Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
Abonnements⸗
preis:
Kreis—
die 4 gespaltene
J Petitzeile
J oder
s deren Raum
v 10 Pis.
den Kreis Saarbrücken.
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswürts bei den
Postanstalten.
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 28
Montag, den J1. Juni
I89 I.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Der diesbezügliche Plan kann in meiner Amtsstube
eingesehen werden.
Malstatt-Burbach, den 283. Mai 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Annahme von Packeten ohne Werthangabe durch die fahrenden
Packetbesteller.
In denjenigen Orten, in welchen mit Pferdekräften aus⸗
geführte Packetbestellungsfahrten stattfinden, (im hiesigen
Dber⸗Postdirektionsbezirke: Trier, Saarbrücken, St. Johann
und Neunkirchen) dürfen den Packetbestellern auf ihren Be—
stellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Einlieferung
bei der Orts-Postanstalt übergeben werden. Auch ist es
gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten
aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige
Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine
Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die
Sriestasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben
werden
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Nachdem der Königliche Herr Regierungs-Präsident zu
Trier nach erfolgter Feststellung der bezüglichen Pläne durch
den Bezirksausschuß auf Antrag der Königlichen Eisenbahn—
Direktion (linksrheinische) zu Cöln behufs Feststellung der
Entschädigungen für die zum Bau der Eisenbahn von
Merchweiler nach Göttelborn innerhalb des Gemeindebannes
von Quierschied erforderlichen, im Wege guütlicher Verein—
barung noch nicht erworbenen und daher zu enteignenden
Grundstücke die in den 88 25 und ff. des Gesetzes über die
Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 vor—
zeschriebene kommissarische Verhandlung angeordnet und mich
zum Commissar für das Enteignungsverfahren bestellt hat,
habe ich zu dieser Verhandlung, insbesondere auch zur Vor—
nahme der Abschätzung der beanspruchten Grundstücke Ter⸗
min auf
Dienstag, deu 9. Juni d. Is. Vormittags 9 Uhr
in dem Lokale des Gemeindevorstehers Strauß zu Quier⸗
schied anberaumt.
Zu diesem Termine werden alle Personen, welche ihre
Betheiligung an der oben bezeichneten Angelegenheit bezw.
eine Berechtigung an den zu enteignenden Grundstücken dar⸗
zuthun vermögen, zum Behufe der Wahrnehmung ihrer
Rechte unter der Verwarnung hiermit öffentlich vorgeladen,
daß bei ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die für die zu
enteignenden Grundstücke zuzubilligende Entschädigungen fest⸗
gestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letz⸗
leren das Nöthige verfügt werden wird.
Soweit die Sachverständigen im Stande sein werden,
ihr Gutachten sogleich im Termine abzugeben, wird solches
den Betheiligten sofort im Termine oder nach Beendigung
der Abschätzung mitgetheilt werden, damit dieselben gemäß
z 28 des angeführten Gesetzes Gelegenheit finden, sich über
das Gutachten auszusprechen.
Saarbrücken, den 26. Mai 1891.
Der Regierungs⸗-Commissar.
v. Bötticher,
Regierungs⸗Assessor.
Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder inner⸗
halb der Häuser, welche fie zum Zweck der Bestellung oder
Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen entgegen, wo
ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
Fuür die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten
eingesammelten Packete kommt außer dem Porto eine Neben—
gebühr von 10 Pfennig zu Erhebung, welche im Vor—
aus zu entrichten ist.
Trier, den 16. Mai 1891.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor
Theusner.
Bekanntmachung.
Der durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung
vom 6. November 1890 und unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde
festgesetzte Straßen und Bauflucht-Linien—
Plan für die Königsstraße wird, nachdem die gegen
diese Festsetzung innerhalb der Ausschlußfrist meiner Bekannt⸗
machung vom 8. November v. Is. erhobenen Einwendungen
1) von Peter Kinnen, Schlosser,
2) von Wilhelm Schwarz, Hüttenaufseher,
3) von Philipp Kubig, Bergmann,
durch Beschluß des Bezirksausschusses in Trier vom 28
April d. Is. B. A. 976 fur erledigt erachtet und beziehungs⸗
weise zurückgewiesen worden sind, in Gemäßheit der Be—
stimmungen im 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 über
die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften auf Grund eines Be—
schlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung vom 21. d. Mts.
und in Uebereinstimmung mit der unterzeichneten Orts-Polizei⸗
behörde hiermit förmlich festgestellt.