der Anlage zu Gute, welchem auch etwaige Mehrausgaben
zur Last fallen. 817.
Kommen die Unternehmer ihrer Verpflichtung nicht oder
nicht vollstääͤndig nach, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, die
Genehmigung jederzeit zurückzuziehen oder die erforderlichen
Arbeiten für Rechnung der Betreffenden ausführen zu lassen.
Insoweit die Stadtgemeinde für die aufzuwendenden
Kosten von den Unternehmern keine Deckung erhält, ist sie
berechtigt sich an die Anlieger nach den Bestimmungen in
88 5 flg. mit ihren Aesperbe zu halten.
18.
Bis die Strafe bedingungsgemäß vollständig her—
gestellt oder für die Herstellung erforderliche Sicherheit
geleistet ist, welch letztere die Stadtverordneten-Versammlung
hestimmt, gilt für die Straße das Verbot des Anbaues an für
den Verkehr noch nicht serie gestellten Straßen. (32.)
19.
Die Entscheidung darüber, ob die Fertigstellung der
Straße bedingungsgemäß erfolgt ist, gibt die Bau-Polizei—
behörde, bei welcher die Abnahme der Straße zu beantragen ist.
g 20.
Die Unternehmer (bezw. Anlieger) haben die Straße nach
ihrer Fertigstellung ordnungsmäßig 5 Jahre zu unterhalten.
Nach Ablauf dieser Frist geht die Unterhaltung auf die
Stadt über, welche indeß zu jeder Zeit das Recht hat, die
Unterhaltung selbst zu übernehmen und die dafür bis zum
Ablauf der 5 Jahre aufzuwendenden Kosten von den Unter⸗
nehmern bezw. Anliegern sich erstatten zu lafsen.
Der Betrag dieser Kosten wird von der städtischen Bau—
verwaltung festgesetzt und alljährlich eingehoben.
Es bleibt der Stadtverordneten-Versammlung vorbe—
halten, für die vorstehende Unterhaltungspflicht Einheits—
sättzze festzustellen und die Verpflichtung durch eine ein malige
Leistung oder durch Ratenzahlungen erfüllen zu lassen.
g 2i.
Wird von Unternehmern die Herstellung von Straßen
beabsichtigt, welche noch nicht im Bebauungsplan vorgesehen
sind, bezw. für welche eine Fluchtlinienfestsetzung noch nicht
erfolgt ist oder bedingt die beabsichtigte Straßenanlage die
Abänderung des Bebauungsplanes bezw. einer festgesetzten
Fluchtlinie, so ist zunächst unter Beobachtung der Vorschrift
des Gesetzes vom 2. Juli 18735 und der Ministerial-In—
struction vom 28. Mai 1876 die Feststellung bezw. Ab—
änderung der Fluchtlinie bei der Bau-Polizeibehörde zu be—
antragen.
III.
ildemein Vorschriften.
22.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses
Ortsgesetzes gilt auch die Anlage eines Straßentheils,
die Verlängerung einer bestehenden Straße, die Neu—
regulierung einer bestehenden, jedoch den ortspolizei⸗
lichen Vorschriften nach für den Anbau noch nicht fertig—
gestellten Straße durch deren Erbreiterung, Geradelegung,
Pflasterung oder Beschotterung (Chaussirung), Beleuchtung
und Entwässerung, desgleichen die Fertigftellung eines
bisher nicht hergestellten Weges oder einer Landstraße
in der durch den Bebauungs- (Fluchtlinien-) Plan oder sonst
gesetzmäßig vorgeschriebenen Weise, endlich auch die Anlage
von öffentlichen Plätzen.
823.
Die nach diesen Satzungen den Grundstücks-Eigen—
thümern obliegenden Verpflichtungen haben die Eigenschaft
öffentlicher Abgaben und gehen, falls vor ihrer Erfüllung
der Eigenthümer wechselt, auf den neuen Eigenthümer des
Grundstücks über.
Die Einziehung der betreffenden Beträge erfolgt erfor⸗
derlichen Falles im Zwangsvollstreckungsverfahren.
82
Die städtische Baubehörde hat die Verpflichtung, ein
genaues Verzeichniß über alle auf städtische Kosten ausge⸗
führten Straßen, Plätze u. s. w. zu führen.
Dieses Verzeichniß hat alle an diese Straßen angren⸗
zenden Grundstücke unter Bezeichnung der auf dieselben
entfallenden Beiträge und Kostenantheile und die Angabe
der Berechnung dieser Beiträge zu enthalten, ferner muß
in dem Verzeichniß jede für ein beitragspflichtiges Grund—
tück ertheilte Bauerlaubniß, sowie jeder von der Beitrags⸗
verpflichtung befreiender Grund mit der Zeitangabe über
den betreffenden Stadtverordneten-Versammlungsbeschluß ein⸗
getragen werden.
Die Satzungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
St. Johann a. d. Saar, 9. Dezember 1890.
Der Bürgermeister Dr. Neff.
B. A. 768. Genehmigt.
Trier, den 13. März 1891.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
(L. 8.) Der Vorsitzende. J. V.: Hophe.
Polizeivorschriften, die Fertigstellung von Straßen betr.
Auf Grund des 8 6 des Gesetzes vom 11. März 1850
werden nachfolgende polizeiliche Vorschriften für Fertigstellung
von Straßen festgesetzt:
Eine Straße, Straßentheil oder Platz gilt in baupolizei⸗
licher Hinsicht als fertiggestellt, wenn: —8
1. eine vollständige Freilegung innerhalb der Fluchtlinien
erfolgt ist;
der Anschluß an wenigstens eine Straße hergestellt ist;
der Entwäfserungscanal ausgeführt und die Rohrleitung
für das Wasser sowie für das Gas eingelegt ist;
die Einebnung der Straße entsprechend dem festgesetzten
Höhenplan ersolgt ist;
die Fahrbahn der besonderen Anordnung der Bau—
Polizeibehörde entsprechend mit Beschotterung oder
Pflaster belegt und auf beiden Seiten die vorschriftsmäßige
Fußwegherstellung bewirkt ist;
die uͤblichen Beleuchtungsvorrichtungen (Pfosten oder
Armlaternen) in dem vom Beleuchtungsausschuß nach
dem Bedürfnis zu bestimmenden Umfange hergestellt sind.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Veröffent—
—X
St. Johann a. d. Saar, den 9. Dezember 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister Dr. Neff.
Bekanntmachung
In dem Gehöft Schillerstraße 9 hierselbst ist unter dem
Rindvieh des Handelsmannes Lehmann Hamburger aus Mann⸗
heim die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 858 und folg. der Ministerial-In⸗
sttruktion vom 20. März 1881 zum Seuchengesetz vom 283.
Juni 1880 wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
St. Johann a. d. Saar, den 15. April 1891.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister Dr. Neff.