwarten.
84. Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu ge⸗
hörigen Anlagen und Betriebsmittel, sowie das Auflegen
von Steinen, Holz oder sonstigen Gegenständen auf die Fahr⸗
bahn oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernifse, find
verboten, desgleichen die Nachahmung von Signalen, die
Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt alle
den Betrieb störenden oder gefährdenden Handlungen.
8 5. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 80 Mark, an deren Stelle im An—
bermögensfalle verhältnißmäßige Haftstrafe tritt, bestraft, so—
fern nicht nach den allgemeinen Strafbeftimmungen eine
höhere Strafe verwirkt is.
Trier, den 29. Mai 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
In Gemäßheit des 8 48 des Gesetzes vom 12 April
1888 (G.S. S. 52) wird hiermit bekannt gemacht, daß
am 26. Mai 1891 mit der Anlegung des Grundbuchs für
den im Amtsgerichtsbezirk Saarbrücken belegenen Gemeinde—
bezirk Fechingen begonnen ist.
Saarbrücken, den 27. Mai 1891.
Königliches Amtsgericht V.
Die dem konzessionierten Markscheider Emil zur Mühlen
zu Dudweiler am 21. Juni 1884 von uns ertheilte Kon—
zession zum Betriebe des Markscheider-Gewerbes ist auf
dessen Erklärung vom 27. Mai d. J. heute von uns zu—
rückgenommen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗
niß gebracht wird.
Bonn, den J1. Juni 1801.
Königliches Oberbergamt.
Unter Bezugnahme auf 84 der allgemeinen Vorschriften
für die Markscheider im Preußischen Staate vom 21. Dezember
1871 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß
der konzessionirte Markscheider Jacob Kraeber seinen Wohn⸗
sitz von Sulzbach im Kreise Saarbrücken 'nach der Grube
von der Heydt in demselben Kreise verlegt hat.
Bonn, den 1. Juni 1891.
Königliches Oberbergamt.
Erledigte Schutzmanns⸗Stelle.
Die Stelle eines Schutzmannes in der Stadt St. Johann
a / Saar ist bis zum 15. Juli er. und zwar zunächst auf
sechsmonatliche Probezeit bei einem Anfangsgehalt von
1080 Mark, 120 Mark Wohnungsgeldzuschuß und freier
Bekleidung neu zu besetzen.
Versorgungsberechtigte Militärpersonen wollen sich unter
Mittheilung eines Lebenslaufes und Vorlegung ihrer Militär⸗
Papiere spätestens bis zum 30. Juni er. bei dem Unter—
jeichneten melden.
St. Johann a /S., den 15. Mai 1891.
Der Bürgermeister,
Dr. Neff.
Bekanntmachung,
Unter dem Rindviehbestande des Bergmanns Johann
Baldauf⸗-Speicher von hier ist die Maul- und Klauenseuche
usgebrochen.
Püttlingen, am 2. Juni 18091.
Der Bürgermeister
Pickart.