Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sondern auch Plätze, Wege und Brücken zu verstehen, soweit
sie zum Stadtgebiete gehören und dem öffentlichen
Verkehr dienen, und zwar gleichviel, ob fie fich im Eigen—
thum der Stadtgemeinde oder im Privateigenthum befinden.
Unter Fußweg ist ebenfalls jeder dem öffentlichen
Fußverkehr dienende Weg, gleichviel, ob er besonders her—
gestellt und eingefaßt, im städtischen oder Privateigenthum
sich befindet oder nicht, verstanden.
Erster Abschnitt.
Yorschriften über den Fußverkehr.
82
Ausweichen der Fußgänger.
Das Ausweichen der Fußgänger hat überall da, wo
ein lebhafter Verkehr stattfindet, nach rechts zu geschehen.
Beim Zusammenströmen größerer Menschenmassen, wie bei
Festllichkeiten und anderen derartigen Gelegenheiten, haben
die Fußgänger, soweit dies möglich, überhaupt die rechte
Straßenseite einzuhalten. Gleiches gilt bei der Benutzung
von Straßen, für welche dies etwa durch behördliche An—
schläge besonders qugorduel in
3.
Stehenbleiben auf Fußwegen.
Das Stehenbleiben auf Fußwegen ist verboten, wenn
dadurch der Verkehr gestört wird. In jedem Falle haben
die Stillstehenden den Vorübergehenden so weit Platz zu
lassen, daß das Vorbeigehen der letzteren ungehindert ge—
schehen kann.
Das Nebeneinandergehen mehrerer Personen in der
vollen Breite der Fußwege i verboten.
4.
Tragen von umfangreichen Gegenständen, von Stöcken
und Schirmen auf den Straßen.
Das Tragen von umfangreichen Gegenständen, wie
Tragkörben, größeren Marktkörben, Koffern und Kisten,
ferner von Ballen, Fleischermulden und dergleichen, sowie
von solchen Sachen, durch welche Vorübergehende beschmutzt
oder beschädigt werden können, wie Farbentöpfen, spitzen
oder schneidenden Werkzeugen, Glastafeln u. s. w. ist auf
Fußwegen verboten. Auch ist untersagt, Stöcke und Schirme
und dergl. Gegenstände auf Straßen und Fußwegen in einer
Fer zu tragen, daß dadurch Vorübergehende verletzt werden
önnen.

8 5.
Das Spielen auf den Fußwegen, wie das Reifenschlagen,
Ball⸗, Klicker- und Kreiselspielen, Seilspringen, Kegelschieben,
Stelzenlaufen u. s. w. ist verboten.
86.
Hemmung des Fahrverkehrs durch Fußgänger.
Den Fußgängern ist verboten, den Fahrverkehr in
muthwilliger Weise zu hemmen.
Zweiter Abschnitt.
Vorschriften über den Fahr und Reitverkehr.
1. Beschaffenheit der Ihewine und Gespanne.
7.
Bezeichnung der Fuhrwerke.
Jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung be—
stimmte Fuhrwerk (einschließlich der Hundefuhrwerke) muß
mit dem Namen und Wohnorte oder der Firma (Fabrik,
Mühle, Hof u. s. w.) des Eigenthümers bezeichnet sein.
Die Bezeichnung ist dergeftalt, daß sie beständig sichtbar
bleibt, auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder
auf einer an demselben fest aufgehefteten Tafel anzubringen.
Falls dies aber wegen der besonderen Beschaffenheit des
Fuhrwerks nicht ausführbar sein sollte, ist die Bezeichnung

uuf andere den Zweck erfüllende Weise, am Kummete der
Zugthiere oder sonst auf der linken Seite deutlich sichtbar
and unverwischbar zu bewirken.
88.
Beleuchtung der Fuhrwerke.
Während der Dunkelheit muß jedes auf der Straße
m Gange befindliche Fuhrwerk (einschließlich der Hundefuhr—
verke) durch mindestens eine nach vorn leuchtende, entweder
am Fuhrwerk, oder aber an der linken Seite des Geschirres
anzubringende Laterne erleuchtet sein. Führt ein Fuhrwerk
wei Laternen, so sind dieselben an beiden Seiten desselben
anzubringen.
Die Laternen müssen in ordnungsmäßigem Zustande
erhalten werden und mit hellbrennendem Licht versehen sein.
Bezüglich der Dampfstraßenbahnwagen bewendet es
bei den dieselben betreffenden Bestimmungen und Polizei—
Verordnungen.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr können auch mittelst
Fackeln erleuchtet werden.
Die Zeit der Dunkelheit bestimmt sich nach der Zeit,
während welcher die Straßenlaternen brennen.
89.
Umfang der Ladung, Radhöhe.
Die Ladung eines Fuhrwerks darf in der Regel nicht
mehr als 2,5 Meter Breite und 3,7 Meter Höhe, von der
Erde an gerechnet, haben.
Bezüglich der Radhöhe und Felgenbreite bewendet es
bei den bestehenden 43 Vorschriften.
10.
Gleichmäßige Vertheilung der Last.
Die Ladung muß derartig befestigt, verwahrt und ver—
cheilt sein, daß nichts von derselben herabfallen, auch ein
Umschlagen des Fuhrwerks durch dieselbe nicht verursacht
verden kann. Es dürfen Theile der Ladung oder Ketten
und sonstige Zubehörungen des Fuhrwerks nicht auf der
Erde schleifen.

811.
Ladung rasselnder Gegenstände.
Metallene Träger, Schienen, Bleche, Ketten und andere
derartige Gegenstände müssen beim Transport so geladen
sein, daß fie möglichst weii raffeln oder Lärm verursachen.
—12.
Ladung hervorstehender Gegenstände
Gegenstände, welche über den Wagen erheblich hervor—
ragen und vermöge ihrer Beschaffenheit beim Anstoßen, Ver—
—00
Umwickeln, Verpacken oder in ähnlicher Weise mit Schutz⸗
vorrichtungen zu versehen.
813.
Befestigung der Schrotleitern.
Die an den Rollwagen befestigten Schrotleitern müssen
vährend des Fahrens gegen die Langbäume geneigt und
nittelst doppelter Ketten fesft an den Wagen bezw. die Ladung
dergestalt angeschlossen sein, daß sie bei vorkommenden Stößen
nicht nach hinten niederschlagen können. Das Belasten der
Schrotleitern selbst ist siueng mItersagt.
Aneinanderhängen mehrerer Wagen.
Das Aneinanderhängen von mehr als 2 Wagen ist, so
weit nicht besondere Erlaubniß hierzu von der Polizeiver⸗
waltung ertheilt wird, verboten. Das Aneinanderhängen von
2 Wagen ist in den Hauptverkehrsstraßen nur dann erlaubt,
wenn zur Beaufsichtigung des hinteren Wagens eine besondere
Person beigegeben ist.
            
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