8 15.
Ueberladung des Fuhrwerks.
Die Ladung darf die Tragfähigkeit des Fuhrwerks und
die Leistungsfähigkeit der Zugthiere nicht übersteigen und
zieht eine Ueberladung des Fuhrwerks, in Folge deren die
Zugthiere über Gebühr angestrengt werden, unter Umständen
die Bestrafung der Schuldigen wegen Thierquälerei nach sich.
8 16.
Benutzung kranker und abgetriebener Zugthiere.
Solche Zugthiere, welche mit ansteckenden Krankheiten
oder mit auffälligen Schäden oder erheblichen äußern Ver—
letzungen behaftet sind, oder welche sich in einem augen—
scheinlich abgetriebenen Zustande befinden, dürfen nicht ein—
gespannt werden.
817.
Aufzäumung der Zugthiere—
Jedes angespannte Zugthier muß mit einem metallenen
Mundstück oder einer Nasenkette gezäumt sein, welche aus—
zuschnallen oder außer Wirksamkeilt zu setzen verboten ist.
8 18.
Beschaffenheit des Geschirrzeuges.
Die Geschirre der Zugthiere müssen haltbar sein und
sich beim Fahren in ordnuüngsmäßigem Zustande befinden.
Aufhalter aus Strickwerk sind unzulaässig. Bei Einspännern
dürfen die Aufhalter, einschließlich der Kummetketten, an
denen sie befestigt sind, nicht länger als 85 Centimeter sein.
819.
Benutzung der Kreuzzügel.
Das Leiten der Pferde im leichten Zug hat mittelst
Kreuz⸗ bezw. Doppelzügel, niemals mit der einfachen Leine
zu geschehen.
8 20.
Platz des Führers, insbesondere bei Planwagen.
Der Platz des Führers muß bei Fuhrwerken, welche
nicht vom Saitel aus geleitet werden, so angebracht sein,
daß dem Führer freie Aussicht nach allen Seiten ermöglicht
ist. Fuhrwerke, bei denen dies nichi der Fall ist, inbesondere
Plan⸗, Kasten und Leiterwagen, bei denen der Kutschersitz
überdeckt ist, dürfen nicht vom Wagen aus gelenkt werden
Bei derartigen Fuhrwerken hat vielmehr der Führer an der
linken Seite des Fuhrwerks nebenher zu gehen. Der Führer
darf während des Fahrens sich nicht auf die Deichsel des
Wagens setzen.
2. Fahrordnung.
g 21.
Fähigkeit der Führer.
Personen, welche des Fahrens nicht hinlänglich kundig
oder wegen Schwächlichkeit dazu nicht im Stande sind, sowie
Personen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
ist die selbststaͤndige Leitung eines mit Pferden bespannten
Geschirres nicht gestattet.
g 22.
Schlafen und Trunkensein der Führer.
Streng verboten ist den Geschirrführern, während des
Fahrens zu schlafen oder in trunkenem Zustande das Fuhr⸗
werk zu leiten.
8283.
Halten der Zügel.
Dexr Führer hat während des Fahrens die Zügel stets
in der Hand zu halten oder doch, dafern er neben dem Ge—
schirr hergeht, sie so am Fuhrwerk anzuhängen, daß er fie
jeden Augenblick erfassen kann.
7
*
8— 24.
Anruf der Führer.
Die im Wege befindlichen Personen und Fuhrwerke hat
der Führer, da nöthig, durch rechtzeitiges Anrufen auf die
Annäherung des Geschirres aufmerksam zu machen bezw.
das Geschirr anzuhalten. Die Führer der Dampfftraßenbahn
haben das Zeichen zum Ausweichen durch Läuten mit einer
Blocke zu geben.
8 25.
Knallen mit der Peitsche.
Das Knallen mit der Peitsche ist den Führern auf der
Straße untersagt.
826
Rechtsfahren.
Fuhrwerke jeder Art haben während der Fahrt stets
die rechte Seite der Fahrbahn innezuhalten. Sollte dies an
einer Stelle durch haltendes oder langsam fahrendes Fuhr—
werk oder andere Hindernisse unmöglich gemacht sein, so
darf der Führer zwar zeitweise auf die linke Seite fahren,
muß aber, wenn das Hinderniß nicht mehr vorhanden ist,
wieder nach der rechten Seite abbiegen. Soll das Fuhr—
werk an der linken Seite halten, so darf dorthin nicht eher
abgebogen werden, als der Zweck dies erfordert.
827.
Umbiegen um die Ecke.
Beim Einbiegen aus einer Straße in die andere muß,
wenn dies nach rechts geschehen soll, kurz um die Ecke, wenn
es nach links geschehen soll, in großem Bogen gefahren werden.
8 28.
Ausweichen.
Auszuweichen ist nur nach rechts, das Ueberholen von
Fuhrwerken nur nach links gestattet. Entgegenkommende
Fuhrwerke haben sich in der Regel mit halber Spur aus—
zuweichen. Schwerbeladenem Fuhrwerk ist jedoch, soweit der
Raum es gestattet, von leichtem Fuhrwerk mit ganzer Spur
auszuweichen.
Das Ueberholen seitens eines rascher fahrenden Fuhr—
verks darf von dem Führer des langsamer voranfahrenden
Fuhrwerks nicht muthwillig gehindert werden. (Veral. 8
3668 des R.St.G.-B.)
8 29.
Ausweichen beim Begegnen von Aufzügen u. s. w.
Geschlossen marschirenden Abtheilungen des Militairs,
deichenzüůgen und anderen öffentlichen Aufzügen, ferner den
Dampf-⸗Straßenwalzen und den städtischen Sprengwagen ist
owohl vom entgegenkommenden als vom vorfahrenden Fuhr—
verke jederzeit ganz auszuweichen, dafern dies bei der Breite
der Straße moͤglich ift. Werden Militairabtheilungen,
Leichenzüge oder öffentliche Aufzüge von Fuhrwerken gekreuzt,
so haben letztere so lange stillzuhalten, bis erstere volständiq
vorüber sind.
830.
Ausweichen beim Begegnen der Feuerwehr.
Den Fahrzeugen der Feuerwehr ist von allen anderen
Fuhrwerken, insbesondere auch von den in 8 29 genannten,
vollständig freie Bahn zu lassen und zwar je nach den Um—
ständen durch Anhalten, Ausweichen oder wenn das sofortige
Ausweichen nicht möglich ist, durch Vorauseilen bis zu einer
hierzn geeigneten Stelle.
Wenn die Feuerwehr die Dampfstraßenbahn kreuzt oder
entlang derselben fährt, haben die Bahnwagen zu halten,
sobald dies dem Fortkommen der Feuerwehr förderlich ist.