Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

846.
Schrittreiten.
Ueberall da, wo nach den Bestimmungen in 88 84
und 35 das Schrittfahren für leichtes Fuhrwerk vorgeschrieben
ist, darf auch nur im Schritt geritten werden.
8 47.
Führen von Handpferden seitens der Reiter.
Reiler, welche Handpferde bei sich führen, dürfen inner⸗
halb der Straßen der Stadt nicht anders als im Schritt
reiten.

8 48.
Reiten auf Fußwegen und im Stadtwalde.
Alle diejenigen Wege und Theile der Straßen, auf
denen das Fahren allgemein verboten ist (insbesondere Fuß—
wege), sind auch für den Reitverkehr gesperrt. Ausgenommen
hiervon sind nur die ausdrücklich durch entsprechenden An⸗—
schlag als „Reitweg“ bezeichneten Wege. Auch im Stadt—
walde sind nur die als Fahrwege dienenden Wege und die
besonders als Reitwege zugelassenen und als solche bezeich—
neten Wege für den Reitverkehr offen.
g 40.
Beschränkungen des Reitverkehrs.
Die für gewisse Straßen etwa zeitweilig oder bezüglich
der einzuhaltenden Richtung vorgeschriebenen Beschränkungen
des Fahrverkehrs haben, wenn nicht das Gegentheil aus—
drücklich bestimmt ist, auch Giltigkeit für den Reitverkehr.
8 80.
Ausweichen.
Die in den 88 26 und flg. enthaltenen Vorschriften
Aber das Rechtsfahren und das Rusweichen finden auch auf
das Reiten entsprechende Anwendung.
851.
Der Fuß-, Fahrs und Reitverkehr in Verbindung
mit dem Straßenbahnbetrieb.
Für die Sicherung des Fuß⸗, Fahr- und Reitverkehrs
auf den von der Straßenbahn berührten Straßen sind die
Vorschriften in den 88 8flg. der Betriebs-⸗Ordnung für die
Straßendahn St. Johann⸗Nalstatt-Burbach-Louisenthal, ge—
nehmigt von dem Herrn Königlichen Regierungs Präsidenten
voin 28. Oktober 1890 und die Vorschriften in der Polizei—
Verordnung des Herrn Königlichen Landrathes vom 22.
Oktober 1890, maßgebend.

8532.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den vor—
stehenden 88 2—50 werden, soweit durch dieselben nicht der
Thatbestand einer nach dem Strafgesetzbuch mit einer
schwereren Strase bedrohten Handlung gedeckt wird, mit
einer Geldstrafe bis zu 9 Mark oder entsprechender Haft
geahndet:
St. Johann a. d. Saar, den 30. Mai 18091.
Die Polizeiverwaltung.
Der Burgermeister
Dr. Neff.

Die an Maul⸗ und Klauenseuche erkrankt gewesene Kuh
des Bergmanns Peter Schmidt zu Colonie-Friedrichsthal
ist geheilt und sind die angeordneten Schutzmaßregeln auf⸗
zehoben worden.
Friedrichsthal, den 30 Mai 1881.
Der Bürgermeister,
Forster.

Die Kuh des Bergmanns Jacob Zimmer, sowie die
des Bergmanns Jacob Ney, beide zu Engelfangen wohnhaft,
sind mit Maul- und Klauenseuche behaftet, was hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Riegelsberg, den 25. Mai 1891.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister
Speicher.

Bekanntmachung.
Der unter dem 80. April 1891 gegen die Ehefrau
Nikolaus Lautwein, geb. Hammerer, aus Ottweiler wegen
Uebertretung des 8F 361* des St.G.«Bs. erlafsene Steckbrief
wird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 5. Juni 1891.
Konigliche Staatsanwaltschaft.

Saarbrücken, den 8. Juni 1801.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.

Heffentlicher Anzeiger.

Bekanntmachung.
Die Mechaniker Gebrüder Clem ens zu Brebach beabsichtigen
auf dem ihnen zugehörigen Grundstücke Flur 7 Parzelle Nr
110/63-111/65 Bann Brebach eine Kesselschmiede zu errichten.
Dies wird in Gemäßheit des 8 17 der Gewerbe-Ordnung und
der zur Aussührung der Gewerbe Ordnung ergangenen ministeriellen
Anweisung vom 19. Zuli 1884 mit dem Bemerken zur öffentlichen
sKenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen das Unter—
gehmen binnen vierzehn Tagen bei der, unkerzeichneten Behörde
hei welcher die Zeichnungen und Beschreibungen offen liegen,
schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an
welchem die diese Bekanntinachung enthaltende Nummer des Saar⸗
brücker Kreisblattes ausgegeben worden und ist für alle Ein—

wendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen,
präklusivisch.
Nach Ablauf der Frist können Einwendungen in dem Ver—
fahren nicht mehr angebracht werden.
Zugleich wird hiermit Termin zur mündlichen Erörterung
der Techtzelig erhobenen, Einwendungen auf, Donnerstag, den
2. Juli d. Is. Vormittags O. Uhr auf dem hiefigen Bürger⸗
meisseramte anberaumt, mit der Eröffnung, daß im Falle des Aus⸗
bleibens der Unternehmer oder der Widersprechenden gleichwohl
mi der Erorterung der Einwendungen vorgegangen werden wird.
Brebach, den 4. Juni 1891.
Die VRolizei⸗Verwaltung.
Der Burgermeister.
XXI

Redaction des nicht-amtlichen Theils, Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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