II. 4. Für die Schulen sind die Erkrankung der Lehrer
von größerer Bedeutung, als die der Schüler, wenigstens so—
weit es sich um jüngere Kinder handelt. Lymphdrüsen der
Brust und das Gehirn (Heller S. 14/15) erkranken bei
Kindern häufiger, als die Lunge an Tuberkulose, zudem sind
Kinder im Aushusten nicht geübt und verschlucken den Aus⸗
wurf. In den obern, namentlich Knabenklassen, wird die
Bedeutung des Spucknapfes schon größer sein. Ganz allgemein
dürfte für Schulen anzuordnen sein:
l. daß Lehrer wie Schüler durch Entleerung ihres Aus—
wurfes im Schulgebäude sich nur der in geeigneter
Beschaffenheit und genügender Zahl aufzustellenden
Spucknäpfe bedienen dürfen oder eines Dettweiler'schen
Fläschchens;
daß in den Schulräumen Staub möglichst beseitigt,
aber nur durch nasses Aufwaschen entfernt werden darf;
daß öfter hustende Schüler in Bezug auf 1. vom Lehrer
besonders zu beachten sind;
daß brustkranken Schülern das Wegbleiben von der
Schule zum Zwecke längerer Kuren mit besonderer Be—
reitwilligkeit erleichtert und gestattet werde.
1I. 5. Für Gasthäuser dürfte die Aufstellung von ge—
eigneten Spucknäpfen in den Wirthschaftsräumen zu verlangen
sein und die Desinfektion von Bettwäsche und Zimmern, die
nachgewiesenermaßen längere Zeit im Gebrauche von Tuber⸗
kulösen standen, z. B. in denen Tuberkulöse starben, sollte
vorgeschrieben werden. Für Kurorte, die viel von Tuber—⸗
kulösen besucht werden, sollte die Aufftellung weitergehender
Anforderungen an Gastwirthe und Zimmervermiether (Des⸗
infektion am Schlusse jeder Saison) durch Ortsstätut oder
ortspolizeiliche Verordnung angeregt und begünstigt werden.
II. 6. Die Eisenbahnen würden das Ziel der Ver—
minderung der Tuberkulose fördern helfen können durch Auf⸗
stellung von Spucknäpfen geeigneter Art in Bahnhöfen, durch
Beschränkung der Anwendung von Teppichen, Faserndecken
in den Wagen u. dergl. auf die kalte Zeit des Jahres, sowie
durch nasses Aufwaschen der Wagenbbden. Auch kann nicht
unterlassen werden, darauf hinzuweisen, daß die glatten Stoffe,
welche in manchen Ländern zum Bezuge der Sitzbänke ver—
wendet werden, weniger Staub festhalten, als die Plüchsstoffe,
welche bei uns üblich sind. Von den Wagen sollen zum
mindesten mit wasserhaltigen (vielleicht etwa urnenförmigen)
Spucknäpfen ausgestattet werden: Schlafwagen, Wagen für
lange Fahrten (sog. direkte Wagen) und Wagen, die nach
gewifsen Kurorten hin den Verkehr vermitteln. z. B. nach
Soden, Ems, Salzungen, Lippspringe.
II. 7. Während tuberkulbsen Hebammen die Ausübung
dieses Berufes untersagt werden kann, muß man die Abwehr
des vielen Unglückes, welches in Familien durch tuberkulöse
Ammen, Kinderfrauen, Erzieherinnen gebracht wird, von der
fortschreitenden Aufklärung des Publikums über diesen Punkt
und von gewissenhaftem Rathe der Hausärzte erwarten.
In Pensionaten, Kleinkinderbewahranstalten, Krippen,
dürfte der Ausschluß Tuberkulbser von der Ausübung der
Kinderpflege durchzusetzen sein.
II. 8. Von den uͤbrigen in den Heller'schen Vorschlägen
erwähnten. Klassen sind noch besonders hervorzuheben:
Verkäufer von Nahrungsmitteln.
Während kaum bezweifelt werden kann, daß unter Um⸗
ständen die Sputumbacillen eines Bäckers u. dergl. in seinem
Laden so verbreitet werden können, daß sie mit der Waare
berkauft werden können, läßt sich doch vom Standpunkte der
Behörden vorläufig kaum mehr verlangen, als groͤßte Rein—
lichkeit in den Verkaufsstätten.
2.
Ferner Fabriken. Bei der großen Häufigkeit der Tuber⸗
kulose unter den Arbeitern gewisser Fabriken (Stahl, Stein,
Baumwolle, Tabak) muß die veränderte Auffassung: Staub⸗
einathmung ist nur Hülfsursache, Ansteckung der Grund der
Erkrankung — zu neuen und anderen Anstrengungen Ver—
anlaffung geben, um die Arbeiter zu schützen.
Für solche Fabriken ist anzuregen:
1. Aufstellung geeigneter Spucknäpfe in großer Zahl, am
besten für jeden Arbeiter:
2. Verbot, ohne Benutzung des Spucknapfes auszuspucken,
3. nasse Reinigung der Arbeitsräume,
4. Finrichtungen, die es kranken Arbeitern erleichtern, aus⸗
wärts Heilung zu suchen,
Belehrung der Arbeiter über die Bedeutung des Aus—
wurfes für die Verbreitung der Tuberkulose.
Man hat schon in der Tuberkulose der Arbeiter in
Tabaksfabriken eine Gefahr sehen wollen für die Raucher der
Cigarren, die dort gemacht werden. Auch die Verbreitung
der Tuberkulose in kleineren Fabrikstädten weit über die
Arbeiterkreise hinaus zeigt, daß nicht nur Fabrikbesitzer
und Arbeiter von dieser Angelegenheit berührt werden.
III. Die Anschaffung von Desinfectionsapparaten durch
Gemeinden, Verbände, Heilanstalten ist möglichst zu empfehlen
und zu fördern. Sie dient ja auch vielerlei anderen guten
Zwecken. Namentlich wird sie zur Desinfektion der Wäsche,
—
In Heilanstalten sollte die Desinfektion obiger Hinter—
lassenschaft eines Tuberkulösen vorgeschrieben sein, im Uebrigen
ollte sie auf dem Wege der Belehrung (durch Aerzte,
Beistliche, Standesbeamte, Krankenwärter, Leichenschauer) zu
beantragen sein. Auf gleichem Wege läßt sich dahin wirken,
zeitweise gründliche Reinigung der Wohnung Tuberkulöser zu
erlangen.
Auch das Verlangen der Straßenreinigung unter reich—
licher Wasserverwendung erscheint jeder möglichen behördlichen
Unterstützung würdig.
Berlin, den 5. November 1890.
Königliche Wissenschaftliche Deputation für das
Medizinalwesen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der Metzger Friedrich Gettmann von hier beabsichtigt
auf dem ihm zugehörigen Grundstücke Flur 2 Nr. 66 im
Orte Brebach ein Schlachthaus zu errichten.
Dies wird in Gemäßheit des 8 17 der Gewerbeord—
nung und der zur Ausführung der Gewerbeordnung er—
zangenen ministeriellen Anweisung vom 19. Juli 1884 mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß et—
waige Einwendungen gegen das Projekt binnen 14 Tagen
bei der unterzeichneten Behörde, bei welcher die Zeichnungen
und Beschreibungen offen liegen, schriftlich in 2 Exemplaren
oder zu Protokoll anzubringen sind.
Diese Frist nimmt ihren Aufang mit Ablauf des Tages,
an welchem die diese Bekanntmachung enthaltende Nummer
des Saarbrücker Kreisblattes ausgegeben worden, und ist
für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, präklusivisch. Nach Ablauf der Frist können
Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden.
Zugleich wird hiermit Termin zur mündlichen Erörte—
rung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen auf Montag,
den 8. Juni ds. Is. Vormittags 9 Uhr auf dem hiesigen